Landgrasschaft Thurgau,
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wird beaustragt, eine Recharge an den Hofeanzler von Balbach wegen Fortführung der angefangenen Ver-handlungen abzugeben. Unterdessen soll eine Instruction formiert werden, und je nach dem Resultate der zuhaltenden Cvnferenz wollen Zürich und Bern das Weitere zum Besten der Interessierten von Arbon und Bi-schofzell berathen. Absch. 23^1, 8 ck0. I! 676. 172<». Da die angebahnte Conferenz wegen der arbonischcnund bischofzellischen Streitigscitcn ss. Arbon Art. 706.1 immer verzögert wird, so wird das Conccpt eines kräftigenSchreibens an den Bischof von Constanz verlesen und zur Ratification den Obern hinterbracht. Absch. 256,8 16. Ist 677. 1727. Es wird von Zürich und Bern für zweckmäßig erachtet, dem landSfricvlichcn Geschäftw Betreff Arbons und Bischofzells „mehrern Trieb zu geben", je nach Gutbcfindcn der Obrigkeiten entwederdurch eine solenne Gesandtschaft oder dadurch, daß nochmals durch RathShcrrn Nabhol; eine Conferenz anttnem dritten Orte gehalten »verde. Im letztern Falle soll das im November 1726 concipierte Schreiben anden Bischof abgeschickt, und soll durch Nabholz an den von Balbach geschrieben werden. Ist die Ge-sandtschaft erfolglos, so soll im Namen beider Stände dem Bischof erklärt werden, daß die Leute zu Arbon undBischofzell nicht mehr länger von der Besitznahme der ihnen durch den Landsfrieden zukommenden Freiheitenabgehalten werden können. Beliebt eine Gesandtschast an den Bischof selbst, und würde eine solche erfolglosbleiben, so soll obige Declaration von den Abgeordneten selbst gegeben werden. In diesem Falle möchten dannbeide Stände sich berathen, wie die Sachen anzugreifen seien. Absch. 259, «j 2. 11 678. 1727. Diese Streitig-sten haben noch immer keine Erledigung gefunden. ES wird demnach von Zürich und Bern gut befunden,eine Gesandtschaft beider Stände auf den 16. November nach Arbon zu schicken und den Bischof von Constanzeinzuladen, ebenfalls eilten Abgeordneten zu senden, doch alles unter Ratificationsvorbehalt. Bern will Zürichleinen Entschluß melden, Zürich soll die den Gesandten mitzugebende Instruction Bern mitrhcilcn. Absch. 266,^ 33. 11 679. 1728. Zu Dießenhofen wird vom 26. Februar bis 16. Mai von Abgeordneten Zürichs undBerns und eines vom Bischof von Constanz eine Conferenz abgehalten. Nachdem in einer Reihe von Sitzungenbw einzelnen Puncte verhandelt worden, vereinigt man sich über folgende „Vergleichspunkte über vcr-»schiedene Arbon, Horn und Bischofzell betreffende Angelegenheiten", welche von den Ge-landren beider Parteien unterschrieben werden, j Mau sehe dieselben eingereiht unter Arbon nnd Horn Art. 682 undunter Bischofzell Art. 685.j -- In Beziehung auf die zu Klingnau 1725 projektierten Vergleichspunkte versichernZürich und Bern, daß dieselben im Beisein von GlaruS in einer bcsondcrn Conferenz zu erwünschtem AuStragKlangen sollen. Absch. 276, 8 2. 1> 680. 17t! i Arbon und Bischofzell geben den Gesandten von Zürich undBern Beschwerden ein. In Folge derselben wird Zürich beauftragt, durch die zu den landssricdlichen Sachenverordnete Commission ein kräftiges Schreiben an den Bischof von Constanz entwerfen zu lassen und selbigesvor dessen Abgang Bern mitzutheilen. Besonders sollen die den Dießenhofcrtractat betreffenden Puncte, bc-londcrs die übrigen darin behandelt werden. Absch. 327, 8 31.
b. Arbon und Horn,a. Schule.
Art. 681. 17 tit. Ueber die Einrichtung einer evangelischen Schule zu Arbon und Horn, „daran viel ge-igen", >vird Landammann Nabhvlz zu berichten beauftragt. Absch. 26, 8 3.