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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

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o. Untcrhof. ^ ^

2lrt. (VI. 1723. Denen von Dicßenhofen tvird der Unrerhof daselbst, welcher ein hochobrigkcitlichesBechen ist, confericrt mit einer Requiricrung von dreißig zu dreißig Jahren, bei welcher jedesmal 36 ThalcrRcquisitionstarc zu bezahlen sind. Absch. 232, 8 15.

1. Fcstnehmung kcS Strolchengesindels.

Art. 662. 1727. Gegen Ausstellung eines Reverses wirb Dicßenhofen gestattet, daS wiederholt ander Grenze bei St. Katharinenthal sich sammelnde Lumpen- und Strolchengesindclhandfest zu machen".Absch. 265, 8 43.

g. Ablösung eines Kapitals.

Art. 663. 173i>. Dießenhosen zahlt daS 1463 von den regierenden Orten der Stadt dargeliehene ablösigcCapital von 3666 rheinischen Gulden, welche bisher zu 3366 verzinst worden, mit 3366 Gld. und mit Ver-gütung des ganzen laufenden JahrcSzinseS und noch eines dazu zurück; macht jedem Ort 426 Gld. Capital.Absch. 454, 8 26.

6. Dicßenhofen und Frauenfeld.

Art. 664. 1713. Zürich und Bern eröffnen, daß der von beiden paeiscicrcndcn Orten errichtete neue Lands-ftiede überall publicicrt und eingeführt worden sei, und sprechen die Hoffnung aus, daß er auch zu Dießen-Hofen und Frauenfelo ohne Hindernisse der V katholischen Orte werde eingeführt werden können. Die V katho-lischen Orte sind aber der Ansicht, daß gegen den 1662 den Dicßcnhofern von den IX Orten gegebenen Acmtcr-brief, welchen beide ReligionSgcnoffcn zu hallen eidlich gelobt hätten, so wie gegen die Vergleiche und Ordnungen,welche die zu Frauenfelb möglicher Weise unter sich errichtet, nichts gclhan werden könne. Zürich und Bernwollen deir neuen Landssrieden auf alle Orte ausgedehnt wissen, aus welche der alte sich erstreckt hat; der neuesehe den alten außer Kraft und alles, was mit demselben nicht consorm sei. Wie man endlich den Acmterbrics1662 den Evangelischen aufgedrungen habe, davon gäben die öffentlichen Acten Zeugniß. Uebrigenö erklären sich.beide Stände bereit, ihr Mißfallen zu äußern, wenn irgendwo gegen den Buchstaben des Landöfriedens gehandeltworden sei. Die katholischen Gesandtschaften behaupten dagegen, daß der Aemtcrbricf von lt>62 mu dem altenLanbsfrieden nichts zu schaffen habe, sondern ein Vergleich unter den Bürgern von Dießcnhofcn sei, wie sie dennüberhaupt bei Errichtung des Landsfricdens nicht der Ansicht gewesen seien, daß dergleichen Verträge und eid-liche Verlobungen aufgehoben sein sollen. GlaruS ist instruiert, zur Beilegung der Differenzen alles Mögliche bei-zutragen. Absch. 23, 8 4. ß 665. 1713. Dre Katholischen zu Fraucnfcld und Dicßcnhoscn halten in Folge derCinsührung des neuen Landsfricdenö, durch welchen die Protestierenden in Gericht und Rath die Majoritätbekamen, bei den katholischen Orten um Hülfe und Rath gebeten. Da daS von Lucern an sie erlassene Antwort-schreiben nicht zulänglich erfunden wird, beschließen Schwyz, Untcrwaldcn und Zug, auf künftiger Konferenz an derTreib in Verbindung mit Uri eine Ausforderung an Luccrn ergehen zu lassen, daß es im Namen der V katholischenOrte die Evangelischen zu Frauenfeld und Dießenhofen ermahne, einstweilen mit Erccution gegen die Katholikeninne zu halten; ferner daß es auch eine ähnliche Remonstration in geziemender Form an Zürich und Bern erlasse.Weigert sich dessen Lucern, so möge es dann im Namen der IV katholischen Orte geschehen. Absch. 32, 8 2. ß

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