740
Landgrafschaft Thurgau,
des Abschieds von 1711 ein, da derselbe „Hinterrucks ihnen" errichtet worden sei und ihren Gerechtsamen undPrivilegien zuwiderlaufe; sie beschweren sich überdieß noch über acht andere Puncte, in welchen man Eingriffein ihre vermeintlichen Rechte gethan habe. Es wird gut befunden, sie vorerst die 1715 beschlossene Huldigungablegen zu lassen, dann ihr Verlangen uyd ihre andern Beschwerden sä rokereackum zu nehmen. Umgekehrtbringt der Landvogt auch Beschwerden gegen die Gerichtsherren vor. Es wird gut befunden, diese ihnenschriftlich mitzutheilen. Absch. 185, § 43. 159. 1720. Die V katholischen Orte finden für gut, wegen derStreitigkeit zwischen dem Landvogt und den Gerichtsherren auf künftige Tagsatzung instruieren zu lassen.Absch. 159, 8 14. 169. 172<». Dir V katholischen Orte finden, daß von den geistlichen Gerichtshcrrcnnoch niemals, wohl aber von den weltlichen Huldigung verlangt worden sei. Unter Ratificatioüsvorbehaltwird gut befunden, zwar nicht auf einmal von der prätendierten Huldigung abzuspringen, sondern „den zustoßen-den Verschüben" Platz zu geben. Absch. 159, 8 9. sj 161. 1721». In Betreff der Huldigung sämmtlichcrGerichtsherrcn find Zürich und Bern der Ansicht, daß trotz der Einsprache von Seite des Bischofs von Consta»;auch die geistlichen Gerichtsherren, jedoch durch einen verordneten Anwalv dem Syndicate, nicht ddm Landvogtehuldigen sollen; dem sich Widersetzenden soll nach Berns Ansicht der Stab niedergelegt werden. Die katho-lischen Orte wollen die geistlichen Gerichtsherren nicht huldigen lassen. Evangelisch Glarus findet eö bedenklich,wenn diese nicht huldigen sollten, zumal da seit einiger Zeit manche weltliche Gerichtsherrlichkeit in geistlicheHände „gewachsen sei." Die katholischen Gesandtschaften nebst der von evangelisch Glaruö referieren. Absch. 154,8 49. ff 162. 1721. Da die Gerichtshcrren noch nicht gehuldigt haben, so trägt Zürich darauf an, daß dieHuldigung vorgenommen werden soll. Bern will geistliche sowohl, als weltliche Gerichtsherrcn huldigen lassen.Die katholischen Orte beziehen sich auf ihre frühern Erklärungen. Absch. 175, 8 37. ß 163. 1722. Zürichund Bern wiederholen ihre frühern Erklärungen und wollen, daß die geistlichen Gerichtsherren durch Anwälde, dieweltlichen persönlich huldigen. Die katholischen Orte lassen es beim Abschiede von 1729 bewenden, da keinBeispiel zu finden sei, daß die geistlichen Gerichtsherrcn jemals gehuldigt hätten. Absch. 199, 8 29.164. 1721t. Hinsichtlich der Huldigung der geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren bleibt eö bei den frühemErläuterungen und dem vorjährigen Abschiede. Absch. 297, 8. 45.
c. Dem Abte von St. Gallen.
Art. 165. 1 72!. Der Landvogt bringt die Beschwerde vor, daß den fürstlichsanctgallischeir Amtleutender Eid nicht gegeben werde. Fürstlich-sanctgallischer Seits wird die nöthige Rcmedur versprochen. Absch. 297, 8 16.
ck. Huldigungscid der zu Flschingcn Schwörenden.
Art. 166. 1727. Der Prälat von Fischingen stellt daö Ansuchen, daß bei der Huldigung daselbst, weilfast lauter altstiftisch-tanneggische Angehörige zur Huldigung dort zusammenkommen, der altstiftisiche Eid, wiees an den übrigen altstiftischen Orten deS ThurgauS üblich sei, abgelcchn werden möchte. DaS Ansuchen wirdu<1 mlommllim genommen. Absch. 265, 8 59. js 167. 1728. Außer Zürich willfahren alle Orte dem An-suchen deS Prälaten. Absch. 281, 8 26. » 168. 1721». Die Gesandtschast Berns zeigt die Ratification obigenBeschlusses von Seite ihrer an. Herren an. Absch. 298, 8 19.
756 HM ".lnr.ttN'Z HR, tchin lnZr.ik-, munk «ZiA n? mnü! ->« .k."n.9,.„
Mit ffnus mmmol Ii 'kil-lwt in» mckilssyp ÄT chf.1 . .51 j?