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Landgrafschaft Thurgau.
achten darüber abgefaßt und der Wunsch ausgesprochen, daß die katholischen Orte sich einstimmig möchten ver-nehmen lassen. Absch. 63, Hl. ^ 581. 1727. Es waltet ein Streit, in welcher Religion ein Kind zuScherzingcn, dessen Aeltern jetzt katholisch sind, dessen Mutter aber bei der Geburt evangelisch gewesen, unddas evangelisch getauft worden war, bis zu den -mms llisoretianis erzogen werden soll. Da der Landsfriedeüber einen solchen Fall keine Anleitung gicbt, kann nichts entschieden werden. Den evangelischen Verwandtendes Kindes wird überlassen, dasselbe auf gütlichem Wege an sich zu bringen; gelingt das nicht, so ist es desHöchsten Leitung und des KindcS Aeltern überlassen. Absch. 266, 8 35. h 582. 1727. Ob ein Kindvon Zurzach, welches in Fraucnfeld vom Landvogt vcrtischgeldct ist, und dessen Mutter von ihrem Manneerstochen worden, reformiert oder katholisch erzogen werden soll, darüber wird die Entscheidung noch ausgestellt,bis man ins Klare kommt, ob der Vater reformiert oder katholisch gewesen sei. Absch. 266, 8 36. 583.1739 Der Priester in Wengi, welcher in einer Leichcnprcdigt die reformierte Religion geschmäht hatte, soll demLandvogtc und Landammann zu Fraucnfeld zu Händen der h. Obrigkeiten genügsame Satisfaction geben.Absch. 315, 8 30. 584. 1731t Der Commcnthur von Tobel, als Collator von Wcngi, verspricht denPriester zur Satisfaction vor dem Landvogt anhalten, im Falle des Ungehorsams ämoviercn zu wollen.Absch. 327, H 28.
k. Sectcnwcsen.
Art. 585. 1729. Zürich trägt darauf an, den in socinianischcn Jrrthum verfallenen und darin beharrendenJakoh Fischer von Romanshorn aus dem Lande zu schaffen. Die Gesandtschaft deS AbtS ist der Ansicht, Zürichsollte denselben, damit er sein Gist nicht weiter ausstreue, in Zürich oder anderswo versorgen. Absch. 299,8 22. 586. 1739. Jakob Fischer, der sich boshaft und gefährlich in Beziehung auf seine socinianischcnJrrthümcr und Gräucl aufführt, soll von der menschlichen Gesellschaft abgesondert und in den Spital vonZürich gegen ein Trinkgeld versorgt werden. Der Gesandte des Abts nimmt es all roteren ll um. Absch. 315,8 36. 587. 17äl3. Johann Kaspar Bcnker, Schuhmacher, war seit seinem Aufenthalte im Wittgcnsteinischcn„in den Separätismus verliebt" und war, nachdem alle Gegenvorstellungen nichts gefruchtet hatten, für dreiJahre auö den Gerichten Dießcnhofcns verwiesen worden. Diesem Befehle hatte er aber bis dahin nicht Folgegeleistet. Die Gesandtschaften von Zürich, Bern, evangelisch Glarus und Schaffhauscn antworten dem evange-lischen Rathe von Dießcnhofcn, welcher sie in dieser Sache um Rath angeht, er möchte, wie Zürich ihm bereitsgerathen, dem Benkcr erklären, er wolle ihn dulden, insofern er die mündliche und schriftliche Erklärung gebe,daß er mit seinem Weibe nach den Kirchcnordnungcn sich ausführen, den öffentlichen Gottesdienst besuchen, daSh. Abendmal genießen, keine Convcntikcl halten oder besuchen und einen stillen, eingezogenen und arbeitsamenWandel führen wolle. Absch. 507, 8 19.
e. Kirchcnimmunität.
Art. 588. 1739. Ein Verbreiter falscher Dublonen hatte sich in die beiden Religionen gemeinschaftlichealte Pfarrkirche von Oberkirch bei Frauenfeld mit Vorschub des Pfarrers daselbst geflüchtet. Zürich und Bernerkennen die Freiung in einer solchen Kirche nicht an. Die übrigen Gesandten behaupten, daß bei gewissenFrefelthaten zu allen Zeiten die Kirchenimmunität in Uebung gewesen sei und alle christlichen Religionen ohneUnterschied dieselbe genössen. Sie erklären sich daher nicht im Stande etwas Widriges zu verhängen. Dieglarncrischc Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt die Sache all rekerenllum. Absch. 454, 8 29.