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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Laudgrafschast Dhurgali.

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vogt beauftragt, die nöthigc Untersuchung des Abzugs und des Bürgerrechts wegen vorzunehmen. Zürich und

Bern nehmen diese Abzugsbcfrciung in den Abschied. Absch. 207, 8 15.

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I. Vom Frcisitze Wolföbcrg.

Art. 258. 1731. Graf von Coligny zu Montbcillärd beschwert sich, daß der Landvogt von dem von ihman Zollikofcr von St. Gallen verkauften gefreiten Sitz WolfSbcrg den Abzug verlange. Die Beschwerde wirdscl rokorenclum genommen; daS Gutfindcn der Orte soll beförderlichst an Zürich geschrieben werden. Absch. 82-1,s 17. 259. 1731. Aus die Anfrage BcrnS erklärt Zürich, daß es die Frage über des Grafen ColignyVerpflichtung, den Abzug zu bezahlen, seiner landsfricdlichcn Commission zur Begutachtung übergeben habeund deren Ansichten Bern zusenden werde. Absch. 333, 8 2. ^ 260. 1732. Die vom Grafen von Colignyvorgebrachten Gründe für die Abzugsbcfrciung des verkauften Frcisitzes Wolfsberg werden nicht für hinreichenderachtet; demnach soll der Abzug bezahlt werde». Glarus will aus die Empfehlung des französischen AmbassadorShin Abzugöfrciheit gestatten, behalt sich aber unter so bewandtcn Umständen die Disposition seiner Obern vor.Der Käufer des Frcisitzes wünscht Aufschub, bis er den Grafen von Coligny davon benachrichtigt habe; er wirdaber angehalten, den Abzug sofort beim Landvogt zu hinterlegen, welcher, wenn binnen sechs Wochen keinGegenbefehl von den Orten eintrifft, denselben an die betreffenden Orte zu verschicken hat. Absch. 3-11, 8 15.

k. Von Arencnbcrg; Eßlen.

Art. 261. 1732. Eine Abordnung der Stadt Eonstanz beschwert sich, daß der Landvogt den Abzug vondem Freisitze Arcncubcrg verlangt habe, welchen die verwittwctc Frau Bürgermeister Gasser in Consta»; anBaron von Nüpplin verkauft habe; ferner von der sogenannten Eßlen, welche die prcchtischen Kinder an einencharticularen von Emmiöhofcn verkauft haben, während doch die Stadt Constanz laut Vertrag von 1649 blosin Erbfällen den Abzug zu bezahlen schuldig sei, wofür Constanz die Zölle gegen das Thurgau um die Hälfteheruntergesetzt habe. Nach Anhörung der auch in die Orte verschickten Gegenrede des Landvogts wird daSBegehren von Constanz für gegründet angesehen. Unter Ratificationsvorbehalt wird erkannt, daß beimVertrag von 16-19 sein Bewenden haben soll. Der Abzug ist jedoch bis Martini innc zu behalten, bis zuwelcher Zeit der Beschluß der Orte an Zürich übermittelt sein wird. Die zürcherische Gesandtschaft referiert.Absch. 341, 8 28.

U. Anstand mit Dicßenhofcn.

Art. 262. 1732. Gall Anton Förster von Dicßcnhofen übcrgicbt ein Fürschrcibcn von der StadtDießenhofcn, in welchem diese ihn zur Befreiung von dem vom Landvogt ihm auferlegten Abzug von einemStück Reben empfiehlt, daS er von Constanz ererbt und gleich wieder verkauft hatte, für welches er aberschon zu Constanz, wo das Erbe gefallen, den Abzug bezahlt habe. Das Ansuchen wird ack rekoronckum ge-nommen; Dießenhofen wird beaustragt, seine Gründe für die Befreiung vom Abzug in die Orte zu schicken.Absch. 341, 8 30.

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