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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

schwcrden zur Sprache, welche von Seite der Stadt Constanz gegen die thurgauischen Unterthancn in Be-ziehung auf Kauf und Verkauf der Früchte daselbst veranlaßt werden. ES wird gut befunden, vorerst einengenauer» Bericht abzuwarten. Absch. 463. 8 4. 567. 17/11» Es handelt sich um Ratification und In-strumentierung des Vergleichs von 1739. Nachdem aber denen von Constanz von einer Abordnung der Landgrafschaftvorgeworfen worden, daß sie dem Art. 4 contravenieren und ein Reservat zu machen begehren, betreffend denPfundzoll, das Stands-, Zuber-, Kränk- und Waggcld, die Abgeordneten der Landgrafschaft aber dagegen remon-strieren, weil in den alten Tractaten keine solchen fpcciellen Vorbehalte gemacht worden seien, so kommt fol-gende Uebcrcinkunft zu Stande: Der Art. 4 soll in Kraft bleiben, daS Reservat mit seinen Spccialitäten weg-gelassen und ein Appendir gleich demjenigen von 1638 in allgemeinen Ausdrücken angefügt werden. Constanzwilligt ein, wenn ihm zu Proloeoll erklärt werde, baß jene Weglasfung ihm auf keine Weise an seinenin jenem Reservat genannten Rechten präjudicierlich sei. Die Ausschüsse der VIII Quartiere erklären sichdamit zufrieden. Innerhalb zweier Monate sollen die Hoheiten ihren Conscns an Zürich berichten und daraufsoll sofort die Instrumentierung und Auswechslung des Vergleichs erfolgen. Absch. 471, 8 19.

k. Streit mit Stein.

Art. 568. 1721 Die von Stein beschweren sich, daß ihnen von Zeit zu Zeit wegen des Zollgelcitbczirksund der Ablagsgerechtigkeit gegen den Bestätigungsbrief und die Erkanntniß des Syndicats, beide von 1649,Hindernisse in den Weg gelegt werden. Diesem Ansuchen zu entsprechen wird für bedenklich erachtet, da Stein,wenn es „dergleichen Sachen gesucht", immer abgewiesen worden sei und die Salzdurchfuhr für die Ständein sich ergebenden Zeitumständen dadurch benachtsiciligt werden könnte. Diese Beschwerde wird ml r«ckvrnn«I»mgenommen. Absch. 175, 8 32. 569. 1722. Die Gesandten der V katholischen Orte finden für gut, daßdie Stadt Stein mit ihren Forderungen wegen Ablagsgcrechtigkeit abgewiesen werde. 'Ist ihr voriges Jahretwas herausgegeben worden, so soll die Erläuterung beigefügt werden, daß man ihr damit nicht das Geringstewegen dieses prätendierten Rechtes zugegeben habe. Absch. 189, 8 5. jj 576. 1.722. Der Stadt Stein wirddie Beziehung eines Zolles nicht weiter, als in ihrem Zolldistrict gestattet, wie schon ein früherer Abschied aus-weise. ES bleibt auch bei dem Abschiede von 172l; der von der Stadt Stein 1721 erhobene Rcccß wird an-nulliert, und der Canzlei wird aufgetragen, darüber zu wachen, daß im Thurgau niemand Zoll oder Geleit ab-gefordert werde. Absch. 196, 8 16. jj 571. 172Z In Betreff des Zolls und Geleites, welche Stein imThurgau sich neuerdings anmaßt, läßt man es lediglich beim Abschiede von 1722 bewenden und trägt demLandvogt Wachsamkeit aus. Zürich referiert. Absch. 232, 8 31. 572. 17112. Stein wünscht, daß manihm, weil die schadhafte Brücke zu Blcuclhausen mit großem Kostenaufwand repariert werden müsse und ihmin jciner Zollsgcrechtigkeil zuwider dem Bestätigungsbrics von 1649 merklicher Eintrag geschehe, gestatten möge,den bis dahin bezogenen Zoll auf dem thurgauischen Gebiet zu bezichen. Zürich und Glarus wollen daS An-suchen ihren gn. Herren hinterbringen; die übrigen Gesandtschaften weisen es im Hinblick auf die Abschiede von1721 und 1725 ab. Absch. 341, 8 27.

v. Allgemeines.

Art. 573. 17111». Die Beschwerde, daß den Thurgaucrn für die Früchte, die sie im Reiche kaufen, hoheZölle gefordert werden, wird in den Abschied genommen, damit Zürich die nöthigcn Vorstellungen an denkaiserlichen Botschafter gelangen lasse. Absch. 467, 8 33.

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