Landgrafschaft Thurgau.
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20. Leibeigenschaft und Fall.
sFüns katholische Orte: Art. dvü.g
4. Leibeigenschaft.
2. Die Gcrichtshcrren und ihre Leibeigenschaftsrechte.
Art. 564. 1713 Dem Landvogte wird ans seine Anzeige, daß die Gcrichtshcrren im Thurgau dieihnen 1688 auferlegte Nachwcisung ihres angesprochenen Leibeigenschaftsrechtes noch nicht geliefert haben,der Auftrag erthcilt, sämmtliche Gcrichtshcrren vor sich zu bescheiden, ihre Briese und Siegel zu untersuchenund den Befund vom Landschrcibcr aufzeichnen zu lassen. Absch. 62, 8 11. ^ 565. 1710 Die Gesandtender V katholischen Orte lassen in den Abschied sehen, daß, weil der im vorigen Jahre dem Landvogt gegebeneAuftrag noch nicht ausgeführt worden sei, dieses Geschäft nicht in Vergessenheit gerathcn möchte. Absch. 8t,^ i. si zog, 1717. Alls Luccrns Antrag, daß das Lcibcigcnschaftsrecht im Thurgau untersucht werden soll,wird gut befunden, dem Abschied umständlich beizufügen, worauf die Schwierigkeit dieses Lcibeigenschaftsrcchtesberuhe und darüber dem Landvogt Instruction zu geben. Die Sache wird in den Abschied ^nomine». Absch.166, z 12. 567. 1717. Lucern, Untcrwaldcn lind Zug dringen auf den Bericht des Lanvvogts über dieLcibeigcnschaftSrechte der Gcrichtsherrcn. Die Ortsstimmcn von 1668 und 1674 und die Abschiede von 1684und 1688 werden den Orten zu Erthcilung der Instruction Übermacht. Die Sache wird aä rekorenckum ge-nommen. Absch. 166, 8 13. 568. 1718. Dem Landvogt wird der Auftrag erthcilt, zu untersuchen, wasfür cinc Bewandtniß eS mit der Leibeigenschaft und den Einzüglingcn habe, und welche Gcrichtshcrren beweisenkönnen, daß ihnen die Leibeigenschaft gehöre. Absch. 122, 8 39. 569. 171!». Laut Beschluß des vorigenJahres haben die meisten Gcrichtshcrren die Documcnte beigebracht, welche ihnen die Rechte der Leibeigenschaftüber ihre Leute geben. Dieselben sollen zusammengestellt und in die Orte geschickt werden. Absch. 135, § 56. ^^16. 1720. Dem Landvogt wird der Auftrag gegeben, die Titel, welche die Gcrichtshcrren zum Beweise ihrerhcibeigenschaftSrcchtc eingegeben haben, zu prüfen und behufs der Instruction auf künftige Jahrrcchnung einenBericht in die Orte zu senden. Absch. 154, § 46. 511. 1721. Ebenderselbe Auftrag wird erneuert. Absch.^5, 8 38. 512. 1722. Ebenso. Absch. 196, 8 14. » 513. 172». Dcßglcichcn. Absch. 267, 8 45. ss^14. 172äl. Der Bericht des LandvogtS über die LcibeigenschaftSvcrhältnissc wird ack instrnonckum genommen,Namentlich wie und durch wen die nöthige Entscheidung geschehen soll. Unterdessen soll der Landvogt die Unter-suchung fortführen. Absch. 221, 8 34. ^ 515. 1723. Dem Landvogt wird befohlen, die Untersuchung der^cibeigcnschaftsverhältnisse der vier noch im Rückstände befindlichen Gerichtsherren zu beendigen und die Untcr->uchung in die Orte zu schicken. Ferner wird dem Landwcibel aufgetragen, auf das Leibeigenschaftsrecht einwachsames Auge zu haben. Absch. 232, 8 23. 516. 1720. Dem Landvogt wird obiger Auftrag wiederholt.Absch. 248, 8 11. ü 517. 1727. Dcßglcichcn. Absch. 265, 8 45. 518. 172«. Die noch im Rückständebefindlichen Gcrichtshcrren waren vom Landvogte im Laufe des Jahres nach Frauenfeld bcschicdcn worden.Der Obcrvogt von Bischofzcll und Muralt von Oetlishausen, welche nicht erschienen waren, sollen nochmalsbc!chicdei! werden. Absch. 281, 8 23. 519. 1720. Der Obcrvogt von Bischofzcll dcsisticrt in Betreff seinerHerrschast Berg ; M>tpalt, welcher noch immer im Rückstände ist, soll seiner Rechte verlustig sein, wenn er biskünftiges Jahr dieselben nicht durch Documcnte nachweist. Absch. 298, 8 17. jj 526. 17»2. Da nun die