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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

175. 1721». Die Gesandtschaft des Abtes reiiionstriert dagegen, daß auch an denjenigen Orten, wo St. Galleneinzig die Niedern Gerichte habe, wie zu Roggwyl und Hagenwyl, die Marchsteine gleich den Malefizortenbezeichnet werden sollen, während doch bei allen niedergerichtlichcn Herrschaften die herrschaftlichen Zeichen an-gebracht seien. Aus dieses hin wird beschlossen, daß, wo die Herrschaften Roggwyl und Hagenwyl anstößigseien, unter die Buchstaben 1.. 6. 1'. die Initialen II (Roggwyl) und II (Hagenwyl) einzugraben. Absch. 256,8 16. 176. 1727. Der Landvogt zeigt an, daß die Ausmarchung nach der Verordnung des VorjährigeltAbschiedes beendigt ist. Sie erhält beiderseits die Ratification, wird in tarma libelli mit eractem Grundrißin äuplo ausgefertigt und jedem Thcile zugestellt. Ucber eine Gratifikation an den Landvogt und den Land-weibel soll aus künftigem Syndicat verhandelt werden. Absch. 265, 8 39. ^ 177. 1728. Dem Landvogtwerden 166 Gld., dem Landschrcibcr 66, dem Landwcibel 46 Gld. als Gratification zuerkannt. Absch. 281, 8 22.

c. Grenze der Gerichte der Stadt St. Gallen zu Bürgten gegen das Malcfiz St. Gallen.

Art. 178. 1727. Die Stadt St. Gallen hatte die Absicht, ihre Niedern Gerichte zu Vürglcu gegen dasMalefiz St. Gallen" auszumarchen. Der Landvogt wird beauftragt, im Namen der Hoheit dabei sich einzufinden.Absch. 265, 8 53. 179. 1728. Der Landvogt zeigt an, daß diese AuSmarchung eine sehr complicierte undkostbare sei, da die eigentliche Herrschaft Bürglen nicht an das Malcfiz des AbtcS von St. Gallen stoße, sondernan einige ziemlich weit entfernte Gerichte dieser Herrschaft, und daß sich dazwischen noch andre Gerichtöherrlich-keiten befänden. Zwischen dem Abte und der Stadt St. Gallen sei zwar eine Marchenbeschrcibung zu Standegekommen, Namens der Hoheit aber nie untersucht worden. Auf diese Eröffnungen hin wird dem Landvogtanbefohlen, diese Malefizausmarchung mit bester Sparsamkeit zu unternehmen. Absch. 281, 8 22. 186 .172».Das vom Landvogt vorgelegte Marchenlibell wird all ratiücanllum in den Abschied genommen. Ferner wirdverordnet, daß, wo das Landgericht anstößig ist, die Marchstcine mit lll 1. und 6 '1 bezeichnet werden, auch allediejenigen, welche mit ihren Gerichten an solche Marchstcine stoßen, ihr Contingent an die über diese March-steinc ergangenen Kosten zahlen sollen. Uebcr eine dem Landvogt und Oberamt zu gebende Gratification sollauf künftigem Syndicat verhandelt werden. Absch. 298, 8 14. h 181. 173». Nachdem sich dieser Marchunghalber zu Heldschwyl, Hüttenschwyl und Göttigkofen einige Anstände ergeben, welche durch den Landvogt und denLandammann beigelegt worden, wird von Seite des Abts von St. Gallen und der regierenden Orte dasHauptinstrument des Marchenlibells ratificiert; von der Canzlci soll es in lluplo ausgefertigt und jedem vonbeiden Theilen ein Eremplar zugestellt werden. Dem Landschreiber wird ausgetragennach den unter den Ge-sandten des Jngresses dieser Marchung halber gewalteten Gedanken mit dem fürstlich-sanctgallischen Gesandtenein Project zu formieren" und selbiges den Ständen und dem Abte mitzuthcilen. Als Gratification erhaltender Landvogt 166 Gld., die Oberamtlcute 66, der Landschrcibcr 66 Gld. für Ausfertigung des Libellö.Absch. 312, 8 14. jj 182. 1731. Das wegen einiger Anstände noch vor der Session crdauerte Project desMarcheningresses mit dem Fürsten von St. Gallen wird all ratilleanllum in den Abschied genommen und sollgleich nach eingegangener Ratification erpediert werden. Freiburg und Solothurn nehmen es all roteronllum.Absch. 324, 8 26. 183. 1731. Auf den Wunsch des Abtes von St. Gallen wird für gut befunden, dienach dem Marchenlibell noch fehlenden Marchstcine, aber keine andern, mit St. Gallen zu setzen, die Thätcr,welche Marchsteine ausgerissen, ernstlich zu inquiricrcn, die Marchungskostcn zu regulieren. Absch. 324, 8 23.184. 1732. Der Abt von St. Gallen findet obiges Project des Marcheningresses zu weitläufig und zu Miß-verständnissen führend. Die Gesandtschaften der Stände hingegen sind für Annahme desselben instruiert. Die