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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrasschast Thurgau.

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31. Zollsachen.

sZürich und Bcnn Art. bK3. Fünf katholische Lrte: Art. b69.ju. Streit mit Constanz.

Art. 562. 171«. Abgeordnete der Landgrafschast empfehlen den Gesandten das constanzische Zollgeschäft,wird gut befunden, daß die Landschaft Thurgau dieses Zolles wegen sich zur Ruhe sehen und bei dem mitdc»i kaiserlichen Ambassador von Trautmannödorf gemachten Vergleich verbleiben soll. Sollte von constanzischcrSeite dawider gehandelt werden, so würden sie sich in solchem Falle gehörigen Ortes zu melden wissen.Alsich. 86, 10. 563. 173«. Auf das Ansuchen, daß die Zollordnung von 1650 zu jedermanns Kcnntnißdurch den Druck möchte veröffentlicht werden, da die Stadl Consta»; zu Zeiten sich dawider verfehle, wird gut-befundcn, daß das Original des mit dem Grafen Trautmannsdorf zu Ansang des Jahrhunderts zu Standegekommenen Vergleichs vorerst beigebracht werden soll. Absch. <107, 8 32. ß 564. 1738. Abgeordnete derLandgrafschaft beschweren sich nachdrücklich, daß die Stadt Constanz zuwider dem Zolltractat von 1650 dieselbe durchZölle sthr beschwere. Da nun wegen dieser Zölle von 1701 bis 1712 Verhandlungen stattgefunden hatten,und 17ij und 1712 erkannt worden war, daß, wenn Constanz nicht in die vertragsmäßigen Schranken zurück-lretc, die Sequestration der Gefälle der eggischen Vvgtei zur Jndcmnisation vorgenommen werden sollte, sobitten sic, daß dieses Compulsorialmittel in Creeulion gesetzt werden möchte. Abgeordnete der Stadt Constanz,zur Besprechung eingeladen, bringen Gegcnbeschwcrden vor, betreffend mancherlei Zolldcfraudationcn für Waaren,welche unter dein Titel „zum Hausgebrauch" ausgeführt würden. Sie tragen aus eine besondere Conscrcnzudcr auf Verschiebung für künftiges Syndicat an, wo dann über die verschiedene Auslegung des Vertrags von1650 verhandelt »verde» solle. Die Gesandtschaften des SyndicatS finden denselben deutlich und lassen es beich»l und dem Vertrag »von 1686 bewenden. Sollte aber von Seite der Stadt Constanz dennoch dawider ge-handelt werden, so wird für das Beste erachtet, eine Marktstatt zu errichten, den Zoll auf eben dem Fuß,Wte Constanz ihn beziehe, zu nehmen und die Anordnung zu treffen, daß kein Salz mehr von ConstanzUl das Land geworfen und debitiert werde. Der Landvogt aber wird angewiesen, auf alle Klagen von Seiteder Stadt Constanz justizmäßigc Satiofactivn zu geben. Dieser Beschluß wird »ck ratill,-unlum in den Abschiedgenommen. Absch. 439, 8 28. ß 565. 1731». Abgeordnete von Constanz und Abgeordnete der VIII Quartierebes Thurgaus erscheinen vor dem Syndicatc und bringen ihre Zvllbcschwcrdcn vor. Eine auS den Gesandtenaufgestellte Commission legt den Entwurf einer Erläuterung des Zollvertrags von 1650 vor, dessen Genehmigungvon den regierenden Orten und von Constanz innerhalb zweier Monate dem Landvogt angezeigt werden soll.Derjclbe setzt fest: 1) Alle thurgauischen Landsaßen sollen von den Victualicn, Hab' und Waaren, so sic für^gcnen Hausbrauch in Constanz kaufen, fürbaß zollfrei sein. 2) Von allen Victualicn, Hab' und Waaren, sobu Thurgauer auf den „Pfragen" und Gewinn in Constanz kaufen und in daS Thurgauische führen, oder»nt welche» sie Gewcrbschaft treiben, sollen sie den tractatmäßigcn kleinen Zoll bezahlen. 3) Die Früchte u. s. w.,welche den Thurgaucrn gehören und in dem Thurgau gewachsen oder erkauft worden sind und unter der Rhein-brückc auf- oder abwärts oder durch die Stadt geführt werden, bezahlen den kleinen tractatmäßigcn Zoll.^ Andere nicht im Thnrgau gewachsene oder erkaufte Waaren, sondern solche, die anderwärts auf Mchrschatz^handelt worden, sollen, wenn sie gleich Thurgaucrn gehören, sic mögen unter der Brücke auf- oder abwärtsdurch die Stadt passieren, den großen Zoll von 1650 bezahlen. Die Abgeordneten von Constanz haben^gründete Beschwerden dem Lanvvogt anzuzeigen. Absch. 454, 8 19. jj 566. 173«. Bern bringt die Be-

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