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Landgrafschaft Thurgau.
und Bern an, was sie den Katholischen antworten sollen, welche ihnen eine Thcilung aller ihrer Gerichte,Rechte und Einkommen antrage"- Es wird ihnen zu antworten befohlen, daß sie sich lediglich an den LanvS-frieden und dessen Disposition auch in Ansehung der zu verthcilcndcn Sachen halten. Absch. 156, 8 2-1 !!
626. Die Katholischen von Frauenfeld suchen bei den katholischen Gesandten Abhülfe für folgende Be-schwerden nach: 1) daß die Reformierten entgegen dem Bertrag von 1652 die Bertheilung des Kirchhofs z»Oberkirch auf die Köpfe verlangen, in welchem Falle sie ihre katholischen Boraltern unter den Unkatholischenmüßten begraben sehen. Diese Beschwerde wird als begründet angesehen. 2) Daß die Reformierten eine»Spital für die Kranken ihrer Religion erbauen wollen. Man will ihnen gestatten, dieß in ihren eignen Kostenzu thun. 6) Daß die Reformierten noch von den Zeiten des Schultheißen Locher her 35 Mütt Kernen und585 Gld. 6 Btz. an hiesige Nicolaikirche verlangen, da doch den 1. Februar 1711 diese beiden Posten lautRechnung in den Berlust gesetzt worden seien. Diese Anforderung wird als verjährt erklärt und wäreeher an die Erben Locher?, als an die Nicolaikirche zu stellen. UebrigcnS wird den Katholiken gerathen zuzu-warten, bis etwas Weiteres an sie gelange, und dann in die katholischen Orte zu berichten. Absch. 313^), 8 3- »
627. 17:»I Der katholische Rath von Frauenfeld wiederholt obige Beschwerden und spricht zugleich die Bc-sorgniß aus, Zürich und Bern möchten nach Abreise der übrigen Gesandten mit der Erecution fürfahren. DieGesandten dieser beiden Stände werden angegangen, nicht einseitig vorzueilen, sondern dieses Geschäft in ge-höriger Form zu behandeln. Absch. 325, 8 9. ß 628. 17t!2. Zur Bcrmittlnng dieser Streitigkeiten wirdeine Eommission von vier Gesandten beider Religionen (Zürich, Bern, Lucern, Schwyz) niedergesetzt, welcheden Entwurf eines Vergleiches zu Stande bringt. Zürich giebt ein Gegenprojcct ein. Da es auf demselbenbeharrt, kann kein Beschluß gefaßt werden. Jener Entwurf der Eommission schlägt Folgendes vor: 1) Bei"Kirchhof zu Oberkirch sollen die Evangelischen zwei Drittheile, die Katholischen einen Drittheil haben, dochdaß den Katholiken ein hinreichender Weg für ihre Processionen offen gelassen wird; oder der Kirchhof st"gemein bleiben, in welchem Falle aber, damit die Evangelischen im Platze nicht durch die Kreuze beeinträchtigtwürden, ein Kreuz nur acht Jahre auf einem Grabe bleiben dürfe, nach Berflnß welcher Zeit dann ein Evan-gelischer daselbst begraben werde. Neue Grabsteine sollen keine mehr gemacht werden. 2) Spital und Sondcr-sicchenhauö sollen gemein bleiben; doch mögen die Katholischen unten ein Zimmer für ihre Rcligionsgenofstnhaben, die Evangelischen oben eines für die Ihrigen auf ihre Kosten bauen, doch so, daß denen der ander»Religion kein Zugang zu demselben gestattet sei. 3) Die Nachwährschaft des Armengutcs soll aufgehoben st"''1) Bei Antritt der Aemtcr sollen beide Thcile Bürgschaft zu leisten schuldig sein. 5) Von den drei GerichtVögten soll den Evangelischen die Bestellung von zweien, den Katholiken die des dritten überlassen sein. 6) D»'Ansprüche des evangelischen Spcndamts an die St. Nicolai- und die St. Lorenzenkirchc wegen einiger Rcstanff»sollen nachgesehen werden. Absch. 312, 8 11. » 629. I7it:t. Die Vermittlung jener Streitigkeiten wirdwiederum obiger Eommission von vier Mitgliedern übergeben. Obgleich die Katholiken, zu spät davon i»Kenntniß gesetzt, um Aufschub auf künftiges Jahr bitten, entwirft dieselbe dennoch wiederum ein ausArtikeln bestehendes Bergleichsproject. 1) Vom Kirchhof sollen zwei Dritthcile den Evangelischen, ein Dritth^den Katholischen angewiesen werden; in eben demselben Verhältnisse sollen jedem Theilc seine bürgerlichen »»dpfarrlichen Begräbnisse vorbehalten sein. Den Evangelischen sollen an ihrem Platze die Kreuze wcggerä»'"'und den Katholischen Platz für ihre Processionen gemacht werden. 2) Im Spitale soll die untere Stube M
Dort statt Art. 612 Locales: Art. 626 zu lesen.