Landgrafschaft Thurgau.
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^utbcfinden verkauft werden müssen, so sollen solche Güter den Meistbietenden hingelassen werden, den Bürgernaber das Zugrechl zu diesem Verkaufspreise vorbehalten sein. 24) Bürger und Einsaßen zu Horn dürfen nichtanders, als von der Obrigkeit und dem Mchrtheil der GcmeindSgcnosscn ohne Ansehung der Religion ange-nommen werden. 25) Alle bei diesem Geschäft unterlaufenen Mißbeliebigkciten sollen todt, ab und vergessennin. 26) Es hat bei allen Freiheiten, Sprüchen und Verträgen, dem alten Herkommen und den guten Ge-wohnheiten, insofern sie nicht durch gegenwärtigen Tractat geändert worden, sein Verbleiben. 27) Sollten sichüber gegenwärtige Vergleichspunkte Anstöße ergeben, so darf nicht via tnoli verfahren werden, sondern diellreitigen Puncte sind von beiden eontrahiercudcn Thcilcn zu erläutern und durch gütliche Handlung zu bc-juitigen. 28) Die Ratification dieses Tractats durch die hohen Herren Principale soll in Dicßcnhofen erwartetwerden. — Von diesen Verhandlungen werden vier Eremplarc ausgefertigt und Zürich, Bern, dem Bischöfeund dem Domcapitcl je eines zugestellt. So geschehen Dießcnhofcn den 7, Mai 1728. Folgen die Untcr-lchnftcn und Siegel der verhandelnden Deputierten. — Außer diesen „Vergleichspunkten" werden noch mitcrVorbehalt beiderseitiger Ratification folgende Bestimmungen den 22. April getroffen. 1) Ein jeweiligerStadtknccht zu Arbvn soll in Eidespflichl genommen werden, daß er keinem reformierte» Gefangenen etwasbon der Religion rede oder ihn abwendig zu machen suche. Wünscht ein Gefangener den Seelsorger oderBctbücher, so sott er den Obervogt sofort davon in Kcnntniß setzen, der dann den Seelsorger es wissen^ßt. Der 8 18 der Vergleichspunkte ist so zu verstehen, daß, wenn der reformierte Seelsorger aus eigenemAntrieb den Gefangenen besuchen will, es ihm auf Art und Weise, wie daselbst angegeben ist, unverwchrt seinWU. 2) ES soll von Vogt, Stadtammann und Rath zu Arbon für den Stadtknccht ein Reglement wegenÖffnung und Schließung gemacht werde». 3) Die nicht in die Acmtertheilung fallenden Aemter sollen, wiebisher, gemeinschaftlich verliehen werden. 4) Die anwesenden reformierten Deputierten von Arbvn sollen diebischöfliche Gesandtschaft in Dießcnhofcn zu Händen des Bischofs ihrer Treue und ihres Gehorsams versichernWW sich für die gegenwärtigen Tractatc bedanken. Der suspendierte Rathsverwandte Widekellcr soll um Aus-übung seiner Suspension ebendaselbst bitten und sie erhalten. 5) Von den Commissionspuncten von 4767 sollwrian nicht mehr geredet werden. 6) Die Tafeln außerhalb deS Chores in der Pfarrkirche zu Arbon sindw das Chor zu hängen. 7) Kein Rcligionötheil ist verbunden, an den Gottesdienst deS andern etwas zuwntribuicrcn. 8) Sogleich nach erfolgter Ratification sollen die verglichenen Puncte in Erecution gesetzt undiiiath und Gericht besetzt werden. (Folgen die Unterschriften.) Absch. 27k, 8 2. sDie Ratification er-Wlgte von allen drei Contrahcnten den 12. Mai.j
U. Bischofzell.
Art. 683. > 71!!. Ein Abgeordneter der evangelischen Gemeinde von Bischofzcll setzt die Gesandten vonZürich, Bern und evangelisch GlaruS von Begehren in Kcnntniß, welche sie an den Bischof von Consta»; ge-achtet hatten, nämlich daß er bei der Confirmativn ihre freie Bürgcrwahl nicht übergehen, ihnen die Haltungbcr Gemeinde in bürgerlichen Dingen nicht versagen, und daß, wenn ein Beamter die Religion ändere, einanderer an dessen Stelle gewählt werden mochte. Man läßt es einstweilen dabei bewenden und erwartet einenAusschuß von Bischofzcll. Absch. 16, 8 6. jj 684. I7IÄ. Die Evangelischen zu Bischofzcll wünschen in denbulligen Genuß deö Landöfriedcns eingesetzt zu werden. Dieses Geschäft wird auf die erste Confcrcnz mit dem^ftchofe ausgestellt. Absch. 55, § 11. ß 685. > 728. Die von Zürich und Bern einerseits und vom Bischof
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