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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

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e. Huldigung von der Acbtissin zu Münsterlmgen cingcnMincn.

Arr. 169. 1721». Der Landvogt zeigt an, daß die Acbtissin zu Münsterlmgen die Huldigung ihrer Gc-richtsangehörigen mit Ober- Und Untergewehr, wie sie dem Landvogt zu huldigen pflegen, eingenommen habe,jedoch mit dem Unterschiede, daß daS Volk bei der Eidesleistung das Gewehr niedergelegt habe. Auf ein an sieerlassenes Schreiben sei sie davon abgestanden. Man läßt cS dabei bewenden, Absch, 298, 8 19,

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. Marchensachen.

sZchil Orte: Art. litt187.)

i>. Grenze bei Kcfikon und Mammern.

Art. 170. 1710 Der Landvogt wird beauftragt, zwei Marchsteinc, den einen unweit Kcfikon, den anderngegen Mammern nach den Marchbricfcn und Kundschaften im Beisein der Anstößer zu setzen, 'Absch. 135, 8 40. ff171, 172«. Da für diese Marchsteinc keine Marchbeschreibung sich vorfindet, so soll im Archiv zu Baden inden Urbarien nachgeforscht werden; ist dort keine zu finden, so sollen mit Zuziehung alter Männer als Zeugendie Marchsteinc ausgeschieden werden. Absch. 154, 8 36.

1>. Grenze gegen die Gerichtshcrrlichkcit Wallcmvyl, die hohen arbonischcn Gerichte des Fürsten zu McerSburg und

die hohen Gerichte des Abts von St. Gallen.

Art. 172. 172Ä. Der Landvogt zeigt an, daß er die ordentliche Marchung unternommen habe erstensmit der Gerichtshcrrlichkcit Wallenwyl (dem Spital zu Wyl gehörig) der Niedern Judicatur halber, zweitensder hohen Obrigkeit und Landschcidung wegen zwischen des Fürsten zu McerSburg hohen arbonischcn Gerichtenund der Landgrafschaft Thurgau vom Bodcnscc in dem Buckhorn an bis gen Landgwaad und zwischen denhohen Gerichten der Landgrasschaft und denen des Abtes von St. Gallen von Landgwaad bis an das Endedes Hudelmooseö gegen Sitterdors; ferner daß im Beisein dcö LandshofmeistcrS und mit dessen Zufriedenheitdie Stellen verzeichnet worden seien, nw künftig die Marchsteine gesetzt werden sollen. Es wird gut befunden,daß noch einige waltende Differenzen ausgeglichen, die Beschreibung für alle Theilc gleichlautend ausgefertigt,die Marchsteinc aus Kosten aller Interessierten mit den nöthigen Zeichen und Aummern hergestellt und beför-derlichst nach vorhergegangener geometrischer Vermessung gesetzt werden sollen. Der Landvogt erhält als Gra-tification neben 40 Gld. bezogener Bußen noch 100 Gld. Absch. 221, 8 39. 173. 172». Der Landvogterhält den Auftrag, die Ausmarchung der noch nicht bereinigten Landscheidung gegen die sanctgallischen hohenGerichte hin in Ordnung zu bringen und die noch waltenden Streitigkeiten mit deö Abtes Gesandten zu ver-einbaren. Absch. 232, 8 17. 174. 1721». Der Landvogt zeigt an, daß die Marchung vollendet sei, daß abereinige Steine, wo das Malefiz nach Thurgau gehöre, auf der Seite gegen Thurgau mit einem Bären und darübermit öl. '1'. (Malefiz Thurgau) bezeichnet seien. Es wird beschlossen, alle Steine mit 1^. 0. '1. (LandgrasschastThurgau) zu bezeichnen und darunter 0. 8. 0. (Gotteshaus St. Gallen) zu setzen, den Bären, wo er noch ist,zu beseitigen. Das soll die Marchung nach dem Vertrage von 1501 und 1567 sein, den man mit St. Gallengeschlossen hatte. Der Landvogt wird beauftragt, über die Ausführung genau zu wachen, die streitigen Punctemir St. Galten zu vergleichen. Als Gratificativn erhält er 100 französische Thgler. Absch. 248, 8 8. >j