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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau,

halber"; doch sind den Reformierten die Stadtschrciberci zu Arbon und die Schreiberei zu Horn sammt demStubcnknechtdicnst zum voraus überlassen; die übrigen Aemter und Bcdienstungen behält ein jeder Theil, wieer sie jetzt besitzt. 10) Für Aufnahme von Burgern und Hinterfüßen, für Anlegung neuer Steuern und andrePrästationen sind acht von den zwölf Stimmen nöthig. 11) Für Concessionen zu Bauten auf der Stadt eigenemGrund und Boden, zu Reparaturen der Stadtgebäude und zu Handreichungen aus gemeinem Stadtscckel sindwenigstens sieben Stimmen der Rathsglicdcr erforderlich; doch soll die Eonccssion dcö Bauens halber dem Schlosseunschädlich und unpräjudicierlich sein. 12) In allen Religionsvorfallenheiten, und was davon abhangt, soll keinMehr Platz haben, in übrigen Sachen ein Mehr ein Mehr sein und bleiben. 13) Jeden Montag in der erstenWoche jeden Monats (oder den Montag darauf, wenn ein Festtag auf den ersten fällt) hat sich der Rath zuversammeln; zwischen dieser Zeit versammelt er sich, wenn Geschäfte nöthig machen und drei Rathsverwandteeine Versammlung an den Stadtammann verlangen. 14) Sind bei Rath oder Gericht einer oder mehrereRathsvcrwandtc oder Richter abwesend oder im Ausstand, so sollen die Ersten aus dem Gericht, die Letztenaus denjenigen, welche bei der letzten Wahl Ausschüsse gewesen, ergänzt werden, doch so, daß solche der Kehrnach oder wcchselswcise genommen werden. 15) Denen zu Arbon soll verwilligt werden, von ihren FrcihcitS-briefen und allen andern Schriften Copieen zu nehmen, die in ein Urbarium eingetragen und vidimiert ausdem Rathhaus aufbewahrt werden; die Originalicn werden in dem Stock verwahrt und hinter vier ungleicheSchlösser gelegt, zu deren je einem der Stadtammann, der Spitalmcister, der Scckelmcistcr und der Stadtschrcibereinen Schlüssel hat. 16) Der Frevcltag soll alle Jahre auf dem Rathhaus gehalten werden, und wenn jemandeine Einwendung hat, selbiger angehört und darüber rechtlich abgesprochen werden; mit dem Frcveltag soll aufdem Rathhauö bis ans Ende fortgefahren werden. Bleibt Einer auf das TagS zuvor ergangene Bot aus,so soll der das Sitzgeld bezahlen. Will sich aber zwischen der Zeit jemand im Schloß gütlich abfinden, so mages geschehen; will er lieber das Recht erwarten, so soll solches ihm vom Vogt, Stadtammann und Rath ver-schafft werden. 17) In Beziehung auf zu machende Bot und Verbot, Satzungen und Ordnungen bleibt esbei dem buchstäblichen Inhalt des SpruchbricfS von 1574, wie auch in Beziehung auf die andern darin ent-haltenen Puncte. 18) Heimliche Kundschaften dürfen nicht aufgenommen werden Idiesc, sowie die Eramina derGefangenen sollen vom jeweiligen Stadtschrciber ordentlich zu Protocoll genommen werden h Die reformiertenSeelsorger dürfen die Gefangenen ihrer Religion besuchen und mit Erbauungsschriften verschen, doch nur imBeisein eines dazu von Obrigkeits wegen Verordneten, bis der Gefangenegichtig" sein wird; nachher hat erfreien Zutritt. 19) Ist ein Malcficant mit der peinlichen Frage anzugreifen und trennen sich die Richter inihrer Meinung, so mögen sie nach dem Vertrag von 1574 sich beim Bischof oder dessen Rüthen Rathserholen. 26) Sollten beim angeordneten Blutgericht gleiche Vota ausfallen, so soll, wenn der Maleficant einBurger von Arbon ist, mit der Erceution innegehalten und ihm oder dessen Verwandten bewilligt werden, anden Bischof um Gnade zu rekurrieren. 21) Kommen strafwürdige Sachen vor, die nicht an Leib und Lebengehen, sondern mit Geld oder Gefangenschaft abzustrafen sind, und fallen die Richter dergestalt in gleicheStimmen, daß bei jeder Meinung Stimmen von beiderlei Rcligionsvcrwandtcn sind, so sott der Stadtammannentscheiden. 22) Gehen in dergleichen Criminalfällen beide Rcligionsverwandte in zwei Thcile, von denenjeder eine besondere Meinung hat, so soll in dergleichen Criminalfällen die mildere Meinung Statt haben z dochsoll m solchen Fällen nach Eid, Ehr und Genügen und ohne Ansehen der Person verfahren werde», 23) InAnsehung derer von Horn bleibt cS wegen des Zugrcchts und der Schätzung der Güter bei Verkäufen bei derConcession von 1635; wenn jedoch einer Wittwc oder einer Waise Güter mit der Vögte und nächsten Verwandten