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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

11. Wittwe Werdmüllcr.

Art. 237. 1712. Die Wittwe des GcrichtShcrrn Werdmüllcr, auf der Herrschaft Orlishausen gesessen,hatte 4640 Gld. in das Veltlin gezogen, ohne den Schmuck, und soll 10'/o Abzug zablen. Absch. 1, 8 23.

0. Abzug von Bürgern St. Gallens.

Art. 238. 1712. Ein Bürger von St. Gallen, seßhaft in den bischofzellischcn Gerichten, welche nichtabzugsfrei sind, hatte eine Thurgauerin gehcirathet und einige Mittel in jene Gerichte gezogen. Als Bürgervon St. Gallen glaubt er nun nach dem Conventionsbricf von 1602 abzugsfrci zu sein. ES wird beschlossen,daß in obigen drei Fällen der Abzug zu fordern sei. Absch. 1, 8 23.

0. Anstand mit St. Gallen und Winterthur.

Art. 239. 1713. Der Landvogt zeigt an, daß die Stadt St. Gallen sich weigere, den Abzug zu bezahlen,welchen ihr Bürger Hicron. Schobinger von dem aus dem Thurgau bezogenen Gute zu bezahlen schuldig sei,indem sie eine Exemtion vom Abzüge aus dem Jahre 1602 von einem Landvogte und einen Abschied der Ge-sandten von 1620 in Händen habe, welche ihr das Gegenrccht von Seite des Thurgaus bestätigten. Fernerzeigt er an, daß auch Winterthur sich des Abzugs weigere von dem Gute, welches ihr Mitbürger Jb. Zieglervon Stettfurt aus dem Thurgau bezogen, gestützt auf einen Brief der Gesandten von 1627 und bisherigeUebung. Es wird nachgewiesen, daß 1623 die Gegenrechte durch Ortsstimmcn aufgehoben seien, unv daß den13. Juli 1624 dje Erkanntniß gemacht worden sei, daß von allem aus dem Thurgau erblich bezogenen Gute,es seien Edle oder nicht", der Abzug entrichtet werden solle. Eben dasselbe sage auch der Zugerabschied von1653, welcher trotz angebotenen Gegenrcchts von verfangenem Heiraths- oder Erbgut den Abzug entrichtethaben will, der von 1680, der zugerische von 1681 und namentlich der Jahrrechnungöabschied von 1692; fernerwird durch Beispiele von 1687 und 1713 nachgewiesen, daß selbst die regierenden Orte des Abzugs nicht freiseien. St. Gallen und Winterthur wird der Weg an die regierenden Orte offen gelassen. Absch. 62, 8 11. ^240. 1713. Diese beiden Angelegenheiten besprechen die katholischen Gesandten in einer besonder« Consercnz,fassen ein Gutachten ab und wünschen, daß sämmtliche katholische Orte sich einstimmig vernehmen lassen möchten.Absch. 63, 8 1. ü 241. 1713. Die Gesandtschaft von Bern ersucht die zürcherische, das den Abzug, welchenWinterthur bezahlen soll, betreffende Geschäft ihren gn. Herren und Obern zu empfehlen. Absch. 74, 8 19. ^242. 171V. Eine Abordnung von Winterthur remonstriert gegen den verlangten Abzug. Schon vor 1460hätten Winterthur und daS Thurgau gegenseitig Freiheit vom AbzugSrccht genossen; diese Befreiung und diesesGegenrccht seien von den regierenden Orten 1504, 1551, 1580, 1627 bestätigt, 1698 vom Landvogt Zurlaubcnanerkannt worden. Mit der Bestätigung von 1627 stimmten auch die Abschiede von 1653 und 1681 überein.Zürich, Bern und Lucern sprechen sich dafür aus, daß Winterthur ferner des Abzugs frei sein soll, da die 1627auf Befehl und Instruction der gn. Herren und Obern ausgefällte Erkanntniß einer Ortsstimme gleich sei; dieübrigen Gesandten wollen so lange diese Freiheit gegen Reciprocation gewähren, als die regierenden Orte nichtsAnderes verfügen. Absch. 80, 8 11- !! 243. 1717. St. Gallen spricht nochmals Befreiung vom Abzügeim Thurgau an; sein Begehren wird ack rekeronäuln genommen; Zürich und Zug sind geneigt zu entsprechen.Absch. 106, 8 15.