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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
791
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Landgrafschaft Thurgau.

von 1599, einen Urthcilsbricf von 1495, Vcrtragsbriefe zwischen Lommis und Spiegclberg von 1565 und 1567.^ Baron von Rüpplin beweist das Fallrccht seiner Herrschast Wittenwpl durch einen Kaufbrief von 162V, fernerdadurch, daß diese Herrschaft früher mit Spiegclberg und Lommiö vereinigt war, und daß jetzt noch seine Gerichts-angehörigcn nach dem Vertrag von 162V auf die spiegclbergischc Oeffnung schwören; ferner durch den Kauf-brief von 1464 zwischen Gräfin Kunigunde von Schwarzenberg und den Rittern Heinrich und Ludwig Mund-prat, durch welchen namentlich aufgeführte Leibeigene verkauft werden. Das Fallrccht dieser Herrschaftenwird mit obiger Clause! anerkannt. GlaruS stimmt wie oben. Absch. 422, 8 18.

b. Anstand mit der Herrschaft Bürglen.

Art. 528. 1721». Der Landweibel spricht sechs von einem Jakob Schmidhauscr herstammende Kinder alsder Hoheit Leibeigene an, während die Herrschast Bürgten, resp. die Stadt St. Gallen, nicht nur diese sechs,sondern acht von jenem abstammende Kinder als ihre Leibeigenen anspricht. Es wird ein Entwurf zu einerAebereinkunft in folgendem Sinne gemacht: von den vier Sohne» sollen zwei (Jakob und Johannes) der Hoheit,b>e beiden andern der Herrschaft gehören; die vier Töchter mit ihren Kindern sollen wo möglich gleich gcthciltund in die betreffenden Leibeigenenbücher eingetragen werden. Dieser Entwurf wird all latiüeanckum genom-men; die Lcibeigencnbüchcr werden bestätigt. Absch. 248, 8 7. H 529. 1727. Obiger Entwurf wird ratificicrt.Absch. 265, 8 46.

v. Fall.

». Bei Fallimenten.

Art. 53V. 1721. Auf die Beschwerde von Abgeordneten des Landes, daß bei Fallimenten und zwar nochbei Lebzeiten des Falliten der Fall bezogen werden wolle, während das Fallrccht nur auf das Mortuarium sichbliche, wird der Landvogt beauftragt, sich nach der PrariS im obcrn Thurgau zu erkundigen und mit Beziehungbcr Fälle inne zu halten, wenn der Fallit noch am Leben ist. Wolle jemand sich das Recht der Beziehung desFalles anmaßen, so habe derselbe cö auf nächstem Spndicat zu beweisen. Absch. 175, 8 3V. 531. 1722.Da für das Bezugsrccht deS Falles bei Fallimenten, wenn der Fallit noch am Leben ist, keine Beweise vor-gebracht worden sind, so wird erkannt, daß das Fallrccht sich nicht weiter, als auf das Mortuarium erstrecke;von Lebenden soll hinfort kein Fall bezogen werden, ausgenommen, wenn Fall- und GcrichtShcrren dieses ihr^echt durch authentische Documente beweisen können. Absch. 19V, 8 17.

k. Von verstorbenen vaterlosen Waisen.

Art. 532. 1721. Amtmann Rüpplin verlangte nach erfolgtem Tode eines minderjährigen vaterlosen Kindes,^s einige wenige „gefallene" Mittel hatte, den Fall. Auf eine dcßwcgcn Angekommene Beschwerde wird be-w vsscn, daß cö bei dem Urtheile, daS der Landvogt bereits darüber gesprochen, sein Bewenden habe. Dem/ch bcichnwrcndcn Thcilc ist die Appellation an das künftige Spndicat vorbehalten. Absch. 175, 8 3V. Ii 533.. 22. Von minderjährigen vaterlosen Kindern soll, falls sie keine ererbten Mittel haben, der Fall von den^llherrcn nicht bezogen werden. Es bleibt bei dem Abschiede von 1721 und bei dem vom Landvogtc er-eilten Spruche. Absch. 19V, 8 19.