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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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801
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Landgrafschasl Thurgau.

I». Karthäuserkloster Jttingen.

Art. 612. 1728. Nach Absterben des Priors wird das Gotteshaus aufgefordert, um den Schutz undschirm anzuhalten. Der Schaffner desselben erklärt, daß das Gotteshaus kraft des Abschiedes von 1591 derRcchnungsgabe, so lange es wohl Hause, befreit sei, weder Rechengcld noch Schirmgcld bis dahin bezahlt habe,lAbst nicht trotz den Abschieden von 1615 und 1616. Er bittet um fernere Befreiung von demselben, zumal dader Prior der Ccnsur nnterworfcn sei und amoviert werden könne. DaS Ansuchen wird ml rotoienäuiu ge-nommen. Absch. 281, 8 90. ü 619. 172i>. Wegen dieses Schirmgcldcs bleibt cS bei den Abschieden von1591, 1615, 1616 und bei dem alten Herkommen. Die glarnerischc Gesandtschaft referiert. Absch. 298, 8 16. ß1737. Bei der Wahl eines neuen Priors war das Schirmgcld wieder an die KarthauS gefordert worden.Aus des Klosters Vorstellungen hin wird ihm dasselbe erlassen, und es bleibt bei dem Abschied von 1729.Die Gesandtschaft von GlaruS referiert und behält ihrer gn. Herren Rechte vor. Absch. 122, 8 19.

i. Benetictinerklostcr Rheinau.

Art. 615. 1733. Der Prälat Benedietus Lcdcrgerw wird in den obrigkeitlichen Schutz und Schirm aus-genommen, erlegt das Schirmgcld und erhält einen Schirmbrief. Absch. 992, 8 29.

>e. Cistcrcicnserinncnkloster Dänikon.

Art. 616. 1737. Bei der Neuwahl der Acbtissin wird auf daS Schirmgcld verzichtet. Absch. 422, 8 19.

33. Locales.

lZürich ^ ^ gM, gZg, L4g, ghg, 667682, 684687, 695, 698, 700-704, 703, 700, 718-720, 746-753,

^ 1W767, 769, 773, 774, 780, 788, 790, 799. Fünf katholische Orte: Art. 619, 622, 623, 651, 737. Fünf katholische Ortemw katholisch GlaruS: Art. 620 , 621, 640 , 728 , 729. Katholische Orte: Art. 624 , 626628 , 631. 638 , 639 , 641-645 , 647,0d0, 654, 655, 666,.690 , 692694 , 705 , 707 , 724, 785787 , 789. Zürich, Bern und GlaruS: Art. 648, 657. Zürich, BernM >Ächafsh^g^. Art. 652. Evangelische Orte: Art. 656. Zürich, Bern und evangelisch GlaruS: Art. 659, 699, 726, 727, 730,t32, 74», 781. Nenn Orte: Art. 660, 663. Schwyz, llnterwalden und Zug: Art. 665. Zürich, Bern und Abt St. Gallen:

Art. 696 , 697 , 768, 770.s

Frauenfeld.

u. Landsfricdliches Verhältnis; zwischen Katholiken und Evangelischen.

Art. 617. 1713. Die Katholischen von Fraucnfeld treten nach vergeblichen Vermittlungsversuchen zwischen>k>ne» und den Evangelischen aus Anlaß der Einrichtung deS LandSfriedcns, welchen Zürich und Bern trotz^'m Widerstreben der katholischen Orte durchzuführen sich entschlossen hatten, vor die Gesandten von Zürich und^^n ,it der Bitte, man möchte sie bei den unter ihnen selbst errichteten und von den Orten bestätigten Ver-^'»unnisten und Ucbungen belassen, zumal da Frauenfeld nicht zu der Landgrafschaft Thurgau gehöre und derLandsfriedcn «>u»!><I civilia es nichts angegangen habe und derselbe nur die Iloolom-rstitm betreffe. Die^sandten erklären, daß sie entschlossen seien, den Landsfrieden einzuführen und vorher nicht abzureisen. Nach-beide Parteien auf keine Weise sich unter einander hatten vergleichen können, wird den 11. August zu5'laueust'lh die Einrichtung des LandSfriedenS zu Stande gebracht und von der Eanzlci trotz den von den Ka-

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