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Landgrafschaft Thurgau.
tischen Mitglieder deS Raths beschweren sich bei den katholischem Orten, daß die Evangelischen von dem imDeeember 1713 von den katholischen Orlen an sie abgeschickten Mahnungsschreiben keine Notiz nehmen unddie Katholischen gegen den beschworenen Aemterbries von 1602 von den Aemtern und Verwaltungen aus-schließein Die Gesandten finden für gut, die Sache ihren Obern zu hinterbringen, vorher aber nochmals durchein ernstliches Schreiben, welches Lucern im Namen der katholischen Dießcnhofen beherrschenden Orte abzu-senden hat, die Evangelischen zur Handhabung des AcmlcrbricfcS aufzufordern, „da die katholischen Orte beiletztem Friedenstractate keineswegs (ihn) abzuändern, (noch) weniger auszuheben bedacht, noch intenlionicrt ge-wesen." Absch. 63, 8 2. ff 655. 171» Eine Abordnung der Katholischen zu Dicßenhofcn stellt der katholischenEonserenz in Lucern ihre bedrängte Lage den Evangelischen gegenüber vor, welche bei nächster Acmterbcsetzungdie Katholischen, wenn sie nicht erscheinen, gänzlich übergehen wollen. Ihrer Bitte um ein Fürschreibcn anZürich und Bern wird zu entsprechen Bedenken getragen; hingegen wird ein solches an die Evangelischen inDießenhofen gerichtet. Lucern ist der Ansicht, daß, wenn auch dieses Schreiben erfolglos seilt sollte, die Katho-lischen sich einstweilen mit den Evangelischen so gut als möglich vergleichen sollten, damit sie zuletzt nicht allesverlieren. Die übrigen Gesandten nehmen dieß all lokorouckum. Absch. 72, 8 4. 656. 171». Um die zwischenden Katholiken und Evangelischen zu Dießcnhofen immer noch fortdauernden, ja sich steigernden Zwistigkeitenzu vermitteln, werden Ausschüsse beider Parteien vorbcschicden in Betracht „der wchmüthigcn Supplication" derKatholischen. Beide Thcile werden zur Nachgiebigkeit und Einigkeit crmahnt, den Katholischen wird Schutzund Schirm wider billige Klagen versprochen. Beide Theile erklären, fortan in Frieden sich wieder vereinigenund keinen Anlaß zu Klagen der andern Partei geben zu wollen. Absch. 74, 8 14.
6. Jagdbarkeit des Junkers von Greuth.
Art. 657. 171». Generalscldzeugmeister Bürkli beschwert sich, daß einige Dießenhofer in die Jagdbarkeildes Junkers von Greuth im untern Hof, welche er admodicrt habe, sich Eingriffe erlauben. Die Fehlbaren sollenauf diese Klage hin alles Ernstes abgemahnt und mit Strafe bedroht werden. Absch. 65, 8 20. 658. 17L1Von Greuth bittet um Erecution dcS Spruches von Luccrn, an welches er vom Syndicat in einem Streitmit Dicßenhofcn der Jagdbarkeit halber appelliert hatte. Dem Landvogt wird die Erecution aufgetragen.Absch. 175, 8 40.
c. Schulthcißemvahl.
Art. 659. 1711». Abgeordnete von Dießenhosen fragen bei den Gesandtschaften von Zürich, Bern undevangelisch Glarus wegen der Schultheißenwahl daselbst an. Es wird ihnen geantwortet, dieselbe solle wiebisher durch öffentliches Mehr vorgenommen werden. Absch. 82, 8 28.
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ck. Weinordnung.
Art. 660. ! 717. Ein Streit zwischen einigen Bürgern und Schultheiß und Rath beider Religionen, be-treffend die unlängst gemachte Weinordnung, welcher sich jene nicht unterziehen wollten, wird dahin beigelegt,daß es bei derselben sein Verbleiben haben soll; die Kosten sollen compcnsiert werden und alle unterlaufenenMißbeliebigkciten ausgehoben sein. Gemeinde und Burgerschaft werden alles Ernstes zum Respect gegen ihreVorgesetzten.ermahnt. Absch. 1Y6, 8 17. j-.N.z <' in. ''