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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
Entstehung
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743
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Landgrafschaft Thurgau.

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Gesandtschaft des Abtes legt einen andern Entwurf vor und empfiehlt ihn zur Annahme. Derselbe wird ackrkskN'knclum genommen. Absch. 341, 8 24. 185. 1.73k!. Die Gesandten sind zwar instruiert, den ,'ttl rati-Leanckum genommenen thurgauischcn MalcfizauSmarchungsingrcß gegen das Stist St. Gallen hin zu ratificicrcn.Da aber Solothurn nicht begreifen kann, daß es in diese Marchung mit eingeschlossen werde, vielweniger, daß es an die Kosten zahlen soll, da doch nur die Herrschaften und Gerichte gegen das Stist St.Gallen ausgemarcht worden seien, es hingegen über dieselben und bis an die Landmarchung das Malefiz zuprätendieren habe, so wird diese Einsprache den gn. Herren und Obern hintcrbracht, das Projcct von 1731nebst dem vorjährigen und einer beigefügten Correctur dem Abschied beigelegt. Die sanctgallische Gesandtschaftberuft sich auf den Abschied von 1730 und auf daS voriges Jahr beigelegte Projcct. Absch. 354, 8 19.186. 1734. Der Auömarchungsingreß, für welchen 1732 die Gesandten der X Stände gestimmt haben, wirdmit Weglassung der 1733 angebrachten Correctur ratificiert; die Instrumente werden vom Landvogte besiegeltund ausgewechselt, die Kosten repartiert. Absch. 374, 8 21. 187. 173<». Die Kosten der MalcfizauSmarchungmit St. Gallen (281 Gld.) »Verden nach getroffener Rcpartition dem Gesandten des AbtS von St. Gallen zu-gestellt. Absch. 407, 8 36-

ü. Grenze der hohen Gerichte am Tutwylcrberg.

Art. 188. 1734. Der Landvogt wird beauftragt, die theilweise in Abgang gekommenen Marchfteiuc derhohen Gerichte am Tutwylcrberg zu revidieren. Absch. 374, 8 25. 189. 1733. Der Landvogt berichtet,daß die Marchung bis an daS Setzen der achtzig Marchstcine am Tutwylerberg vollendet sei. Zürich, Benz, Luccrn,Mollen die Unkosten der Marchsteine auf sämmtlichc interessierte Thcile repartiert wissen ; die übrigen Gesandten,ohne Instruction, nehmen die Sache -»I losoronckinn. Absch. 392, 8 24. ^ 190. 173 <i. Der Landvogt be-richtet, daß die Marchsteine gesetzt, die Kosten auf die interessierten Thcile, d. h. auf die hohen thurgauischcnGerichte, die des Amts Tannegg und die von LvmmiS verthcilt, die Marchung in Schrift verfaßt sei. Alleswird genehmigt. Absch. 407, 8 18.

v. Grenze gegen die Grafschaft Kyburg.

Art. 191. 1738. Dem Landvogt wird der Auftrag ertheilt, die Landmarchen der Landgrafschaft Thurgaugegen die Grafschaft Kyburg, namentlich bei Ellikon zu untergehen und dem Landvogt von Kyburg Kenntnißdavon zu geben. Die Gesandtschast Zürichs hinterbringt die Sache ihren gn. Herren und Obern. Absch. 439,8 17. jj 192. 17311. Diese Märchen sind noch nicht Untergängen, daher wird dem Landvogt befohlen, die-lelben binnen vier Monaten zu untergehen und den Bericht darüber in die Orte zu schicken. Absch. 454, 8 22.193. 1740. Der thurgauische Landvogt hat mit dem Landvogt von Kyburg die Märchen Untergängen und beiEllikon Consusion angetroffen. Der neue Landvogt erhält nun den Austrag, die Ausmarchung bald möglichstvorzunehmen. Absch. 471, 8 15. 194. 1741. Der Austrag wird erneuert. Absch. 480, 8 20. 195.1743. Dem Landvogt wird nochmals befohlen, die erkannte Landmarchung fortzusetzen und zu untergehenund, da ein Marchstcin ausgegraben worden, auf den Thätcr zu vigilicrcn. Absch. 505, 8 22.

k. Grenze der hohen Gerichte gegen Stammheim und Nußbäumen.

Art. 196. 174«. Auf Zürichs Antrag wird der Landvogt beauftragt, die Marchung zwischen den hohenGerichten im Thurgau und Stammhcim nebst Nußbaumen zu untergehen. Absch. 471, 8 16. ^ 197. 1741.Der Auftrag wird wiederholt. Absch. 480, 8 20.