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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

t>. Dicßenhofertractat.

Art. 682. 172«. Dic von Zürich und Bern einerseits und vom Bischof von Eonstanz andrerseits be-schickte Confcrenz von Dicstcnhofcn vereinigt sich über folgendeverschiedene Arbon und Horn be-treff'ende Angelegenheiten", welche von den Gesandten beider Parteien unterschrieben und besiegeltwerden, 1) Alle zu Arbon vorfallenden Ehesachen der reformierten ReligionSverwandten,

es mögen beide Thcilc oder nur der eine reformiert sein, sowie die Dispensationen in Ehesachen gehören hinfortan das Ehegericht in Zürich. 2) Sind dabei strafwürdige Sachen unterlaufen, so werden dieselben dem Obcr-vogteiamt vom Ehcgcrichte angezeigt. 6) Die Ehcschimpfbußen (für einen Ehcschimpf 5 Gld.) gehören demObervogtciamte zu. Dic übrigen strafwürdigen Sachen werden entweder im Schloß vor Obervogt und Sahen gütlich,oder so der Fehlbare das Recht begehrt, vor Vogt, Sladtammann und Rath gerechtfertiget und abgethan. ck)Dic streitigen Parteien werden allein durch das Obervogteiamt eitierl (Citationsgebühr nicht mehr als einhalber Gulden); nöthige Zeugen werden vom Obervogt im Schloß mit Zuzug zweier Reformierten des Rathsaufgenommen. Dic vor dem Ehegericht in Zürich ausgefällte Sentenz wird dem Obervogteiamt zugeschickt,und erwächst auö dem Judicatum eine Schuld, dasselbe vom gewöhnlichen Richter creguiert. Entstehen beimEhcgericht in Zürich Zweifel ration« ckntis vol !s,itj«tii<!tinni5 ckowiiniininckao vol wxanckiiu, so soll darübervom Obervogteiamt Nachricht eingeholt werden. 5) Mit der reformierten Schule zu Arbon soll fortgefahren,dem Schulmeister aus gemeinem Stadtgut eben so viel, als dem katholischen als Besoldung geschöpft, ihm eiillbequeme Herberge ausgesehen werden. Dieser soll ohne auswärtige Pflicht wie ein andrer Burger oder Einsaßin allem zu Bot und Verbot unterwürfig sein. Er wird von den Rüthen seiner Religion im Beisein desObcrvogtS erwählt; diese aber sollen hinfort in Bestellung des katholischen Schulmeisters mit den Rüthen selbigerReligion nicht mehr concurricrcn. 6) Den Reformierten zu Arbon wird gestattet, einen eigenen Taufstcin mitVorwissen deS Obcrvogts da zu setzen, wo jetzt der Communiontisch ist; auf denselben soll an Communions-tagen ein Tischblatt gelegt werden; 7) den reformierten Rüthen, einen eignen Mcßner im Beisein des Obcr-vogtS zu bestellen, welchem dic Accidcnticn von Hochzeiten, Taufen, Begräbnissen und die Meßnergarbcn seinerReligionSvcrwandten zukommen. Der katholische Meßncr bezieht nebst dem bisherigen Firum dic Meßnergarbender Katholischen und erhält als Ersatz für die ihm abgehenden reformierten Garben jetzt und später auf diejährliche Aemtcrrechnung 26 Gld. aus gemeinem Stadtgut; das Gras auf dem Kirchhof wird unter beide gc-theilt. Beide loben dem Vogt, Stadtammann und Rath an. Der reformierte Mcßner hat keinen Schlüsselzum Chor. 8) Jeder Theil hat den freien Gebrauch des Geläuts und der Kirche außer dem Ehor bei Gottes-diensten und Begräbnissen. Es werden die Zeiten des GottcSdiensteo für jeden Theil für Sommer und Winterbestimmt. 9) Den Reformierten wird gestattet, im Falle des Bedürfnisses dic Kirche zu Arbon zu erweitern,doch ohne deren Form zu ändern und ohne in Beziehung aus den Thurm den Vertrag von 1457 zu verletzen,alles unter Aufsicht des Obcrvogteiamts. tll) I» Folge der Veränderungen, welche durch die Erbauung einerKirche im Egnachischcn wegen der Filiale zu Erdhaufen herbeigeführt worden sind, sollen in Zukunft dic indem öhningischcn Patent enthaltenen Punctc (Taufe zu Erdhaufen, Ehcinsegnen, Neujahrswunsch, Dispositionder katholischen Schulen und Bücher halber, Bcttage, Predigten, Beschließen der Läden an Feiertagen) gänzlichaufhören. Bestellt der Pfarrer einen Vicarius, so soll er denselben dem Obcrvogt namhaft machen. DasSingen gotteödicnstlicher Gesänge bei Wein und Most, bei der Buche, den Thoren und auf andern Spiel-plätzen soll beiden Theilcn verboten sein. Hingegen soll das öhningischc Patent in Kraft bleiben in Beziehung