Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
802
Einzelbild herunterladen
 

802

Landgrafschaft Thurgau.

tholikcn dagegen eingereichten Supplicationcn unterzeichnet. Derselbe bestimmt Folgendes: 1) Der evangelischeRath wird drei Mitglieder dcö kleinen Raths wählen und zwei successivc und zwar so, daß der zuerst gewähltein dcö Herrn Sulzbcrgcrs Functionen und Emolumcnte als Kleinrath eintritt, die andern zwei zwar Sitz undStimme im Rathe haben und in wirkliche Possession gesetzt werden, aber der Emolumcntcn halber bis auf Absterbender katholischen sich gedulden müssen; jeder zuerst Gewählte hat dann dem zuerst Absterbenden zu folgen; stirbtinnerhalb dieser Zeit ein evangelischer Rathshcrr, so soll der schonimposscdicrtc" auf obige Weise nachfolgenund an dessen Stelle gleich ein andrer Evangelischer gewählt werden, also daß künftig der Rath auS achtevangelischen und vier katholischen Gliedern bestehe. Der Schultheißen halber bleibt es beim alten Herkommen ; sscalternieren ein Jahr um das andere zwischen beiden Religionen; die Wahl geht von der gemeinen Bürgerschaft beiderReligionen aus. 2) Von der evangelischen Burgerschaft soll die dermalen vacantc Stadtschrciberstclle sogleichbesetzt werden; den Katholischen wird überlassen, einen katholischen Stadtschrciber zu wählen; keiner von beidenhat ein Votum. Wird einer derselben in den kleinen Rath erwählt, so hat er die Sladtschrciberci aufzugeben-Beide alternieren ein Jahr um daö andre. Der jeweilige Amtöstadtschrcibcr hat alle Nutzungen für sein Jahrzu beziehen, der andere von denjenigen Ausfertigungen, die er etwa in Abwesenheit des AmtsstadtschreiberS be-sorgt. Beide haben Zugang in den Rath, zu den Schlüsseln der Canzlei, zu den Protokollen und Handlungen-3) In Betreff der Besetzung des großen Raths und des Stadtgerichts soll es auf eben dieselbe Weise gehaltenwerden, wie Nr. 1 bei den Klcinräthcn. -4) Das Statthaltcramt soll aufhören; der abgehende Schultheiß solljeweilen Statthalter sein. In der Zahl der drei Räthe sind beide Schultheißen und der älteste evangelischeRathsherr begriffen. 5) Diejenigen Aemter, welche von Kleinräthen bedient werden (Seckelamt, Bauamt, Keller-amt, Stadtvogteiamt), sollen von den Katholischen zwei, von den Evangelischen vier Jahre verwaltet werden-Die betreffenden Rechnungen sind in Zeit von vier Wochen zu stellen, die Rcstanzen alles Ernstes einzuziehen-6) Nach ebendemselben Verhältnisse sind auch die kleinen Aemter, welche von den Großräthen und den ge-meinen Burgern verwaltet werden, zu bedienen. 7) Die Wahlen der Klein- und Großräthe, dcö Stadtgerichts,der Stadtschrciber u. a. sollen von jeder Religion besonders und für die Ihrigen vorgenommen werden. 8) Dieevangelische Bürgerschaft überläßt der katholischen vom Spitalgnt, Spendgut und Sicchengut einen Drittheihobgleich sie nach der Anzahl ihrer Glieder mehr ansprechen könnte. Jede beider Religionen unterstützt blos ihreBedürftigen. 9) Der Kirchhof zu Oberkirch soll laut LandsfricdcnS gcthcilt und die allseitigen Zugänge solle»brauchbar gemacht werden. Absch. 26, 8 1. » 618. 17Ili. Die Katholischen beklagen sich, daß die Evange-lischen in Folge des neuen LandöfriedcnS ihre alten Stadt- und Wahlrechte nicht mehr halten. Die katholische»Orte hätten niemals die Meinung gehabt, daß durch den Landöfricdcn die Particular- und Munieipalrcchteaufgehoben werden sollten. Im Frieden sei nur der Niedern Gerichte des ThurgauS gedacht, und unter diese»sei Frauenfeld nicht begriffen. Sie wünschen bei ihren alten Rechten zu bleiben. Zürichs und Berns Gesandt-schaften sind der Ansicht, daß der Landssricde auch Frauenfeld einschließe, wollen aber von diesen Beschwerde'»ihren gn. Herren und Obern Kenntnis! geben. UcbrigenS lassen sie eS bei den landsfricdlichen Disposition^»bewenden. Absch. 8«), 8 19. jj 619. 1717. Schultheiß und Rath katholischer Religion klagen bei densandtschaften der V katholischen Orte über Eingriffe, welche sich die Evangelischen unter dem Vorwande desLandsfriedens wider den Frcihcits-Bestätigungöbrief von 1460 und den der Parität der Rathsglicder halber1638 errichteten und von den regierenden Orten bestätigten Vergleich in ihre Rechte ertauben; daß sie, scitdc»>die Katholischen Rath und Gericht nicht mehr besuchen, mehrere tausend Gulden vom gemeinen Gute verbrathätten und vom eidgenössischen Rechte, welches ihnen vorgeschlagen worden sei, nichts wissen wollten. ^