Landgrasschaft Thurgau.
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13. Huldigung.
f Katholische Orte: Art. 159, ll«.!i>. Der Angehörigen der Landgrafschaft.
Art. 137. 1712. Der Landvogt Rcding von Bibercgg wird beauftragt, die Unterthanen in Huldigung zunehmen. Absch. 1, 8 19. ^ 133. 172». Der Landvogt wird beauftragt, zu untersuchen, wie die von zwei zu zweiJahren stattfindenden Huldigungen so eingerichtet werden könnten, daß die Unkosten verringert würden. Absch. 232,8 32. ^ 13g. 172<i. Derselbe Auftrag wird wiederholt. Absch. 218, 8 13. I! 119. 1732. Zur Ersparung derUnkosten wird nach einem vom Landvogte gemachten Entwürfe die Huldigung vereinfacht, und statt der vierzehnPlatze und acht Ausritte, welche bisher bestanden, werden jetzt neun Plätze und ein AuSritt festgesetzt. Künf-tiges Jahr soll die Huldigung nach dieser Weise vorgenommen und ein Bericht darüber gegeben werden.Absch. 311, g 14 ^ 1733. Der Landvogt zeigt an, daß er die Huldigung in einem Ritt eingenommenund im Vergleich mit frühem Jahren 116 Gld. erspart habe. Die spccifieicrtc Rechnung wird dem Abschiedebeigelegt, damit künftiges Jahr ein definitiver Beschluß gefaßt werde. Absch. 351, 8 11. ß 112. 173-1.Obige Art der Huldigungseinnahme wird für die Zukunft bestätigt. Absch. 371, 8 33- ü 113. 1737. DemQuartier von Bürglen wird wegen zu besorgender Streitigkeiten gestattet, die Huldigung nicht zugleich mit demweinfeldischcn zu leisten, sondern abgesondert, doch so, daß daS Volk sich an der Straße versammle, damit derLandvogt auf seiner Reise nicht aufgehalten werde. Absch. 122, 8 21. sDie Artikel III bis 151 sehe man imAnhange zum Thurgau: „Ußburgcr zu Stein ennert der Bruck" mit den Nummern 797—8991
6. Der Genchtsherrcn.
Art. 155. 1713. Ob nicht die vier neuen weltlichen Gerichtshcrren, welche sich im Thurgau befindenund noch nicht gehuldigt habe», nach den Abschieden von 1513, 1558 und 1559 huldigen sollen, darüber sollauf künftige Jahrrcchnung instruiert werden, sowie überhaupt über die Frage, ob nicht jeder weltliche Gcrichts-herr huldigen soll. Absch. 23, 8 11- ü 156. 1711. lieber diese Frage sind noch nicht alle Gesandtschaftenmstruiert. Es ergiebt sich, daß noch gar keine im Thurgau sich befindenden Gerichtshcrren gehuldigt haben.ES werden die Abschiede von 1513, 1558 und 1559 verlesen und den regierenden Orten und auch den Gerichts-hcrren mitgetheilt, damit letztere ihre Einwendungen bis Martini den Orten zuschicken können. Absch. 16, 8 11. I!157. 1713. Der Landvogt wird beauftragt, sämmtliche Gerichtshcrren und Edeln des Thurgaus aus MartiniZU sich zu berufen und sich zu Händen der regierenden Orte von denselben den Huldigungseid leisten zu lassen.Ebenso soll jeivcilen bei erfolgtem Tode der Nachfolger eines solchen GcrichtSherrn oder Edeln dem Landvogteden Huldigungseid schwören. Sie sollen schwören, „den VIII Orten gehorsam und gewärtig zu sein in ihren„Knegsläufen, Land und Lcut helfen retten und handhaben und keinen Knecht unerlaubt außer dem Land„führen. Was auch sie, gemeine Eidgenossen, setzen und ordnen und ihnen zu wissen gcthan, zu halten, doch„an ihren Gerichten Herrlichkeiten, Zwingen und Bännen, allen Gerechtigkeiten und Herkommen, Landrcchten,„Burgrechten und Lehen ohne Schaden. Ob aber sie, gemein Eidguossen, oder der Mchrrhcil Orten zur Reiß„ziehen, und dann ctlich Gerichtshcrren und Edel mit denselben ihren Herren der Mchrthcil Orten zur Reiß»gehen, so solle ihnen der obgcmcldte Eid keinen Schaden und Nachthcil nicht gebären noch bringen." Absch. 62,8 12. 158. 1719. Die geistlichen und weltlichen Gerichtshcrren kommen durch Abgeordnete um Aufhebung
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