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Landgrafschaft Thurgau,
die Vertheilung je zu einem Drittel an den Bischof, an das Collegiatstift und an die Gemeinde stattgefundenhabe, behaupten aber, daß dieß durch den LandSfricden aufgehoben sei und sie jetzt wie die Angehörigen andererGerichtsherrlichkciten anzusehen seien. Die Abgeordneten des Bischofs heben aber hervor, daß das Gericht vonSt. Pclagius ursprünglich ein Patrimonium dcö Gründers des Gotteshauses, SalomonS von Ramschwag, inerceptionellcr Stellung sei, da der Bischof sein immcdiater Schirmherr sei und auch die Waisenvogtei besitze.Zürichs und BcrnS Gesandtschaften finden die Sache durch den Landsfricden erledigt. Die katholischen Orteprotestieren gegen die Anwendung des LandöfriedenS in diesem Falle und wollen Drittmanns Recht aufrecht er-halten wissen, zumal da 1709 und 1710 jener Drittheil dem Bischof zugesprochen worden sei. Zürich undBern remonstrieren dagegen. Absch. 106, 8 18. ss 221. 17111. In Betreff der Ansprüche von Seite deSBischofs von Consta»; und der Chorherren von Bischofzcll, welche bei Annahme neuer Bürger und Hinter-säßen in den Gerichten deS St. Pelagiusgottcshauses zwei Drirtheilc der Stimmen ansprechen und auf diesesVerhältniß auch den Bezug der Satz-, Einzug- und Hintcrsitzgelder dortiger Gemeindsgenossen gegründet wissen»vollen, wird gut befunden, einstweilen nicht einzuschreiten, bis der Streit, welcher wegen des Abzugs in jenenGerichten waltet, entschieden sein werde. Absch. 137, 8 36. s 225. 1721». Dem Landammann Albrecht wirdder Auftrag gegeben, das Satz- und Einzugsgcld zu beziehen, in zwei Thcile zu theilen und den einen der-selben der Gemeinde zu überlassen. Absch. 156, 8 25.
b. Einzelne Hintcrsäßcn und Gcmeindsgenossen.
Art. 226. 1721». Johann Anton Dietelcr von KaiserSberg im Elsaß hatte eine Reformierte von Fraucn-keld gehcirathel und dieselbe zum Ucbertritt zur katholischen Kirche bewogen. Der Rath von FrauGnfeld, damalsblos von Reformierten besucht, hatte demselben das Hintersäßenrccht verweigert und ihm erklärt, daß er nach demTode seines Schwiegervaters die Stadt und deren Gerichte räumen müsse; von den Katholischen aber war er alsHintersäße angenommen worden. Die katholischen Gesandten finden es nicht für nöthig, daß er, wenn er vonden Katholischen angenommen worden sei, noch von den Reformierten müsse angenommen werden. Jene möchtenihm nur einen ordentlichen Schein ausstellen. Absch. 155, 8 12. jj 227. 1721. Dem I. Ant. Dietelerwird der ihm von den katholischen Rüthen gegebene „Beisitzbrief" von den katholischen Orten ratificicrt und konfir-miert. Absch. 176, 8 10. 228. 1737 In Folge obigen zuwider dem LandSsricdcn einseitig von den katholischenRüthen dem Dieteler ertheilten Hintersässenscheincs trieb dieser bis dahin zu Frauenfcld sein Küferhandwerk. Auf dievon Seite der evangelischen Räthe dagegen eingelegte Beschwerde erklären sich die Gesandtschaften von Zürich undBern dahin, daß jener Hintersäßenschcin für null und nichtig anzusehen sei, daß Dietelers Aufenthalt zu Frauenfcldfür ein Jahr „eingestellt" sei, und daß nach Vcrfluß dieser Frist dem landsfricdlichcn Richter die fernere Dis-position überlassen sei. Absch. 125, 8 5.
Art. 229. 1723. Der Gemeinde Landschkacht sind wider ihren Willen und gegen den Landsfricdenzwei neue Einzüglinge ausgebürdet worden. Auf Vorstellungen der regierenden Orte und des Landam-manns bei der Acbtisfin von Münstcrlingcn werden dieselben wieder entfernt. Absch. 210, 8 23. ß 230. 17271.Küfer Wctach soll in der Gemeinde Landschlacht nicht als Bürger, noch als Hinterfüße, sondern nur alsKnecht und nicht länger bleiben dürfen, als bis seiner Frau aus vorhergehender Ehe erzeugter Sohn majorennist oder in dieser Zeit mit Tod abgeht, da er dannzumal sammt seinem Weib und den Kindern von ihr inseine Hcimath ziehen soll. Zu dem Ende hat er der Genicinde Landschlacht einen Schein von seiner Obrigkeiteinzuhändigen, daß er sammt Weib und Kind nach Vcrfluß dieser Zeit in seiner Hcimath wieder werde aufgc-