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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau,

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werde, der Gemeinde zu befehle», daß sie davon ebenfalls an Stern verabfolge; im WiderhandlnngSfallc solleer sie mit einer Strafeansehen"; dem Stern wird ein friedfertiges Betragen anempfohlein Absch, 408, 8 3, ß217, 1737. Stern bittet die Gesandten der katholischen Stände, ihm zu dem bis dahin noch immer vorent-haltenen Genüsse des Bürgerrechts zu verhelfein Bürgcrholz habe er keines von der Gemeinde bekommen,sondern der Statthalter zu Sonncnbcrg habe ihmsein Hau" gegeben. Es bleibt beim Abschied von 1786.Absch. 423, 8 4, Zj 218, 1738 Lneern trägt darauf an, daß Stern endlich in den Genuß des Bürgerrechts ein-gesetzt werden möchte, Zürich protestiert gegen Vornahme dieses Geschäftes an diesem Orte und verweist dasselbean den landSfricdlich gesetzten Richter. Bern und Glarus wollen zur Untersuchung verwiesen haben, ob Stern nachOrdnung durch die Majora angenommen worden sei. Lucern, Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug sind der Ansicht,daß Stern, da er klar bewiesen habe, daß er durch die Masora angenommen worden sei, als Bürger anerkannt werdensoll. Absch, 439, g 94 ^ 219, 1731» Bern und Zürich tragen daraus an, daß Stern zur völligen Constaticrungber förmlichen Annahme sich frischcrdings vor der Gemeinde stellen soll. Die übrigen Gesandten halten dieAufnahme Sterns in das Bürgerrecht fürundiSputicrlich" und bleiben bei ihrer Erkanntniß von 1734, na-mentlich ans einen von Stern vorgelegten Revers hin, Zürichs Gesandtschaft hinterbringt diesen Revers ihren gn.Herren und Obern, erklärt sich aber von vorneherein gegen die dem Revers beigesetzten Worte,daß Sternzum Bürger angenommen worden sei mit Bewilligung Ihrer fürstl. Gnaden zu Einsiedeln, als GcrichtShcrrn".Die bcrncrischc und die glarncrischc Gesandtschaft willigen dazu unter Ratifieativnsvvrbehalt ein. Die übrigenGesandten geben ihre Bestätigung zu diesem Reverse. Absch. 454, 8 27.

Art. 220, 17Ä2. Auf die Beschwerde, daß zu Triboldingen, wo 28 reformierte und 5 katholische Bürgersind, die RefUmierten nie einen Katholiken zum Bürger aufnehmen, wird gut befunden, daß hinfort, wo 2/zoder s/s der Bürgerschaft einer Religion angehören, der dritte und der vierte Bürger von der andern Religionangenommen werden soll. Dieser Vorschlag wird a<> lokoroinlnnr genommen. Absch, 497, 8 14. ss 221 ,17/13.Es wird nicht für passend erachtet, bei dermaligen Conjuncturcn in dieser Sache etwas vorzunehmen.Absch, 506, 8 7.

Art. 222, 17Ä2. Abgeordnete von Bischoszell fragen im Namen der gesammtcn evangelischen und eines ThcilSder katholischen Bürgerschaft die Gesandten von Zürich und Bern an, ob sie die fünf Söhne von zwei ehemalssürstlich-constanzischcrseits angenommenen sogenannten Bischofsbürgern auf eben dieselbe Weise wie deren Väterdulden müßten, und bitten um ein Fürwort bei Seiner Eminenz, Dieses wird ihnen zwar abgeschlagen, statt dessenaber gerathen, sich selbst in einem Bittschreibcn an den Cardinalbischof zu wenden und um beförderliche Ant-wort anzuhalten. Absch, 496, 8 25.

18. .Hitttersäszcnsachcn.

sZurich, Bern »nd eoaiMlisch GlcmiS: Art. 224, 225. Katholische Orte: Art. 226, 227. Zürich und Bern: Art. 2232324

a. Einzug- und Hintersäßcngcld.

Art. 223. 1717. Der Bischof von Consta«; beschwert sich, daß die in den Gerichten des St. Pclagius-gottcöhauseS Eingesessenen sich weigern, den dritten Thcil des Einzug- und Hintcrsäßcngeldcs ihm zu zahlen,sondern dasselbe bloS zwischen der Gemeinde und dem GcrichtShcrrn (dem Collegiatstiste) vcrtheilt wissen wollen;ferner daß sie in den Gerichten eine halbe Stimme ansprechen. Die Eingesessenen geben zwar zu, daß früher

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