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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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751
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Landgrafschaft Thurgau,

L. Anstand mit dcm Bischof von Consta nz.a. Wegen des Abzugs in des St. PelagiusgotteShauses Gerichten und zu Katzcnstcig.

Art. 244. 171«. Der Bischof von Konstanz beschwert sich, daß der Landvogt den Abzug in deö St. Pclagius-gottcShauies Gerichten und der Stadt Bischofzcll kleinein Bezirk anspreche, da doch dieselben in dcs Hochstistesalte Zlcmter gehören und der Abzug in diesen nach dem klaren Buchstaben sämmtlichcr Ortsstimmcn dcm Hoch-lliftc Constanz zuständig sei. Die Beschwerde wird ml i-akoroiillnm genommen und der Landvogt beauftragt,darüber einen Bericht einzugeben. Absch. 89, 8 29. h 245. 1717. Der Bischof wiederholt diese Beschwerdeund beruft sich auf die 1646 und 1647 ihm ertheiltcn Ortsstimmen, welche ihm den Abzug in allen zu demBiSthum gehörigen altstiftischcn Herrschaften zusprechen, und auf deren Bestätigung durch die Jahrrcchnung zuBaden im Jahr 1699. Der Landvogt wird von Zürich, Berit und GlaruS beaustragt, seine Gründe dagegeneinzugeben und wachsam zu sein, die Abzüge zu beziehen und den Abschieden gemäß sich zu verhalten. Sowohldie evangelischen, als die katholischen Gesandtschaften lassen es bei den von ihren hohen Obrigkeiten ertheiltcnOrtsstimmen bewenden. Absch. 196, 8 18. ss 246. 171«. Der Bischof wiederholt seine Beschwerde.Zürich, Bern und evangelisch Glarus erklären, daß der Abzug in den Gerichten dcs St. PelagiusgotteShausesden regierenden Orte» gehöre, weil in den 1646 wegen der bischöflich-constanzischcn altstiftischcn Gerichte er-teilten Ortsitimmcn diese nicht ausdrücklieh genannt seien und seit jener Zeit der Abzug von den Landvöglenbezogen, ja sogar vor einigen Jahren vom Obervogt zu Bischofzcll ein schon bezogener Abzug restituiert wordenM. Luccrn, Uri, llnterwaldcn, Zug und katholisch Glarus nehme» die Sache ml lotcnmnckuin. Schwyz gc-itattct dem Bischöfe die verlangte Dilation von zwei Monaten, um sein Bezugsrecht beweisen zu können, undwill dem Landvvgt seine Meinung schreiben. Ist nach Vcrfluß dieser zwei Monate vom Bischof nichts Er-hebliches Angekommen, so wird der Landvogt beauftragt, auch im Namen von Schwyz den Abzug zu beziehen,ferner wird demselben die Weisung gegeben, vom verkauften Schlosse Katzen steig in den Niedern Gerichten vonBischofzcll den Abzug zu beziehen; Schwyz aber will noch zuwarten, was daö Ergebnis« des Augenscheins zurUntersuchung der Märchen daselbst sein werde. Zürich behält sich bei diesem Anlaß eine Untersuchung vor,eb die in den Ortsstimmcn von 1646 mit aufgezählte Herrschaft Güttingen unter die altstiftischcn zu zählensei. Absch. 1Z5, z ss 247. 172«. Zürich, Bern und evangelisch GlaruS finden, daß der Abzug in denGerichten dcs St. PelagiusgotteShauses und zu Katzensteig mit Recht bezogen worden sei. Luccrns Gcsandt-lchaft ist nicht instruiert. Die katholischen Gesandten wollen den Landvogt beauftragen, zu untersuchen, obKatzcnsteig nicht zu den altstiftischcn Landen gehöre. Absch. 154, 8 49.

b. Wegen Abzugs vom Gute Moosburg.

Art. 248. 172«. Der Landvogt hatte sich vom Verkaufe deS Gutes Movsburg, dessen HauS sammtclwaS Zugchordc in dcm Stadtgerichte Bischofzell liege, den Abzug bezahlen lassen, weil eben aus den Ab-lebiedcn sich ergebe, daß, wo das Wohnhaus liege, in welchem die Fertigung vorgenommen werde, dahin derAbzug bezahlt werden müsse. Eben diesen Abzug spricht aber auch der Obcrvogt von Bischofzcll an. Manvereinigt sich dahin, daß der Landvogt die weitern Schritte von Seite des Bischofs abwarten, einen Augen-schein nehmen, darüber berichten, unterdessen aber den Abzug in Händen behalten soll. Dieß alles geschah,obgleich der Kauf nicht gültig war, weil der Verkäufer an die Bedingung den Kauf geknüpft hatte, daß der-