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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschast Thurgau.

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Ordnung seiner eigenen Angelegenheit eine Zeit lang seinen Posten zu verlassen. Die übrigen Gesandtschaften

nehmen das Ansuchen uci relerenclum. Absch. 354, 8 21.

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7. Landshauptmann.

sZürich, Bern uud evangelisch Glarus: Art. 111. Katholische Orte: Zsrt. 116.1

Art. 113. 1721t. Daniel Hermann Zollikoser von und zu Altcnklingen, von dem ganzen gerichtshcrrlichcnCorpus zum Landshauptmann gewählt, wünscht von den Gesandten admitticrt und in Huldigung genommenzu werden. Zürich, Bern und GlaruS tragen kein Bedenken zu willfahren. Die V alten Orte wollen dasAnsuchen mit den Belegen in den Abschied zu Händen ihrer Obrigkeiten nehmen. Glarus wünscht, daß siesich conformiercn mochten. Absch. 2t>7, 8 22. 114. 1721t. Nachdem die katholischen Gesandten den Lands-hauptmann nicht hatten in Huldigung nehmen wollen, beeidigen ihn einstweilen die Gesandtschaften von Zürich,Bern und evangelisch GlaruS. Absch. 21l), 8 21. 115. 1724. Landshauptmann Zollikoser wird in dieHuldigung genommen. Absch. 221, 8 41. 116. 17114. Uri erklärt, daß den Act der Beeidigung dcSLanbshauptmanns nicht als eine landsfricdliche, sondern als eine Negiernngssache angeschen habe. Absch. 375.8 3. 117. 1742. Vom sämmtlichen geistlichen und weltlichen Gerichtshcrrenstand beider Religionen ein-hellig zum Landshauptmann erwählt, wird Landschrciber Wolfgang Ludwig Baron Ncding von Biberegg, Burgerdes Standes Lucern und Landmann zu Schwyz, GerichtShcrr zu Emmishofen und Wittenwhl bestätigt und inHuldigung gcnommcn. Absch. 436, 8 22.

8. Innerer Ausschuß.

sKalholijchc Orle: Art. 11L12Ü.s

Art. 118. 171!1t. Die katholischen geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcn beschweren sich-durch zweiAnwälde, daß, nachdem durch den Tod des Prälaten von Fischingcn eine Stelle des inncrn Ausschusses katho-lischerseits aus der geistlichen Bank ledig geworden, die reformierten Gerichtsherrcn kraft des Landsfricdenö die-selbe mit einem reformierten Subjccte besetzen wollen und demnach Parität begehren, während doch der Lands-friede nur von nothwendigcn und in das Publicum influicrendcn Landeöbedienungcn specificicrlich rede, hingegenjener gerichtsherrischc Ausschuß eine nur casualc umcr den Gerichtsherrcn willkürlich errichtete Domesticationzur Abnahme der gerichtsherrischen Rechnung sei, welche vor gesummtem Corpus eben so leicht abgenommenwerden könnte. Ferner hätten die Evangelischen von 75 Voten nicht mehr denn 26/^, d.h. 1'/. Voten übereinen Dritthcil, während die Katholischen an eine vollkommene einfache Anlage von 228 Gld. allein 162 Gld.,die Reformierten nur 66 Gld. beitragen, ;o daß also Parität nicht beansprucht werden könne. Diese Gründehätten bei den Reformierten keinen Eingang gefunden; dieselben hätten dagegen protestiert, einige seien in einanderes Zimmer gegangen und hätten den Hauptmann Zundel, Mitgerichtsherrn zu Muren, Bürger von Zürich,zu einem innern Ausschuß gewählt, wogegen der SecretariuS im Namen der Katholiken Prvtcstation eingelegthabe. Die bewcn Anwälde beziehen sich aus ein wegen dieser Sache von den katholischen Gerichtsherrcn indie Orte geschicktes Memorial, aus den Vorgang von 1722, wo aus Absterben des Fürsten von St. Gallenohne Einbräche wieder ein geistliches Mitglied erwählt worden war, aus das von den Reformierten 1723 gc-gegebcne Versprechen, daß, wenn mau ihnen einen Landshauptmann zulassen wolle, .sie künftig alles in statu