Landgrafschaft Thurgau,
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Eid und Patent und die jeweilige Prarid, Die Gesandten von Luccrn, Uri, Schwpz, Untenvaldcn, Zug undGlaruS finden, daß diese Quarticrhauptlcute ihre Gewalt zu sehr ausdehnen, zumal da der Abschied von 162?und die Landsordnung durch den Abschied von 1627 aufgehoben worden seien. Sic finden daher für notheg,ihren Herren und Obern die Entschließung darüber anhcim zu stellen, sowie auch eine Verordnung darüberzu erlassen, von wem die QnarticrauSschüssc erwählt werden sollen. Zürich will beim Abschied von 1625und der Landsordnung von 1626 bleiben, aber auch zur Abstellung der Mißbrauche Hand bieten. ^ tum»«das Angehörte all .-okerandum. sowie auch Bern. Ucbrigcns wird den Quarticrhauptlcuten und Auslugenwegen einer und anderer Unordnung daS Mißfallen bezeugt. Absch. 218, 8 16. ^ 125. 1 ^^0. ^ fand curStreit statt in Betreff der HauptmannSstclle im Quartier Bürglen. Tic Gegindtichafl von Zürich ^klärt, atzihre landsfricdliche Commisfion Bern cur Gutachten mitthcilen und daraufhin den Landammann „vcrbschcwcnwerde. Absch. 105, 8 1. 126. I7U<i. Die Katholischen beschweren sich, daß der Obcrvogt von Burg ein)an die Stelle des katholischen Hauptmanns einen evangelischen gewählt habe, so daß sie jetzt unter den neunHauptlcuten keinen einzigen katholischen hätten, welcher bei den Quarticrrcchnungcn zugegen fein könnte. DerGewählte wird einstweilen suspendiert und der Landvogt mit einer Untersuchung beauftragt, damit nach Billig-keit verfahren werden könne. Absch. 107, 8 22.
1« Beschwerden der Vill Quartiere gegen das Landvogteiamt, die Canzlci und die
Landgcrichtsdicner.
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Art. 127. 1710 Ausschüsse des obern und untern Thurgaus bringen vier Bcschwcrdepuncte vor. Dadieselben aber von sehr geringer Bedeutung sind, werden die Petenten abgewiesen, und es wird ihnen bedeutet,mit dergleichen nichtssagenden Dingen künftig nicht mehr vor dem Spndieat zu erscheinen. Absch. 135, 8 41. ß128. 172«. Ausschüsse der acht Quartiere bringen in einem Mcmoriale sechs Beschwerden gegen Uebergriffedes Landvogtciamtes, gegen die Canzlei und die Landgerichtödicncr vor. DaS Memorial wird dem Landvogtzur Berichterstattung in der Absicht überwiesen, daß für künftige Jahrrcchnung darüber instruiert werde.Absch. 151, 8 11.
11. Landwcibel.
sZehn Orte.j
Art. 129. 1712. Hinsichtlich der Landweibclstcllc vergleicht man sich dahin, daß der dcrmalige katholischeLandwcibel, so lange er lebt und den Dienst persönlich verrichten kann, an dieser Stelle belassen und nach seinemAbsterben ein evangelischer lebenslänglich gewählt werden soll. Nach dem Tode dieses wird dann die StelleZwilchen beiden Religionen von zehn zu zehn Jahren alternieren. Absch. 1, 8 11.
Anm. Früher war der Obervogt selbst als solcher Ouartierhauptmauu, später wurde ein Nntcrthan zu diesem Amte gewählt.
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