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Landgrafschaft Thurgau,
Ludwig Reding die Landschreiberei übernehmen werde. Absch. 122, 8 41. 105. 1711). Dem Canzleistatt-halter Joh. Anton Betschart wird unter Ratificationsvorbehalt „eine Honoranz" von 100 Thalern für seineentwickelte Thätigkcit zucrkannr. Absch. 135, 8 55.
<». Landanlitttlun.
sZürich und Bern: Art. 196, äOL—llt. Katholische Orte: Art. 107.j
Art. 106. 1717. Da die Regierung des Thurgaus an die katholischen Stände kommt, so wird vonZürich und Bern gut befunden, dem jeweiligen Landammann aufzutragen, über die Handhabung des Lands-friedcnS zu wachen und ihn dafür mit Instruction zu versehen Absch. 108, 8 41. II 107. 1718. Da Land-ammann Nabholz, als bestellter Commissarius des Landsfriedens, darauf ausgehe, den Landsfrieden zum Vor-theil der evangelischen und zum Nachthcil der katholischen Orte auszudeuten, so wird von den V katholischenOrten, katholisch Glarus und Appenzell dem Landvogt der Befehl crthcilt, dem katholischen Wesen eine genaueund ordentliche Obsicht zu halten. Absch. 124, 8 4. H 108. 1718. ES wird gewünscht, daß nach dem Weg-gang des Landammanns Nabholz, welcher in beider Stände Namen im Thurgau gewesen, auf dessen Ersetzungdurch ein tüchtiges Subject Bedacht genommen werde, das über die Ausrechterhaltung des Landfriedens undder hochobrigkeitlichen Rechte wache, zumal da die zehnjährige Regierung katholischer Landvogte bevorstehe.Diese Stelle soll wieder von Zürich und Bern besetzt werden. Bern wünscht, daß diese Stelle von zehn zu zehnJahren alterniere und Zürich mit der Besetzung den Anfang mache. Dieser Anzug wird ->ck relmonckum ge-nommen. Die glarnerische Gesandtschaft wird zu diesen Berathungen nicht zugezogen, weil „diese Bestellung„eine Frucht des aarauischen Friedens allein für beide Stände sei." Zugleich wird auch eine Ordnung fürdiesen „evangelischen Landammann im Thurgau" entworfen, folgenden Inhalts: 1) Er ist ConsiliariuS desLandvogtö in allen Sachen, welche in die Regierung einlaufen, in Civil-, Malefiz- und Niedern Strafsachen;er soll auch über die hochobrigkeitlichen Rechte wachen. 2) Er hat die Oberaufsicht über die Verwaltung derKäst- und Waisenvogtei in den sogenannten hohen Gerichten und hat die Pflicht, Rathsbedürftigen an dieHand zu gehen. 3) Er hat das Präsidium in dem Civil-, Land- und auch dem Malefiz- und Blutgericht derLandgrafschaft und beim Stadt- und Blutgcricht zu Frauenfeld; auch hat er die in den Abt-sanctgallischenmehrern Gerichten sich ereignenden Malefizfälle zu berechtigen oder zu bezichtigen und auch eine Visitation beietwa vorfallenden Todtschlägen und Selbstmorden vorzunehmen. 4) Er hat die Aufsicht über Handhabung desLandsfriedens und soll deßwegen nicht nur mit allen evangelischen Munstern, Gerichtsherrcn und Beamten,sondern auch mit den katholischen in Verbindung und gutem Einvernehmen stehen, um Differenzen sogleichgütlich beilegen zu können, während er größere Bedcnklichkeitcn den Obrigkeiten zu berichten hat. Absch. 125,8 33. II 109. 1730. Landammann Mutach kommt mit einem Begehren um Entschädigung für seine vielenAuslagen an Briefporti und Botenlöhnen ein. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen das Begehren ->ckrekn-knickum. Absch. 315, 8 25. II 110. 1731. Bern bringt dieses Begehren wieder zur Sprache; Zürichantwortet, daß seine Obern früher ihre zürcherischen Landammänner „dcßhalbcn selbst vernügt hätten" und läßtes dabei bewenden. Absch. 327, 8 33. II III. 1732. Bern übergicbt Zürich eine Rechnung des Landam-manns Mutach über Auslagen, welche er wegen mehrerer ihm von beiden Orten übertragener landsfriedlichenGeschäfte gehabt hat. Zürich möge seinen Entscheid an Bern einsenden. Absch. 343. 8 28. II 112. 1733.Landammann Mutach erhält von Zürich, Bern und GlaruS die Erlaubniß gegen'Stellung eines VicarS zur