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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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805
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Landgrafschaft Thurgau.

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gesunde arme Reisende beider Religionen bestimmt sein, den Katholischen für ihre Kranken eine Stube imwittlern Stock eingeräumt, den Evangelischen eine andere Gelegenheit zur Vorsorgung ihrer Kranken und Kind?bttterinncn angezeigt werden. Alle übrigen Gemächer sind unter beide Religionen gleich zu thcilen. 3) Wie>m Projcct von 1732. 4) Auf alle Beamtungcn von jeder Religion sollen zwei ehrliche nicht ganz mittelloseBürgen angenommen werden; findet sich kein solcher, so soll daö baare Geld sogleich eingezogen und wohlverwahrt werden. 5).Aon den drei Gerichtövögten sollen zwei evangelische und ein katholischer mW den Gc-uchlöburgern genommen werden. 6) Wie im Projeet von 1732. Die evangelische» Gesandten wollen amSchlüsse beifügen:Im klebrigen läßt man cS bei dem Landssrieden und den Abschieden bewenden"; wie katho-lischen:Ucbrigens läßt man bei den alten Verträgen verbleiben." Absch. 354, 8 32. jj 630.Abgeordnete der Katholische» und Reformierten von Fraucnfcld, in Baden anwesend, bringen unter sich einengütlichen Vergleich zu Stande, wollen denselben vor ihre Gemeinde bringen und dann sogleich in Vollziehungützcn. Derselbe lautet:1) Der Kirchhof zu Obcrkirch soll nach dem gemachten Risse vertheilt, ausgcmarft"Und jeder Religion soll ihr Anthcil überlassen werden, jedoch, daß die Katholischezr genügsamen Raum und"^latz haben , können, ehre Proecssioncn kommlich und ungehindert zu verrichten; auch (sollen) den Evangelischen"U» dem ihnen eingerättmtcn Plaß die Kreuze hjnwcggcthan und (soll) zu.Mn Hhüren der Kirche und Agpello"daselbst ein 6 Schuh breiter Platz, so mit Steinen besetzt werden soll, zu einem Weg gelassen (werden); in"Ansehung der Inehrcnhaltung der Kirche und Kirchhofmaucr, auch der Nutzung des Kirchhofs aber (soll)"Nach dem Inhalt deö Vertrags von 1653 verbleiben. 2) In Ansehung des Spitals soll die untere Stube"lür beider Religionen gesunde und arme Reisende gemein sein, den Katholischen aber für ihre armen Kranken"Und Kindbettcren auf der mittler» Eontignation die Kindbettcrnstubc überlassen, den Evangelischen hingegen"eine andre Gelegenheit zur Versorgung ihrer Kranken und Kindbctterinncn angezeigt, alle übrigen Gemächer"Und die Fahrnis), die von 1712 sich da befundeii, aber unter beide Religionen in zwei gleiche Thcile brüderlich"getheilt werden, im klebrigen daö Sicchcnhauö und dessen Fahrnis) unzcrthcilt verbleiben. 3) Wegen denen 1722"öu zwei und einem Thcil vcrtheiltcn armen Leuten-, als der Sondcrsicchcn-, Spcnd- und Spitalgütcrn soll es"bei der Vertheilung verbleiben und keine Religion an die andere wegen anbcdungcner Rachwährschaft oder"Wust etwaö anzufordern haben. 4) Jeder Verwalter gemeiner Stadtämtcr soll pflichtig sein, zwei Bürgen zu"stellen. 5) Wenn die Katholische» von den drei Gerichtsvögtcn einen ihrer Religion begehren, soll man ihgen"willfahren, jedoch daß er ein Gerichtsburgcr (sei) und die bisherigen Prästanda prästiere. 6) DeS Spcndamts"Un die Kirchen St. Nicolai und St. Laurenzen eillichr Rcstanzen halber machende Prätentionen sollen um"des Besten wegen nachgesehen sein. 7) Wegen Verallmußung der passagierenden Armen sollen die Evange-"lischen zwei Monate und die Katholischen einen Monat die fixierte Passage aus dem Spitalgut bezahlen, auch"Ulso auf diesem Fuß die Bcttclfuhren abgefertigt und wann Kranke enthalten, des Tagö ein Batzen entrichtet,"Uber so bald möglich weggeführt, die Kindbettcrinncn und Verstorbenen aber jeder Religion zur Versorgung"Überlassen sein, jedoch mit der Erläuterung, daß, wenn eine Kindbcttcrin in dem Spital niederkäme, in denl'lwei evangelischen Monaten, solle der evangelische Pfleger ihr an die Verpflegung zwei Gulden und nicht mehr,"Und wenn eine in dem katholischen Monat niederkäme,' der katholische Pfleger ihr auch zwei Gulden bezahlen,"die übrigen Ausgaben und Versorgung aber jeder Religion überlassen sei». Und wegen der von der Staht"Seckclamt entrichteten Passage der Handwerksgesellen lind Viatieorum, weil gemeine Stadl nichts mehr, wie--ehedem, von den Armen-Leutcn-Gütcrn seit der Vcrthciluizg benützt, alljährlich zu eiwelcher Eoizsolation zu"Händen deö Steueramts 8l) Gld. und von dein katholischen "Armen-Lcmen-Pfleger 40 Gld. entrichten und