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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

28. Münzwescn.

fAürich und Bern: Art. 554.s

Art. 551. 1711» Atlf daö Ansuchen eines Ausschusses der Landgrafschaft werden die „Picßlein mitZweifelstrichen und Lilien" auf 6 Kreuzer tarificrt, die andern Pießlein auf 5s^ Kreuzer, die Högerlein auf2 Kr. und die Groschen auf 11 Pfenninge. Absch. 89, 8 19. » 552. 1718. In Betreff der geringhaltigenfremden Münzen, namentlich der Pießlein oder Högcrlein und Groschen, mit welchen Thurgau überschwemmtist, wird der Landvogt beauftragt, die Picßlein auf 6, die Groschen auf 3 Berncr- oder Luccrnerkrcuzer zuwerthen. Absch. 122, § 49. ß 553. 171». S. deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt. Art. 35. 554. 172».Den Angehörigen am Constanzersee wird auf ihr Ansuchen gestattet, von den Rcichöuntcrthancn Rcichsmünzeanzunehmen und dieselbe wieder auszugeben; in daö Land sie hinein zu werfen wird ihnen untersagt. Absch.219, 8 29. 555. 172». In daö Ansuchen der Quarticrhauptleute, daß man behufs der Ablösung vonCapitalien eine durchgängige Verordnung über Werth und Preis der Gold- und Silbersortcn machen möchte,wird nicht eingetreten, sondern es wird der Landvogt beauftragt, bei sich erhebendem Streite nach Conjuncturder Zeiten und Ausweisung der Briefe zu sprechen. Dermalen aber wird der alte Louisd'or zu 7 Gld. 6 Btz.,per Ducatcn zu 4 Gld. 6 Kr., der Louisblanc zu 2 Gld. tariert. Ist in den Obligationen Speciesgeld oder sindandere Bcdingnissc vorbehalten, so soll darnach die Bezahlung geleistet werden. Absch. 232, 8 13. 556. 17»2Des MünzwesenS halber bleibt es bei den zu Baden gefaßten Beschlüssen. Absch. 341, 8 22.

2». Mas; und Gewicht.

Art. 557. 17»». Auf die Beschwerde des PriorS von Illingen, daß verschiedene Schuhmaßc bestehen,welche zu Verwirrung und Processen Anlaß geben, wird in Anerkennung dieses UcbelstandeS dem Landvogtder Auftrag ertheilt, sich dessen zu erkundigen und den Sachverhalt in die Orte zu berichten. Absch. 392, 8 31. ß558. 17»«^ Der Landvogt legt vier verschiedene Maße, welche er vorgefunden, vor. Um Unordnung zu ver-meiden, wird beschlossen, daß es beim Alten bleiben soll, und daß da, wo der eine oder andere Schuh bisherin Uebung gewesen sei, ein eisernes Muster»,aß desselben öffentlich zu männiglichcm Verhalt aufgestellt werdensolle. Absch. 497, 8 17.

. »». Strufzenwcsen.

Art. 559. 171». Der Landvogt hatte ein Mandat erlassen, betreffend die Verbesserung der Straßen. Erberichtet, daß „demselben keine Statt beschehe", daß es zu Egnach sogar vom Obervogt von Arbon entferntworden sei. Dem Landvogt wird der Befehl ertheilt, dasselbe zu erneuern und denjenigen, der nicht Statt leiste,zu bestrafen. Abzch.23,8 16. ^ 569 .17»». Der Landvogt erhält den Auftrag, die in schlechtem Stand befindlichenStraßen zu verbessern und nöthigcn Falls zu erweitern. Absch. 392, 8 22. jj 561. 17»t». In Folge des land-vögtlichen Straßcnmandats wurden dem Landmannc die Baulöcher verboten. Den darüber sich beschweren-den Abgeordneten der VUl Quartiere wird geantwortet, daß es bei dem Mandat sein Verbleiben habe.Absch. 497, 8 32.