Landgrafschaft Thurgau.
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CoiyenSgeld angesprochen werde, 1) wenn ein Lehen verkauft und der ConsenS begehrt, 2) wenn einLehen verpfändet werde, und zwar für so viel, als darauf entlehnt worden, daß aber nach sechs Jahren umdie Prolongation des ConscnscS in allem 1/z Md. Canzlcitare bezahlt werde, so nehmen sie die Sache dochall i'vlm'oinlum. da dieß dem Abschiede von 1719 klar zuwider sei. Absch. 265, 8 37.
6. Bereinigung.
Art. 542. 1718 Da auf den Bericht deS Landvogts viele Unordnungen der zur Landvogtci gehörigenLehen halber sich eingeschlichen, wird dem neuen Landvogt aufgetragen, das Lchcnbnch zu bereinigen. Absch.l22, z 29.
e. Conscns zu Versitzung, Vcrschrcibung und Verkauf von Lehen.
Art. 543. 1722. In Folge eines Ansuchens des Di. von Brunn um Erccution und Immission auf dieLchengüter des Paul Dominik Greuth und dessen Sohnes Nielaus, welches der Petent durch eine Schuld-fordcrung gemäß dießenhvferischen Erkanntnissen begründet, zeigt cS sich, daß frühere Landvögte die Eonccssion,Lehen der regierenden Orte versetzen und verschreiben zu können, schriftlich gegeben haben. Da nach dem^adenerabschied von 1632 die Bewilligung, Lehen verkaufen zu dürfen, einzig den Hoheiten zusteht, so wirddwje Sache der Entscheidung der gn. Herren und Obern anbeimgcstellt; doch sollen die von den Landvögtcn indiesem specicllcn Falle gegebenen Conscnse niemand hindern, noch fördern. Uri und Schwyz nehmen nicht nurdic>c Sache überhaupt, sondern die von den Landvögten erthciltcn Eonecssioncn und die Immission all >o-^''vnlluin. Absch. 190, 8 23. h 544. 1723 Nach Zürichs und Zugs Ansicht soll für den Verkauf obrig-keitliche Lehen der ConsenS von de» Hoheiten, für Gcldcntlchnungcn darauf von den Landvögtcn eingeholtWerden; nach der Ansicht von Bern, Uri, Schwyz und Glarus soll in beiden Fällen der ConsenS der Hoheiten^forderlich sein. Lucern und Unterwalden referieren. Absch. 207, 8 18. ^ 545. I72Ä. In Betreff desMlpenses zu Gcldcntlchnungcn auf obrigkeitliche Lehen will Zürich für die Aufnahme von 100 oder 200 Gld.den Landvogt den ConsenS geben lassen. Bern behält den Conscns den Orten vor, Lucern will dem Land-dogte den ConsenS überlassen, wenn aus gekaufte oder Erblehcn Geld bis auf die Hälfte aufgenommen wird,für Ausnahmen auf Gnadenlehen sollen die Orte den Conscns geben. Uri, Schwyz, Unterwalden und Zugwollen den ConsenS allein von den Obrigkeiten gegeben wissen. Glarus nimmt die Sache in den Abschied.Alych, 221, 8 32. 546. 1723. Zürich trägt darauf an, daß von obrigkeitlichen Leben nicht mehr als einTllitthcil beschwert werden dürfe. Bern und Lucern stimmen bei. Die übrigen Gesandten lassen es beimvorigen Abschiede bewenden, nehmen aber den Anzug all i-oleronllum. Absch. 232, 8 21. 547. 1721».Zürich wiederholt seinen Vorschlag und wünscht Uebercinstimmung. Bern, Lucern und Glarus stimmen bei,hie übrigen Orte bleiben bei ihrer früher» Erklärung, nämlich daß der Conscns bei den Hoheiten selbst ein-geholt werden soll. Absch. 248, 8 9. h 548. 1727. Auf Zürichs nochmaligen Anzug erklären sich Bern,Luccrn, Unterwalden, Zug und GlaruS für Beschwerung obrigkeitlicher Erblehcn durch aufgenommene Gelder^6 zu einem Dritthcil. Uri und Schwpz bleiben bei ihren frühem Erklärungen und referieren. Absch. 265,^ 44. ^ 549. > 728. Man kommt folgendermaßen übcrcin: Hochobrigkcitliche Erblehcn dürfen nur zu einem^witthcil durch aufgenommene Gelder beschwert werden; der Conscns dazu wird von den Landvögtcn crthcilt.
und Schwyz nehmen es all raliüeanllum. Absch. 281, 8 27. ß 550. 1721». Bern gibt seine Ratificationdazu. Absch. 293, 8 19.
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