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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau.

gu» lassen und in diesen und ähnlichen Dingen den Katholischen nichts Weiteres zumuthcn wollen. Die ka-tholischen Gesandten, welchen die Anwälde diese Beschwerden vorlegen, geben ihnen den Rath, daß die katho-lischen Gerichtöherren bei Ausschreibung des Gerichtshcrrentagcs oder bei anderer Gelegenheit erklären sollen,daß der katholische innere Ausschuß Tags zuvor nicht, wie bisher gewöhnlich, eintreffen werde, cS sei denn,daß jener gegen ihre Protestation gewählte Ausschuß bei dieser Particularversammlung nicht erscheinen wolle;ferner, daß sie bei allgemeiner Versammlung erklären sollen, daß, wenn künftig Neuerungen der Art ein-geführt werden wollten, sie sich völlig zu trennen bemüßigt sehen würden. Absch. 355, 8 1-: ü 11V. 17 killZwei mit einem (fredinv vom Bischof von Constaiiz versehene Anwälde gesammter geistlicher und weltlicherkatholischer Gerichtöherren berichten, daß sie diesen Rath befolgt hätten, ch.asi aber bei der allgemeinen Versamm-lung protcsticrcnderseitö nochmals aus der Wahl Znndcls beharrt worden sei. Es wird den katholischenGerichtsherr» von den katholischen Gesandtschaften gerathm, da dieses Geschäft kein landösriedlicheö, sondernbloS eine willkührlich errichtete Domestication sei, den inncrn Ausschuß ihrerseits einzustellen und am Abendvor dem Gerichtsherrentag nicht zu erscheinen, wenn die Sache nicht in den vorigen Stand gestellt würde.Absch. 375, 8 3. ^ 126. 1767. Theovorich Remigius Rüpplin, Abgeordneter der katholischen Gerichtöherren,beschwert sich bei den katholischen Gesandten, daß, während die katcholiseben Gerichtsherren dem Abschiede von1731 nachgekommen seien, die Rcsormicrtcn auf dem einseitig erwählten Ausschuß beharren, und bittet um Rath.ES wird als das Beste erachtet, daß katholischer Seitö den Resormierten vor dem künftigen Gerichtöherrcnragschriftlich erklärt werde, daß, wenn die Sache nicht in den frühcrn Stand gesetzt werde, sie ihrerseits den inner»Ausschuß aufheben werden. Absch. 323, 8 6.

1». Quartierhauptleute uud Ausschüsse.

sKatbolische Orte: Nrt. 121, 122. Fünf katholische Orte: Art. 123. Zürich und Bern: Art. 125,j

Art. 121, 1718. Der thurgauische Landschrciberci-Statthaltcr zeigt an, daß der gewesene Landvogt dieoffene QuartierhauptmannSstclle trotz allen Protestationcn mit Ammann Albrecht besetzt habe. Aus die Anfrage,wie er sich dabei zu verhalten habe, wird ihm geantwortet, er solle einstweilen demselben nichts weder für dieEidgebühr, noch für das Patent abnehmen und ihm keine Rechnung unterschreiben. Absch. 121, 8 16.122. 17111. Da der Landvogt Morlot den evangelischen Albrechi von Egelshosen zum Quanicrhauplmanngewählt hat, während nach alter Abtheilung die acht Quartiere (Bürglen, Dänikon, Emmishofen, Ermatingen,Güttingen, Tobel, Heßlingen und Weinfeldcn) unter beide Religionen verthcilt und nach dem neuen Lands-frieden ein Katholischer hätte gewählt »Verden sollen, wird beschlossen, daß der katholische Landvvgt nächstenWinter zu Weinselden einen katholischen statt eines reformierten QuartierhauptmanncS auswählen soll, wenndagegen keine besondere Verordnung aufzuweisen sei. Absch. 136, 8 2. 123. 1726. Obgleich inFolge der jüngsten Wahl fünf evangelische und drei katholische Quartierhauptlcute waren, währendnach dem aarauischen Frieden beide Religionen gleich viel haben sollten, so will man doch nichlö Wei-teres vornehmen, sondern läßt es bei dem vor einem Jahr dem Landvogt gegebenen Auftrag bewenden.Absch. 156, 8 11. 121. 172t». Die Quartierhauptlcute harten im Jahr 1721 im Namen des Landesdafür petitioniert, daß der Kindcötheil nicht rückfällig, sondern Eigenthum sein soll. Es stellte sich nunheraus, daß ein großer Thcil des Landes davon gar keine Kcnntniß hatte. Die Quartierhauptleutc und Aus-schüsse, zur Rechenschaft gezogen, berufen sich auf den Abschied von 1625, die Landsordnung von 1626, auf