Druckschrift 
7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
Seite
755
Einzelbild herunterladen
 

Landgrafschaft Thurgau.

755

theile aufmerksam, welche dem Thurgau in Beziehung auf die freie Ausfuhr der Früchte aus dem Umständezu Thcil werde, daß die Ritterschaft, blos dem Kaiser unterwürfig, durch die RcichSconclufc nicht gebunden fei.Nachdem man vernommen, daß von Joh. Franz von Ulm 4999 Gld, den Geschwistern auShin gegeben wordenscien, wird beschlossen, daß von denselben der Abzug gegeben werden, von der Herrschaft aber kein Abzug be-zogen werden soll, da dieselbe crböwcise, nicht kausöwcisc an ihn gekommen sei, nichts davon außer Land kommeund der Erbe sie selbst behalten wolle und nicht als Ausländer anzusehen sei, das alles jedoch ohne Conscqucnz.UebrigcnS bleibt es bei dem Beschlüsse von 1749. Was in Betreff der freien Zufuhr der Früchte vorgestelltworden, wird den gn. Herren und Obern hinterbracht. Luccrn findet jetzt, wie schon früher, daßdie AbzugS-crcmtion von dem hegauischcn gegen dem thurgauischcn Adel" hinlänglich dargcthan sei, und läßt cS bei seinenfrüher geäußerten Gedanken bewenden. Absch. 489, 8 19. ^ 271. 17^2. Die hegauische Ritterschaft ersuchtum Verschiebung der Verhandlungen über ihre Abzugsangclegenheit, da ihr Syndicus ans den schwäbischenKreiSconvent habe reisen müssen. Zürichs, Berns und Luccrnö Gesandtschaften willigen ein und bemerkendabei, daß sie geneigt seien, die Ercmtion bestehen zu lassen, insofern die hegauische Ritterschaft ihre Ansprüchebegründen könne. Uri und Schwyz bestehen darauf, daß sie den Abzug noch ferner beziehen werden; Unlcr-waldcn und Zug referieren. Glarus will die Gründe der Ritterschaft auf künftigem Syndicat anhören. Absch.496, § 24.

0. Frcisitz Roggwyl.

Art. 272. 1737. Franz Anton von Eichbcck, Lehcnrath, wünscht, daß man ihm den vom Verkauf des Frei-ßtzcs Roggwyl bereits bezahlten Abzug von 4999 Gulden, welche Summe als alte Schulden auf dem Gutehafte, und von 399 Gulden, einem Legate für eine Jahrzcit, herausgeben möge. Seinem Ansuchen wird ent-sprochen, insofern er durch Obligationen beweisen könne, daß die Schulden alte seien. Absch. 422, 8 15. ß273. 1738. Franz Anton von Eichbcck leistet den verlangten Nachweis; in Folge dessen wird ihm der be-treffende Abzug zurückerstattet. Absch. 439, 8 16.

Anstand mit Außerrhoden.

Art. 274. 1738. Die Gesandtschaft von Appenzcll-Außcrrhodcn trägt darauf an, man möchte, da seiteiniger Zeit gegen die zugerischen Abschiede von 1653 und 1681 sowohl vom Thurgau, als von ihrem Ortemehr als 5 Proccnt Abzug bezogen werde, wieder festsetzen, daß gegenseitig nicht mehr als 5 Prokcnt bezogenwerden sollen. Da aber Außcrrhodcn zuerst jenen Abschieden entgegengehandelt und den 13. August 1713schriftlich erklärt hat, daß es fortan 19 Procent beziehen werde, so läßt man cS bei dieser Erklärung verbleiben,und das Thurgau bezieht künftig auch 19 Procent. Absch. 439. 8 22.

95"