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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrasschaft Thurgau.

N. Herrschaft Zihlschlacht und Blidegg.

Art. 263. 173A Domherr van Hallwyl, welcher seine Herrschaft Zihlschlacht und Blidegg anWagelin von St. Gallen um 36,666 Gld. verkauft hat, soll, obgleich der Erlös zu Bezahlung von Schul-den verwendet wird, 16 Proccnt Abzug bezahlen, Beweis der Eremtion vorbehalten. Absch. 374, 8 26.264. 173 5 Domherr von Hallwyl glaubt, vermöge des Abschieds von 1646 nur zum Abzug für die Summe,welche über die auf der Herrschaft stehenden Schulden übrig bleibe, verpflichtet zu sein, und das um so mehr,da nicht er, sondern sein Vater im Jahre 1631 12,666 Gld. darauf aufgenommen habe. Es wird aber für gutbefunden, daß der Abzug von der ganzen Kaufsummc bezahlt werden soll. Absch. 332, 8 32.

bl. Anstand mit der hcgaui scheu Ritterschaft.

Art. 265. 173k. Die liebenfelsische Familie, in dem Rcichsrittercanton Hegau realiter incorporieyt undmit wirklichen Rittergütern begabt, hatte das im Thurgau liegende Gut Salensteinkäuflich angebracht" undbeschwert sich, daß vom Landvogt entgegen den Abschieden von 1626, 1651, 1653, 1654, 1666, 1688 und1694 der Abzug verlangt werde. Im Hinblick auf diese Abschiede und Ortsstimmen wird der Abzug erlassen;wie es aber mit der hegauischen Ritterschaft des Abzugs halber in Zukunft gehalten werden soll, wird der Ent-scheidung der gn. Herren und Obern änheimgestellt, da eine völlige Eremtion derselben den Orten nachtheiligzu sein scheine. Absch. 467, 8 27. ß 266. 1737. Die von der hcgauischcn Ritterschaft beanspruchte Abzugs-cremtion wird im Hinblick auf die Abschiede vvu 1683 und 1694 für bedenklich erachtet, daher der Landvogtbeauftragt, bis aus künftiges Syndicat nachzuforschen, ob etwa dcßwegen Ortsstimmen gegeben worden seien,und das Gefundene in ein Memorial zusammenzustellen. Absch. 422, 8 16. I! 267. 1738. Die liebenfelsischeFamilie hatte 1733 die andere Hälfte ihres Gutes Salenstein ebenfalls verkauft; ihr wird der vom Landvogtbezogene Abzug ebenfalls zurückerstattet; doch wird der Lanvvogt beauftragt, sich zu erkundigen, ob der hegauischcnRitterschaft Ortsstimmen gegeben worden seien. Schwyz erklärt, daß es bei künftigen Fällen, wenn der he-gauischc und algäuischc Adel oder andre nicht in die Eidgenossenschaft gehörendeGüter", Herrschaften oderGefälle im Thurgau oder in andern gemeinen Vogtcicn verkaufen, sein betreffendes Abzugscontingent sich vorbehalte.Absch. 439, 8 27. ^ 268. 173k. Da sich herausstellt, daß keine authentischen Befreiungen von Seite derOrte vorhanden sind und der zugerische Abschied das vorgeschützte Gegenrecht völlig aufhebt, wird der hcgauischcnRitterschaft die Abzugsercmtion aberkannt, zumal da sie bedenklich und dem Interesse der Orte nachtheilig ist.Blos die Gesandtschaft Luccrnö nimmt die Sache ack lulei-oncknm. Absch. 454, 8 24. ^ 269. 17/tk. Aus dieMitthcilung dieses Beschlusses an die Hcgauische Ritterschaft ist von Seite derselben keine Antwort eingegangen;es bleibt daher bei obigem Beschlüsse. Absch. 471, 8 23. 276. 17 11 In Folge obigen Beschlusses hatteder Landvogt von Joh. Franz Freiherrn von Ulm, welchem die Herrschaft Gricßcnberg und Stöcken von FranzWerner Johann von Ulm, Gerichtshcrrn von Gricßcnberg und Stöcken, nebst dessen Vermögen crbswcise zu-gefallen war, den Abzüg gefordert. Ein Abgeordneter der hcgauischcn Ritterschaft legt dagegen Einsprache ein,erklärt, daß die Aufkündung der reciprocierlichen Abzugsercmtion der Ritterschaft nie zugekommen sei, beruftsich auf die Abschiede von 1688, 1768, 1736 und 1738 und auf den Umstand, daß Joh. Franz von Ulm,schon seit 1765 mit dieser Herrschaft belehnt, nicht als Fremder anzusehen sei. Zugleich m'acht er auf die Vor-