Landgrafschaft Thurgau.
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nommen werden, alleö in der Meinung, das WctachS Aufenthalt zu Landschlacht weder in Hciraths- noch inandern Fällen zu irgend einer Consequenz gereiche und niemand mehr der Gemeinde wider ihren Willen auf-gebürdet werde; jedoch soll iu Annahme die Gleichheit beobachtet werden und sollen nicht Leute von der einenAeligion angenommen, von der andern abgewiesen werden. Dem Schuhmacher Vogel soll die Gemeinde Land-schlacht entweder sein Haus um den bezahlten Kaufpreis abnehmen oder ihm ein Jahr Zeit zum Verkaufgeben; dann aber soll er, er habe sein Haus verkauft oder nicht, aus der Gemeinde wegziehen. Die glarncrischeGesandtschaft referiert. Absch. 221, 8 44. ^ 2,41. 1725. Zürich und Bern ratificicrcn diesen Beschluß. Dieübrigen Gesandten lassen cö lediglich bei dem vorjährigen Abschiede bewenden. Absch. 232, 8 26.
Art. 232. 1727. Matthias Thaler von Bischvfzcll wird mit seiner Bitte, Zürichs und Berns Gesandtenmochten die Gemeinde des St. PelagiusgottcShauscs anhalten, ihn zu einem Gcmcindsgcnosscn anzunehmen,da er ein Gütlcin in dieser Gemeinde geschenkt bekommen habe, abgewiesen; ebenso N. Schmid von Waldkirch,welchen die Gemeinde Steinbrunn im Egnach auch nicht annehmen will, und der Appenzeller David Tanner,welcher von dem Gerichtshcrrn zu Grießcnberg der Gemeinde Bcnikon aufgedrungen werden wollte. Die Abwei-sung gcichicht kraft des Landssriedcns. Absch. 266, 8 30. 31. 32.
Iii. Gomcindcbriefe.
Art. 233. 1715. Auf die Klage des Landvogts, daß einige frühere Landvögtc Gemeinden, wohohe und niedere Gerichte den regierenden Orten gehören, Gemeindcbricfc crthcilt hätten, welche den Ge-meinden Bcsugniß zu Strafen lind Einzügen geben, die doch den regierenden Orten zugehören, ja sogar dieJagdbarkeit, so wird erkannt, daß hinfort kein Landvogt dergleichen Briefe ohne Wissen und Willen der regie-renden Orte crthcilcn dürfe. Jene bereits ertheiltcn Briefe sollen craminicrt und der Befund dem Abschiedebeigelegt werden. Absch. 62, 8 11.
2tt. Anlagen.
sZürich und Bern: ?lrt. lM.j
Art. 234. 1711». Die beiden Quartiere Pfyn und Ermatingcn beschweren sich, daß sie im Verhältnis; zurHäuser- und Bevölkerungszahl anderer Quartiere zu viel contribuieren müssen. Die Gesandten nehmen dieseBeschwerde ml ivloimttlum. Absch. 80, 8 14. 235. 1717. Ein Ausschuß aus der Vogtci Romanöhoriibeschwert sich bei den Gesandtschaften von Zürich und Bern, daß sie, seitdem die Vogtci vom Hofmcistcramtcgesondert sei, in den Anlagen erhöht worden seien, daß sie, statt 12 jetzt 28 Portionen zu bezahlen hätten. ESwird geantwortet, daß man von den von beiden Ständen getroffenen Dispositionen nicht abweichen wolle; dieSache sei übrigens altem Herkommen eonform. Absch. 95, 8 10.
21. Abzug.
^Katholische Orte: Art. 240. Zürich und Bern: Art. 241 und 259.^
.V. Freigut Thurbcrg.
Art. 236. 1712. Frau Engelsrid hatte das Freigut Thurbcrg an die Höggcr in St. Gallen für 8000 Gld.verkauft und will keinen Abzug bezahlen. Absch. 1, 8 23.