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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

die Gemeinde befragt zu werden brauche. Dieses Recht will der Prälat der Gemeinde Sulgen gegenübergeltend machen. Landvogt und Landammann erhalten den Befehl, jenen Gcmeindebricf zu annullieren, da erdem Landssricdcn entgegen sei, und, wenn Widerstand sich zeige, die dagegen vorgebrachten Gründe beidenStänden zu berichten. Absch. 315, 8 22. ^ 209. 1731 In Beziehung auf diese Angelegenheit wird derLandvogt beauftragt, Erkundigungen einzuziehen, ob jene Beschwerde über den Prälaten von Krcuzlingcn nochfortbestehe und an Bern darüber zu berichten. Absch. 327, 8 36. h 2tl). 1731 Johann Stern, wohnhaftzu Mazingen, war von der Mehrheit der Gemeinde unter der Bedingung zu einem Bürger angenommen worden,daß er in einem Revers erkläre, er wolle sich der evangelischen Kirche daselbst, des Kirchensatzcs u. s. w. fürsich und seine Nachkommen begeben. Auf Anstiften der Prädicanten aber waren die Unterschriften der Ge-meindsgcnosscn revociert worden. Stern bittet um Assistenz. Damit durch längern Aufschub der Sache ihmnichts präjudiciert werde, wird ihm von der Canzlei ein Schein zugestellt, daß ihm, da seine Angelegenheit vorjetzigem Syndikate nicht mehr behandelt werden könne/ die Dilation bis künstiges Jahr gestattet sei. Absch. 325,<§ 10, h 211. 1732. Joh. Stern rekurriert nochmals an die katholischen Gesandten, da ihm der Bürgermeistervon Zürich den Acceß vor gesammte Session abgeschlagen habe mit dem Bedeuten, daß er nicht durch eineöffentliche versammelte Gemeinde zum . Bürger angenommen worden sei, während er doch den Bcwejs dafür zuleisten sich im Stande glaube. Das Ansuchen wird all inMruonllum in den Abschied genommen. Absch. 312,§ 10. ^ 212. 1733. Stern bringt seine Beschwerde vor gemeine S,ession, beruft sich auf ein schriftlichesMehr der Gemeindegenossen und den besegelten Consens der Herrschast Sonncnberg und endlich auf eine Be-stätigung der Jahreögemeinde. Bürger von Mazingen hingegen erklären, daß die Stimmen für ihn von Hauszu Haus ausgenommen worden seien, daß Hattingen und Ristenbühl nicht eingewilligt hätten, daß er überhauptvon 80 Stimmen kaum 30 habe. Zürich und Bern wollen, daß Stern sich nochmals bei gesammter Gemeindelandssricdcnsgemäß um das Bürgerrecht bewerbe, oder daß dieses Geschäft als ein landsfriedliches durch gleicheSätze ausgetragen werde. Die übrigen Gesandten sehen aber dasselbe nicht als ein landsfriedliches an/, sondernals reine Justizsache, da Stern die rechtmäßige Ausnahme in das Bürgerrecht zu beweisen sich anheischig mache.Absch. 354, 8 27. ^ 213. 1734. Zürich und Bern und die übrigen Gesandten, wie früher; letztere ver-langen, daß Stern gegen Aushändigung des Reverses als Bürger von Mazingen angesehen werde. Zürichprotestiert dagegen; Glarus, ohne Instruction, nimmt die Sache all rekoronllum. Absch. 374, 8 39. h 214.173 !. Die Gesandten von Zürich und Bern finden für gut, daß die ganze Gemeinde und auch die auf denHöfen wohnenden Gemeindsgenossen zusammenbcrusen werden sollen, und daß es dann bei dem sich ergebendenMehre zu verbleiben habe. Sie wünschen ferner, daß auf nächste Tagsatzung instruiert werde, und daß Land-ammann Mutach eine vollständige Information gebe. Absch. 389, 8 5. 215. 173». Aus die Klage desLandammanns, daß oft evangelische Gemeinden gegen Evangelische in dem Falle, wo durch Hcirath oder Erb-schaft einem außerhalb der Gemeinde Angesessenen Güter zufallen, die landöfriedliche Disposition in Annahmeoder Verweigerung des Bürgerrechtes oderBcisitzeö" nach Willkühr mißbrauchen, wird für das Beste erachtetund in den Abschied genommen, daß dein Landammann aufgetragen werde, bei gegebenem Anlasse den evan-gelischen Gemeinden mit guter Manier beizubringen, daß beide Stände nicht gern sehen, daß dieser landsfricd-liche Artikel aus eigennützigen Absichten zum Schaden vieler unschuldigen und ehrlichen Evangelischen miß-braucht werde; die Gemeinden möchten der Billigkeit und guten Gründen Gehör schenken. Absch. 395, 8 22.216. 17315. Stern klagt bei den Gesandten der katholischen Orte, daß er des Bürgerrechts noch nichtGenoß sei. Dem Landvogt wird der Austrag gegeben, wenn den Bürgern von Mazingen Holz ausgethcilt