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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Land Grafschaft Thurgau.

von Constanz andrerseits beschickte Conferenz von Dießcnhofen vereinigt sich über folgendeVergleichs-punkte über verschiedene Bischofzell betreffende Angelegenheiten," ^. »Levlesinstiv«Nr, 1 und 2 lautet gleich Nr, 1 und 2 der Arbvnerverglcichöpunctc, 3) Die Eheschimps-Bußen (für einen Ehcschimpf5 Gld.) gehören dem Obervogteiamt zu. 4) gleich Nr, 4 der Arbonerverglcichspuncte. 5) Den Reformierten sollan den Sonn-, Fest- und Bettagen, wie auch zu den Wochenpredigtcn daS Geläute frei gelassen werden. DenReformierten ist bei Leichenbegängnissen die Kirche außer den Stunden des katholischen Gottesdienstes unge-hindert zu überlassen ? die gewöhnlichen Stunden zum Gottesdienst sollen beobachtet werden, (Angabe der Stunden )g > Der reformierte Rath mag einen eignen Mehner bestellen, welchem die Accidcnticn von Hochzeiten, Taufenund Begräbnissen seiner Religionsverwandtcn zufalle». Zum Eingang in das Chor hat er keinen Schlüssel.Die Verstorbenen werden von eigens bestellten Leuten ihrer Religion begraben; jeder Todtengräber hat dasGraö von demjenigen Theil deS GottcSackerS, auf welchem seine Religionsverwandtcn begraben sind? jedochalles ohne Schmälcrung des 153 h ausgeworfenen und bisher vom St. Pelagiusstist genossenen Salariumsdes katholischen Mehners, 7) In der Kirche außer dem Chor oder unter den Bogen dürfen keine Epitaphienoder Bildnisse angebracht werden. 8) gleich Nr, 12 der Arbonerverglcichspuncte. 9) Vom FronlcichnamStag, vonden vier Frauentagen, vom reformierten Bcttag sollen die Markttage aus einen andern Tag verlegt, an denAposteltagcn aber das Kauf-, Korn-, Wag- und Schmalzhauö und die Kaufläden vor zehn Uhr Vormittagsnicht geöffnet werden, kl» und 11) gleich Nr, 11 und 12 der Arbonerverglcichspuncte. « R'«»ueir» 1) InZukunft sollen zu Bischofzell zwei Stadtschrcibcr sein, einer von de» Katholischen und einer von den Reformierten?beide haben wcchsclsweise ei» Jahr um das andere der eine im Rath, der andere im Gericht das Protokoll zuführen, die Ertractus und Expeditionen auszufertigen, das bisherige Salarium und die Accivcnticw unter sichgleich zu thcilcn. Keiner von beiden hat in Rath oder Gericht ein Votum, im Bcfördernngssall muß derBeförderte die Stadtjchreiberei abtreten. 2) Ein jeder Religionstheil wählt ohne Concurrenz des andern seineAlträthc und Räthe und zwar so, daß bei den gewöhnlichen periodischen Wahlen (27. December) die katholischeBürgerschaft den Altrarh, dann den Obcrvogl und den ins Amt tretenden Altrath nebst demjenigen, der das Amtniedergelegt hat, die übrigen Räthe nach bisherigem Gebrauch wählen? dann wählt die reformierte Bürgerschaftgleichfalls ihren Altrath und dieser neben dem Obervogt und dem abgekommenen Altrath die übrigen Rätheauch abgesondert? das eine Jahr fangen die Katholischen, das andere die Reformierten die Wahlen an. DieSchwägeychaft schließt Keinen aus dem Rath ans, 3) Vor der Wahl eines neuen Altraths soll jeder Wählereinen Wahlcid schwören, daß er einen wählen wolle, der dem Bischof und dem Hochstift treu, gehorsam undgewärtig, gemeinem Stadtwesen nützlich, dem Amt ersprießlich und eines ehrlichen und redlichen Thuns fti-Die Stimmzcdel zählt der Obcrvogt mit dem abtretenden Rath öffentlich ab, 4) Haben mehrere gleich vielStimmen, so werden deren Namen jeder auf einen Zcdcl geschrieben; der zuerst von dem jüngsten Rathsver-waNdtcn im Loose herausgezogene ist der Name des Gewählten, In Betreff der Wahl der übrigen Räthebleibt es bei bisheriger Uebung, doch daß auch in diesem Fall jeder Religionstheil ohne Zuthun deS anderndie Wahl vornimmt, 5) Die auf solche Weise nach dem Vertrag von 1588 Gewählten bestätigt der Bischtund seht sie nicht ab oder suspendiert sie, sie haben denn ein Dclictum begangen, welches sie ihrer Stelle un-fähig machte und vom Richter untersucht worden wäre. Jeder Religionstheil hat ohne Concurrenz des andernseine ihm zukommenden Aemter, die er bisher besessen, darunter auch den Stadtschrciber, allein zu bestellen; dftbis dahin vom ganzen Rath ohne Unterschied der Religion vergebenen, sollen auch fernerhin also vergebenwerden. Der Dienst eines Rathhäushüters und der Schmalzhausdienst soffen in Zukunft de» Katholischen alleinMl