Landgrafschaft Thurgau.
l>. Beim Schlößlcin Bottighofen.
Art. 263. 173^1. Der Landvogt zeigt an, daß eine Person von Arbon, welche einem nach Deutschlandreisenden Franzosen behülflich gewesen war, beim Schlößlcin von Botlighofen in dem den Orten gehörigenSeedistrict von Soldaten der constanzischcn Garnison gefangen genommen und nach Konstanz geführt wordensei. Es wird beschlossen, sobald ein umständlicherer Bericht darüber eingegangen sei, durch ein Schreiben denkaiserlichen Botschafter zu ersuchen, dem Commandantcn die Weisung zu geben, daß dergleichen künstig nichtmehr geschehe. Der Botschafter verspricht SatiSfaetion und Abhülfe. Absch. 365, 8 l 6.
11» Landesvermcffung.
sAmich, Bcin und Glcirus.j
Art. 264. 1713. Landammann Nabholz wünscht für die Archive der drei Stände Zürich, Bern undGlarus die Herstellung einer Landkarte der Landgrafschaft, auf welcher alle in derselben befindlichen Gerichts-barkeiten verzeichnet sein würden. Der Antrag wird all rokoreiulum genommen. Absch. 16, 8 5.
17. Bürgerrecht.
sZürich und Bern: Art. 207—209, 214, 215, 222. Die katholischen Orte: Art. 210, 211, 210, 217, 220, 221 .j
Art. 265. 172/1. Die Gemeinde des St. PelagiusgottcShauses hatte den Jakob Hagg, einen Abt-sanct-gallischen Untcrthan aus den wylischcn Gerichten, welcher bei ihr das Bürgerrecht zu haben vermeint, abge-wiesen; der Landvogt aber die Gemeinde rechtlich verfällt. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern tragen nundarauf an, daß in Zukunft die Landvögte in dergleichen laudofriedlichcn Geschäften sich der Judieatur enthaltenund solche Dinge in die Orte berichten sollen, ferner daß bis landsfriedcnSmäßigen Austrag die Sache in statu«6 «nw verbleiben möge. Zugleich erklären sie, daß, wenn ein Landvvgt dem nicht nachkommen sollte, siedergleichen Dinge durch ihren Landammann in den erforderlichen Stand setzen lassen würden. Während dieübrigen katholischen Gesandten ohne Instruction sind, eröffnet der schwyzerische, daß sein Stand zwar auch daslandvögtliche Urtheil nichtig erkläre, aber ebenso würde er auch des LandammannS Erceution ansehen. Dieglarncrische Gesandtschaft, ohne Instruction, referiert. Absch. 221, 8 44. 266. 1723. Zürich und Bernratificicrcn diesen Beschluß; die übrigen Gesandten lassen eö lediglich bei dem frühern Abschiede bewenden.Absch. 232, 8 26. ^ 267. 1728. Pfarrer Körner von Salmsach und Romanshorn, Jakob Mörikofcr vonSummen, Isaak Stahcli und Jakob Moll aus der Kirchhvri Salmsach beschweren sich, daß der Obcrvogt vonRomanshorn nicht nur die 1713 der Gemeinde vom damaligen Intendanten zu St. Gallen gegebene ErlaubnißM Aufnahme von Bürgern wolle streitig machen, sondern auch ihnen das in Folge dieser Erlaubniß erthcilteBürgerrecht. Aus diese Beschwerde hin wird die sanctgallischc Gesandtschaft ersucht, kraft des 8 86 des badischcnFriedens gegen obige Personen nichts vorzunehmen, diejenigen, welche sich der Anerkennung des Bürgerrechtsderselben entgegensetzen, zur Ruhe zu weisen und den Bürgerrcchtsbricf der Gemeinde Romanshorn wieder zubehändigen. Absch. 284, 8 22. ^ 268. 17311. Der Prälat von Krcuzlingcn behauptet den Gesandten vonZürich und Bern gegenüber, laut Gcmeindebricf von 4721 und SyndicatSurtheil von 1716 befugt zu sein,einen Fremden auf eines seiner Lehen zu setzen, und daß ein solcher Bürger der Gemeinde sei, ohne daß darum
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