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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

g. Grenze bei Salenstein.

Art. 193. 17 tu; Auf die Anzeige des Landvogts, daß die Märchen bei Salenstein unv anverwärtS inden hohen Gerichten schlecht beschaffen seien, wird beschlossen, daß er die Marchung mit so geringen Kosten alsmöglich unternehmen soll. Absch. 595, 8 29.

13. Territorialverletzung.

sZehn Orte.jBei Kreuzlingen.

Art. 199. 1733. Etwa achtzig bewaffnete Soldaten von der Garnison zu Constanz waren mit einem Officierund Zimmcrleuten den 9. Februar 1733 beim kleinen Damm am Hörnli bei Kreuzlingen gclanvct und hattenfünf Pfähle abgehauen und weggeführt. Eine Commission von vier Mitgliedern wird zur Untersuchung derSache erwählt. Nachdem diese namentlich die Verhandlungen der Jahre 1683 bis 1687 über die Grenze imSee berücksichtigt, und was bei einem ähnlichen Fall im Jahre 1693 gethan worden war, wird, da das Thurgausammt dem halben See den Eidgenossen gehöre, jenes Benehmen der Garnisbnssoldaten von den Gesandtenals eine gcwaltthätige Verletzung des eidgenössischen Gebietes erklärt und beschlossen, daß die Pfähle wie 1693wieder eingesetzt werden sollen; überdieß soll dieser Vorfall an Constanz nachdrücklich geahndet werden. Zu-gleich wird der Landvogt beauftragt, sich beim Prälaten zu Kreuzlingen zu erkundigen, was 1693 geschehen sei,und darüber in die Orte zu berichten. Absch. 354, § 15. js 299. 1733. Das Schreiben war in gemcineid-genössischem Namen abgegangen; den 5. Januar war eineunvcrgnügliche" Antwort cingckommen. EineCommission wird nun zur Untersuchung der Sache niedergesetzt; serner wird beschlossen, die gebührende SatiSfactionnochmals zu verlangen, und dem Landvogt aufgetragen, wenn nichts Anderes binnen zweier Monate an ihngelange, die Pfähle durch Vermittlung des Prälaten von Kreuzlingen von neuem einschlagen zu lassen. Absch. 392,8 38. jj 291. 173<» Auf die Einschlagung der Pfähle hin hatte sich der kaiserliche Botschafter in einem Schreibenvom 31. December an die regierenden Orte gewandt; Zürich hatte darauf den 29. Januar geantwortet. Dader Botschafter aber sich dennoch beklagt, daß ihm keine Antwort geworden sei, wird dem Antwortschreiben dasSchreiben Zürichs beigefügt. Uebrigens wird gut befunden, daß es bei den frühern Abschieden bleibe. Absch.497, 8 35. 292. 1738. Der kaiserliche Botschafter spricht für die Stadt Constanz in einem Schreiben vom28. Mai 1738 die Jurisdiction eines Districtes im Bodcnsec an, in welchen auch die Gegend fällt, wo beiKreuzlingen die Pfähle niedergehauen worden. In einem Antwortschreiben berufen sich die Gesandten auf dieUebereinkunft von 1686 und deren Approbation von 1687, nach welchen1599 geometrische Schritte zu 3Wcrkschuhen außerhalb der Lücken der Stadt Constanz in der Mitte des Wassers grad über sich gemessen undvon ihrem lei -miyo durch einen auf die rauchen Egg gezogenen Drciangel wiederum geschlossen werden sollen."Ueberdieß seien die 1693 umgehauenen Pfähle an eben demselben Orte, wo die jetzigen stehen, eingerammtworden, ohne daß jemand sich darüber beschwert habe. Zugleich wird das Begehren der Satisfaction für dasUmhauen der Pfähle und die Verletzung des eidgenössischen Gebiets wiederholt. Absch. 439, 8 23.

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