788
Landgrafschaft Thurgau.
«. Vertheilung der Bußen für zu Niedern Zinsfuß.
Art. 500. 1741 In Folge des Mandats von 1732 (f. Art. -155) waren mehrere unter 5 Procent an-gelegte Kapitalien confiSciert und (12,000 Gld. dieses Jahr) in die Rechnung der VI» Orte gebracht worden.Die Gesandtschaften von Frciburg und Solothurn verlangen, daß dieselben, da jenes Vergehen malcfizisch seiund die X Orte auch das Salarium für die Amtleute bezahlen, diese Confiscationcn auf die Rechnung derX Orte gebracht werden, während die andern Gesandten darauf hinweisen, daß diese Pönalbestrafungcn nicht indas Malcfi; „einlaufen", und daß das Mandat von den VIII Orten gemacht worden sei. Frciburg und So-lothurn behalten ihrer Obern Rechte vor und referieren. Die Sache wird in den Abschied genommen. Absch.480, 8 15. ss 501. 17Ä2. Freiburg und Solothurn wiederholen ihre Forderung, berufen sich dabei auf einunterdessen an die Stände geschicktes Memorial und tragen auf eine genaue Untersuchung der Verträge von1555 und 1658 an, aus welchen sich ergebe, welches die Ansprüche der X und die der VIII Orte auf Bußenund Malcfizgefälle seien, und welche Rechte der Landeshcrrlichkeit und Mannschaft wegen den VIII Orten ge-bühren. kinc zu diesem Zwecke aufgestellte Kommission findet die vorliegenden Schriften nicht hinreichend. DerLandschreibcr wird beauftragt, fernere Nachsuchung zu halten und ein Memorial über den Befund einzusenden.Freiburg und Solothurn tragen darauf an, daß die voriges Jahr gefallenen Bußen bis AuStrag Rechtensunvcrthcilt gelassen werden sollen, und protestieren dagegen, wenn jetzt in der Rechnung der VIII Orte wiederdergleichen Bußen aufgeführt werden sollten. Sie behalten ihren Ständen deren Rechte vo? und ersuchen ferner,daß auch ihnen eine Abschrift der Vlllörtischen Rechnung mitgcthcilt werde. Dieser Anzug wird von den andernGesandten a<I i-vkorvulliim genommen. Absch. 495, 8 19. » 502. !7Äit. Freiburg und Solothurn wieder-holen ihren Antrag, legen die Convention von 1555 vor und berufen sich auf den Abschied von 1656. DerLandschreibcr war wegen Mangel an Subsidicn nicht im Stande, das verlangte Memorial zu liefern. Dieübrigen Gesandten sprechen sich dahin aus, daß Freiburg und Solothurn an den Pönalbestrafungcn nichtparticipicren können, wenn dieselben nicht in das Malcfiz einschlagen, sondern von einem Pvlizeiverbot, wiedas 1732 erlassene eigentlich anzusehen sei, herrühren; ferner, daß die Mittheilung der Vlllörtischen Rechnungmit Grund nicht beansprucht werden könne. Da aber Freiburg uud Solothurn aus ihren Ansprüchen be-harren, wird der Landschreiber beauftragt, sich auS dem Archiv zu Baden die nöthigcn Documente geben zulassen, die Rechte der X Orte von 1555 an in einem Memorial nachzuweisen und mit Beschleunigung denOrten einzuschicken. Absch. 505, 8 13.
t. Verkauf in tobte Hand.
.'u.luss' ssjissslr'Uull 'ul 7'nnn Ichs» tmnlusj, nj uolin s.lo'.'?.-: nn-l'icktzttkm'"
Art. 503. 171!! Abgeordnete beschweren sich im Namen der VIII Quartiere, daß zuwider den Abschiedenvon 1695 und 1736 und zuwider dem Landsfrieden Herrschaften und Güter in todte Hand fallen, wie un-längst die Herrschaft Heffcnhofen an daS Gotteshaus St. Gallen, Ncu-Güttingcn an Münsterlingcn. Zürichsund Berns Gesandtschaften sind instruiert, die betreffenden Stifte und Klöster anzuhalten, diese Güter innerhalbJahresfrist wieder an Particularen zu verkaufen; geschieht das nicht, den Landvogt und das Oberamt zu be-auftragen, diese Güter an eine öffentliche Gant zu bringen. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, re-ferieren. Absch. 505, 8 23.