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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Laudgrafschaft Thurgau.

jeder Religion überlassen, in besagten Ar.nen-Lcutcn-Pflegen die Abkurung zu machen. DaS Uebrige alles"(soll) iu statu g.w verbleiben, jedoch dem Landsfriedcn und den hochobrigke.tl.chen Abschreden ohne Nachthell.Actum Baden, 23. Juli 1734. Absch. 376. 8 21.

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k. Streitiges Wahlrecht des Caplans auf St. Cathanncnpfrund.

Art 631. 171»- Wegen dcS Streits zwischen Klein- und Großräthen, betreffend das Wahlrecht des(5 vlanS aus St. Catharinenpsrund werden die streitenden Parteien verhört und zur Einigkeit crmahnt, deraroßc Rath aber von seinen Ansprüchen abzustehen ausgesordcrt. Absch. 39, 8 17.

c. schloß und Brücke.

Art 632 1717- Es wird verordnet, daß kein Landvogt ohne Vorwissen der Gesandten etwas Namhaftesbauen lassen soll; nach gemachten Bauten soll die spccificicrte Rechnung vorgelegt werden. Absch. 106, 8 11. !I 6^>171«».'Der Landvogt wird beauftragt, die Schloßbrücke reparieren zu lassen. Absch. 135, 8 41. » 634. I72<"Eine Reparation am Schlosse wird bewilligt. Absch. 248, 8 10, ss 635. 17»2. Dem Lanbvogt wird im o'oernTwckc des Schlosses ein heizbares Zimmer eingerichtet; außer demselben hatte er nur zwei heizbare. Absch. 341, 8 N-

ä. Kirchenrechpung der Evangelischen.

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Art 636. 17 1 7. Dem Landvogt wird von Zürich und Bern der Auftrag gegeben, den evangelischenRathen zu Frauenseld nachdrücklich zu bedeuten, daß sie innerhalb zweier Monate die Kirchenrcchnungen, welchesie seit zwanzig Jahren nicht mehr abgelegt hätten, berichtigen und vorlegen und fortan die Waisenordnungbeobachten sollen. Absch. 108, 8 42.

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e. Wappen an den Thoren.

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Art. 637. 1718. Aus die Beschweroe derer von Frauenseld, daß Landvogl Mvrlot verlange, daß bei ist-Neuerung der Wappen der regierenden Orte sein Wappen auch beigesetzt werde, wird für gut befunden, dasFrauenseld die Wappen an den Porten nach Belieben erneuern lassen könne, daß aber die Wappen der Lau?'vögte, wo dieselben sich neben denen der regierenden Orte befinden, weggeschafft werden sollen. Absch. 122, 8^

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t. Verwaltung des katholischen KirHenguteS und Pflegschaften.

Art. 638. >711 Aus die Klage des Bischofs von Constanz, daß die Verwaltung dcS katholischen Kirchsguts und der Pflegschaften zu Frauenseld unordentlich geführt werde, wird von den katholischen Gesandtschaftenfür gut befunden, daß der Landvogt von den Pflegschaften die Rechnung einnehme, dieselbe umersnche und über de«Befund berichte, damit die nöthigcn Vorkehrungen getroffen werden könnten. Absch. 375, 8 4. ß 639. 17»"'Der Landvogt berichtet, daß er von den katholischen Herren die Rechnungen der Pflegschaften eingefordert, abernur eine erhalten habe. ES wird ihm aufgetragen, im Lause dcS Jahres dieselben zu fordern und auf künftigSyndicat Bericht abzustatten. Absch. 393, 8 5. !> 640. 17»<i. Der Landvogt legt die Rechnungen dcS kalho^tischen Kirchenguts und der Pflegschaften vor. Es zeigt sich in allen Zweigen ein Vorschlag. Absch. 408, 8 ^041 I7»i». Die vor der sogenannten Commune abgelegten und ratificicrten Kirchcnrechnungen werden für lftNund gültig angeschen. Die Kapitalien laut eingegebener Rechnungen sollen innerhalb Monatsfrist nach W'endigung deS Syndicats, besonders die 10,112 Gld. von Schultheiß Locher, dem Landvogt gezeigt und der Ney