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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

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32. Kriegssachen.

sZehn Orte: Art. 576. Neun Orte: Art. 577.s». Werbung.

Art. 574. 1721» Prinz Eugenius stellt durch Gcncralfeldzeugnicistcr Bürckli das Begehret?, daß dieWerbungen im Thurgau in der Nahe von Constanz nicht gestattet werden möchten, damit der in Konstanzliegenden Garnison um so weniger Anlaß zur Desertion gegeben werde. Dem Landvogt wird aufgetragen,das Gedeihliche zu verfüge». Absch. 154, 8 49. jj 575. 173». Aus ein vom kaiserlichen Botschafter er-lesenes Schreiben, man möchte die Werbung in Krcuzlingen aufheben, wird geantwortet, daß bis dahin nichtsvorgekommen sei, worüber der Commandant zu Constanz sich zu beschweren Ursache gehabt hätte, und daßdem Landvogt befohlen sei, strenge Maßregeln zu treffen. Absch. 392, 8 37. jj 576. 1731». Auf die Be-schwerde des kaiserlichen Botschafters über stattfindende Verlockungen und Anwerbungen kaiserlicher Soldatenwrrd geantwortet, daß Maßregeln bcrathcn worden seien, von welchen ihm Kenntnis! werde gegeben werden,Ivbald sie ratificiert seien. Absch. 497, 8 26. 577. 17Ä3 Aus die Beschwerde deö östreichischcn ncllen-durgischcu OberamtS zu Stockach in Betreff der zu Dießenhofen stattfindenden spanischen Werbung »vollenZürich, Bern, Luccrn, Obwaldcn, Glaruö und Schaffhausen, in Betracht, daß die Eidgenossenschaft sich ent-schlossen, eine activc vollständige Neutralität zu beobachten, in den jetzigen Zcitläufen die Werbung eingestelltArsten, obwohl man zu derselben bestens berechtigt sei; sie reservieren sich zugleich die Rechte, welche sie dieser^nden haben. Uri und Schwyz sind der Ansicht, daß die Werbung zu Dicßcuhofen fremden von den Ortennicht anerkannten Regimentern gesperrt werden könne, daß aber ihren Söuveränitätsrechten zu nahe ge-treten würde, wenn solches die Eidgenossenschaft betreffen sollte, deren Regimenter und Compagniecn von demrrncn oder andern Orte anerkannt seien. Nidwäldcn und Zug sind ohne Instruction und referieren. Absch. 516, 8 14.

b. Schützcmvescn.

Art. 578. 172Ä. Dem Quartier Lommis werden zu einer Schützcngabe jährlich 8 Gld. zuerkannt, so

türl auch die andern Quartiere haben. Absch. 221, 8 38.

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o. Wahl der Officicre.

Art. 579. 17413 Nach der Kriegsordnung von 1619 hatten die Quarticrhauptlcutc alle untern Officicreiu ernennen, 1792 hingegen wurde von dem Landvogteiamte die Verordnung erlassen, daß der Quartierhaupt-"urnn den Hauptmann, der Hauptmann seine Untcrofsicierc zu erwählen befugt sein soll. Dieser Widerspruchtvlrd den gn. Herren und Obern hintcrbracht, damit dieselben entscheiden, was für eine Militärvcrfassung ein-zuführen sei. Absch. 595, 8 27.

33. Kirchcnsachen.

lüalholische OiM. Art. 530. Zürich und Bern: Art. 581—584. Zürich, Bern und Abt St. Gallen: Art. 585, 586. Zürich,

Bern, evangelisch Glarus und Schasshausen: Art. 53?4

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Art. 589. 1713. Den Gesandten der katholischen Orte wird berichtet, daß zu Dießenhofcn der PrädicantZugegen der Protestatio» des katholischen Pfarrers ein katholisches Kind getauft habe. Es wird eiu Gut-