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Landgrafschaft Thurgau.
c. Ob Leibeigene an zwei Orten fällig sein können.
Art. 534. 1724. Bei den verschiedenartigen Auslegungen verwegen des Falles bestehenden Verordnungen,namentlich ob ein Leibeigener an zwei Orten „fällig" sein könne, wird als maßgebend auf den badischen Ab-schied von 1604 verwiesen. Absch, 221, § 45.
27. Lehensachen.
sNeun Orte: Art. d4Z.ja. Conscnsgelder.
Art. 535. 1713. Der Bischof von Constanz beschwert sich, daß bei Verkauf zweier fürstlich-constanzischerLehengüter wegen der vom Einnehmer in der Reichenau geforderten Consensgelder vom thurgauischen Land-vogteiamte dadurch Eintrag gethan worden sei, daß der Arrest aufgehoben wurde, welchen der Einnehmer wegennicht bezahlten Consensgeldcs auferlegt hatte. Dem Bischöfe wird darüber ein Memoriale zugesandt. Absch. 62,5 13. 536. 171«. Der Bischof von Constanz laßt Beschwerde einlegen, daß das Landvogtciamt die Hoch-stiftischen Unterthanen darin bestärke, daß sie beim Verkaufe oder bei der Verpfändung von Lehengütcrn keinConsensgeld erlegen sollen, und sendet einen Katalog ein, aus welchem hervorgeht, daß er von 1586 bis 1715daS Consensgeld von seinen lchenbaren Gütern bei deren Verkauf bezogen habe. Diese Beschwerde wirdall rekeranlium genommen und der Landvogt beauftragt einzuschicken, was er dagegen vorzubringen habe.Absch. 80, 8 20. s 537. 1717. Der Bischof wiederholt seine Beschwerde. Dieselbe wird all rofoioncknmgenommen; die bernerischc Gesandtschaft aber wäre begwältigct, sie ins Reine zu bringen. Dem Landvogt wirbbefohlen, die Gründe, welche er dieser Beschwerde entgegenzuhalten habe, einzugeben. Absch. 106, 8 18.538. 1718. Die VIII Quartiere nebst Frauenfeld beschweren sich über die zu starke Steigerung des Lchen-consenses und der Schreib- und Sicgeltare dafür. Man kommt überein, daß in Zukunft für Auswirkung deSLehcnconsenses und für Schreib- und Siegeltare ein Gulden angesetzt werden soll. Der Conscns soll bis zurAuflösung der Schuld in Kraft bleiben und nicht mehr auf eine gewisse Zahl von Jahren beschränkt werdenkönnen. Diese Uebereinkunft wird ack ratilivanckum genommen. Absch. 122, 8 37. 539. 1719. Es wirdbeschlossen: für Auswirkung des Consenses und als Schreib- und Siegcltare soll für alles ein Procent bezahlt,der Conscns nicht auf weniger als sechs Jahre erthcilt werden, cS wäre denn Sache, daß ein Lchenherr solchenohne Beschwerde und Beziehung einer Tare conccdieren wollte, und daß dessen Continuation auf nicht wenigerals sechs Jahre gesetzt werde. Wenn Lehengüter oder einige Stücke derselben verkaust werden, so soll keinConsensgeld davon gefordert werden. Im Ucbrigcn bleibt es bei dem Gutachten von 1718. Absch. 135, 8 46.540. 1729. Der Bischof von Constanz beschwert sich, daß der Landvogt in Betreff der Lehentaren und deSConsenses ein Mandat erlassen habe, welches seinem Eigenthumsrechtc zu nahe trete. Zürich, Bern, Luccrnund Glarus bleiben bei der 1718 projektierten und 1719 erläuterten und ratificicrtcn Verordnung, Uri will dieBeschwerde gegen diese Verordnung anhören, die übrigen Gesandtschaften den Bischof als Proprictarius nachBilligkeit verfahren lassen und ihm Milde empfehlen. Absch. 154, 8 40. s 541. 1727. Der Bischof vonConstanz beschwert sich, daß Heinrich Labhard von Steckborn das Consensgeld von einem verkauften Erblchengulnicht entrichten wolle. Obgleich die Gesandten auch vom Oberamte vernommen, daß allein in den Fällen