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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

selbe in Kraft trete, wenn der Abzug an den Landvogt bezahlt werden müsse. Dem Landvogte wird daher zu-gleich befohlen,den Käufer bei seinem Kaufe zu handhaben." Absch. 248, 8 5. 249. 1727. Der Land-vogt weist nach, daß- daS Haus Moosburg in den Niedern Stadtgerichten von Bischofzell liege. Auf desBischofs Ansuchen hin wird beschlossen, daß, wenn bis künftiges Syndicat von dessen Seite nichts Weiteresdargethan werde, die Sache als abgethan angesehen werden soll. Absch. 265, 8 37. 25l). 1728. In dieserSache war bis dahin nichts Neues dargethan worden. Die 190 Gld. Abzug werden demnach verrechnet undden Landvögtcn von Flüe und Paravicini jedem 38 Gld. zuerkannt. Absch. 281, 8 17. jj 251. 1728. Aufdas Ansuchen des Bischofs, daß untersucht werden möchte, in wessen Jurisdiction der Hof Moosburg eigentlichliege, wird dem Landvogt der Auftrag gegeben, vom Obervogt die Gründe und der Sachen Bewandtniß desNähern zu vernehmen; kommt bis künstiges Syndicat nichts ein, oder wird von Seite des Bischofs nichts dar-gethan, so werde man die Sache als liquid und abgethan ansehen. Absch. 281, 8 19.

Von Heirathsgütern und Morgengaben.

Art. 252. 1721.. Eine Abordnung des ThurgauS stellt das Ansuchen, man möchte das Land bei derbisherigen Uebung belassen, nach welcher von den Morgengaben und Heirathsgütern kein Abzug bezahlt wordensei. Es wird beschlossen, daß es bei den Abschieden von 1653 und 1681 sein Verbleiben haben soll, kraftderen die Landvögte von den schon gefallenen und den hinfort nocb fallenden Morgengabcn und Heirathsgüternden Abzug zu beziehen haben. Da der Landvogt dadurch den Auftrag erhält, auch rückwärts zu greisen, sobehält sich auch Zürich ebendasselbe gegen das Thurgau vor. Absch. 175, 8 30. 253. 1722. Der Bezugdes Abzugs von Morgengaben und Heirathsgütern wird nochmals bestätigt. Absch. 190, 8 18. ^ 254. 17211.Man läßt cS nochmals dabei bewenden. Absch. 207, 8 45.

C. Anstand mit der Stadt Eon stanz.

Art. 255. 1722. Ein Constanzer hatte eine Person von Emmishofen gehcirathct, welche ererbte Mittelhatte, und war mit ihr nach Constanz gezogen. Cvnstanz behauptet laut Abschied von 1649 und des Gcgen-rechts frei vom Abzug zu sein. Es wird entschieden, daß es beim Gcneralabschicdc von Zug vom Jahre 1681verbleibe, so daß die Constanzer in solchen Fällen 10 Procent Abzug zu bezahlen haben, sei denn, daßConstanz die Befreiung vom Abzug durch die Orte darthun könne. Des Abzugs zu Katzensteig halber bleibtes beim Abschied von 1719. Absch. 190, 8 10. 256. 17211. Abgeordnete von Constanz bitten um Be-freiung vom Abzug von einer Juchart Reben, welche die hardcrischen Kinder von ihrem Oheim Joh. Kvnr.Härder sel., Chorherrn zu Horb, ererbt hatten, weil dieselben die Hand nicht verändern, da der Chorherr, sowiedie hardcrischen Kinder, Bürger zu Constanz seien. Das Gesuch wird gewährt. Absch. 207, 8 20.

II. Secretär Schmid von Uri.

Art. 257. 17211. Dem Begehren des SecretärS Schmiv von Uri, welcher zu Fischingen sich cingchcirathethatte und vom Prälaten zum Bürger angenommen worden war, des Inhalts, daß man von ihm den Abzugvon den von seiner seligen Frau im Thurgau ererbten Mitteln nicht verlangen möchte, da er ihn zu geben nichtverpflichtet sei, wird zu entsprechen kein Bedenken getragen. Der Konsequenzen halber wird jedoch der Land-