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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

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Zügcnde Verlust sofort bonificicrt wcrdcn. Alle Kirchen- und Psrundcapiralicn sind in einen Kasten zu legen,iu welchem jeder der vier Kleinräthc einen Schlüssel hat; jeder derselben ist für die Kapitalien verantwortlich;keiner darf ohne die Zustimmung der andern etwas abändern oder Kapitalien anlegen. Die Pflegschaften müssenalle drei Jahre abgeändert, die Rechnungen von zwei zu zwei Jahren vor Abhaltung des Syndicnts dem Land-Vogte und Landschrciber, oder, wenn der Landvogt nicht katholich ist, dem Landschrcibcr allein abgelegt werden,übrigens soll dem kleinen ünd großen Rathe jedem daö Seine gelassen und an der alten Regierungsform undHebung nichts geändert werden. Absch. 455, 8 5. ss K42. I7Ä0. Der Landvogt berichtet, daß obige Verord-nungen fast alle ercquiert, und daß die Capitalbriefc von den andern Schriften gcschieden'.'seicn. SchultheißLocher sei Willens, seine Güter zu verkaufen und dann den Geistlichen die Versicherung zu prästicren. DieDehnungen endlich seien ihm vorgelegt worden. In Folge dessen wird dem alten Landvogte der Auftrag gc-Pberi, das Uebrige noch crequieren; was er nicht mehr erequiercn könne, möge der Laudschreibcr in OrdnungBingen. Darüber wird ein Bericht erwartet. Absch. 472, 8 9.u'ch.K4.'ck l7/tla Der Landschreibcr berichtet,k' sich i», Stand der Dinge seit dem an Lucern gesandten Berichte nichts geändert habe. Ks bleibe noch^rig, paß Rathsherr Locher die von seinem Vetter, Schultheißen -Locher, übernbmmeiten Schulden bezahle. Die^ültbricfe im Archive habe er noch nicht untersucht. Eine auf diesen Bericht hin'emauNte -Commissioir erhältAustrag, die Archive zu untersuchen. Sic macht mit der Lorcnzcnpflcgc den Anfang, zeichnet auf, waS siekür bedenklich erachtet und fordert den RathShcrrn Locher auf, eine Rechnung über das zu stellen, was er den^Plänen und sonst zu vergüten schuldig sei. Die Katholischen aber erheben dagegen Einsprache. Von gc-'onuntcn Gesandtschaften wird beschlossen, wenn die Orte es zufrieden seien, mit Untersuchung der verschiedenen^egschchten fortzufahren. Rathsherr Locher erhäit Äe^ Weisung, bis Martini dem Landschrciber eine spen-dierte Rechnung der von Schultheiß Locher Übernommeiren Schulden mitzutheilcn und zu erklären, wie, mitdts und wo er dieselben bezahft^adej das noch nicht Bezahlte bis dahin, zu bezahlen. Absch. 481, 8 k. jjdl4. H Der Landschreibcr berichtet, daß ihm vom Rarhoherrn Locher nichts Lügestellt worden sei. Locker'^bst erklärt, daß cd ihm unmöglich gewesen sei, die Sachen'zu liquidieren außer 4(1l) Gld. iu St. )odocuS-^snind, und verspricht in acht Tagen zu cautivnicren. Der Pfleger von St. Lörcnzcn berichtet, daß die Dc-kdoren bis Martini oder Ostern zu bezahlen oder zu versichern versprochen hätten. Die Untersuchung derd'rigen Pflegschaften kann aus Mangel an Zeit nicht mehr vorgenommen wcrdcn. Landvogt und Landschreibcrspalten den Auftrag, die Untersuchung fortzusetzen und den Befund an Luccrn zu berichten. Absch. 497, 8 8. ss^15. 17/iü. Der Ländschreibcr zeigt an, daß Rathsherr Locher einige Güter verkauft und die Käufer zu Bc-schlting ver Passiven von l4l7 Gld. l3 Btz. 7 De», angewiesen habe. Ferner habe ihm der Landweibel alsPfleger der St. Lorenzcnpflcgc die SchuldverschrcibungS- und Vcrsichcruitgsbriefe von fünf unversichert gc-vslcncn Kapitalien vorgewiesen. Landvogt und Landschreibcr fügen bei, daß sie mit Untersuchung der übrigenkPegschaftcn nicht vorwärts hätten kommen können, weil die Katholischen erklärt hätten, däß sie, che sie dasTschechen ließen, eher den RccurS an die Orte nehmen würden. Es wird beschlossen, Rathsherr Locher habeangewiesenen Schulden zu versichern; die Kapitalien des Landweibelö, welche nur durch Häuser versichertsollen besser versichert werden; für die auf Martini abzuzahtenden Kapitalien sollen gute Gülten gesucht^rdc». Nachdem endlich die Katholischen dem Schultheißen Hartmann erklärt hatten, sie wollten in Sachen der"terluchung der Pflegschaften fürfahren lassen, wird doch des größern Nachdrucks wegen beschlossen, daß die)en Principale nach Luccrn schreiben sollen, und daß von diesem der Auftrag an den Landvogt ausgehen'^chte,ach dem vorjährigen Abschiede zu verfahren. Absch. 5l)6, 8 ll.