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Landgrafschaft Thurgau,
12. Landgerichtsdiener.
Ahn'Orte: Art. 130. 132—136/ Katholische Orte: Art. 131 .Z
Art. 130. 172». Nach dem Tode eines katholischen Landgerichtsdiencrs wollen Zürich und Bern zur Be-dienung des evangelischen Landvogtö einen evangelischen gewählt wissen. Die Katholischen erklären, daß dasgegen den Landöfricdcn sei, weil die Evangelischen dann einen mehr hätten, als sie. Der katholische sollte aberihrer Meinung nach auch dem evangelischen Landvogte aller Orten aufwarten. Absch. 232, 8 29. 131. 17t!tt. Umnicht ohne Liquidierung des Landgerichtsdicners abzureisen oder sich dem erecutiven Verfahren von Zürich undBern auszusetzen, entschließen sich die Gesandten der katholischen Orte unter Ratificativnsvorbehalt, Weinfcldcnmit der Survivance auf Eschikofen für einen katholischen Landgcrichtsdicncr anzunehmen und dieß in gemeinerSession anzuzeigen. Absch. 313, 8 4. ü 132. 17tti». Die durch Absterben erledigte Stelle eines katholischenLandgcrichtSdienerö in Fraucnscld wollen Zürich und Bern zu Beobachtung der landsfriedlichen Parität „mittelsteiner Abwechslung auf dem Land" durch einen evangelischen besetzt wissen. Die übrigen Gesandten sehen dasals eine Neuerung an, da bisher die beiden Landgerichtsdicner zu Frauenfeld katholisch gewesen seien. Wennnun aber die beiden Stände die Sache durch eine Abwechslung auf dem Lande einzurichten suchen, wodurchdie Anzahl der Landgcrichtsdiener in gleichem Verhältniß bleibe und dein neu nach Weinfeldcn zu erwählendenLandgerichtSdiener die Survivance auf das Quartier Eschikofen versprochen werde wollen sie es ihren gn.Herren und Obern hinterbringen und deren Entschluß nach Zürich berichten. Die Gesandtschaft von Glaruswilligt zu dieser Aenderung ein und läßt es dabei bewenden. Absch. 312, 8 15. 133. 17t!1 In Folgeeines Conflictcs wegen des JnccndiariuS Schop zu Romanshorn wird der LandgerichtSdiener angehalten, demLandvogtc sowohl, als dem Obervogte in voller Sitzung ohne Degen und Mantel Abbitte zu thun. In Sachendes JnccndiariuS soll aber künstig gemäß den Tractatcn gehandelt werden. Nachdem dieser Gerichtsdiener nichterschienen, wird ihm auferlegt, den beiden Beamten in ihren Schlossern Abbitte zu thun. Absch. 32-1, 8 21, 23. st134. 17tt8. Zürich rügt, daß gegen die Verordnungen und zur Beschwerde des Landes Vicclandgcrichts-diener ernannt werden. Es trägt darauf an, daß die Zahl der vierzehn LandgerichtSdiener nicht vermehrtwerden soll, wobei jedoch dem Landvogt unbenommen sein möge, durch andere ehrliche Leute „Anzeigungen" an-zunehmen. Bern stimmt bei. Die übrigen Gesandtschaften wollen auch nicht mehr denn vierzehn. Da aberdiese Vicelandgerichtsdiener nicht vom Landvogt, sondern von den Landgerichtödienern zu ihrer eigenen großemBequemlichkeit angestellt sind, so mögen sie deren Anstellung, insofern die Angestellten wohl beleumdet sind,nicht mißbilligen. Absch. 439, 8 18. ü l35. 17»8. Auf eingelangte Klagen gegen zwei LandgerichtSdiener(Wellauer und Zach. Schmid) wird der Ländvogt beauftragt, da sie auf Citation nicht erschienen sind, denProccß Men dieselben zu formieren, folglich ihnen noch zwei Rechtslage von vierzehn zu vierzehn Tagen an-zusetzen, inzwischen ihre Mittel zu sequestrieren, sie selbst auf Betreten gefänglich einzuziehen und den Proceßin die Orte zu schicken. Absch. 439, 8 31. 136. 17t!». Der Landvogl berichtet, daß er die Zahl der vier-zehn Landgcrichtsdicncr nicht vermehrt habe. Man läßt eS dabei bewenden. Absch. 454, 8 23.