Landgrafschast Thurgau.
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ck. Beihülfe zur Exemtion gegen niedcrgerichtlich Verurtheilte.
Art. 98. 1728. Die geistlichen und weltlichen Gcrichtsberren beklagen sich, daß der Landvogt den Ur-thcilen vor »icdcrm Gericht init der Erecution nicht wolle bchülflich sein. Die Klagenden werden zuerst conformden Abschieden an den Landvogt oder das Landvogteiamt gewiesen. Absch. 281, 8 28.
v. Landvogt Epp.
Art. 99. 17lt8. Da der alte Landvogt Epp von Uri bei dein Proccß der beiden Landgcrichtsdicner(Siehe Nr. 135). implieicrt zu sein scheint, so stimmen Zürich, Bern, Lucern, Zug und Glarus dafür, daß,wenn Einige austreten upd dem Landvogt das eine oder andere Ungebührliche beweisen rpollen, sie das denOrten mittheilen möchten. Uri, Schwyz und Unterwalden aber sind der Ansicht, daß solche Ankläger nicht imThurgau vernommen werden dürfen, sondern daß, weil der Landvogt des Eides entlassen worden und sich an-heischig gemacht habe, seinen Anklägern Rede und Antwort zu stehen, diese Ankläger gemäß den Abschiedennach Uri zu verweisen seien. Die Anklagen sollen Epp in Copie mitgctheilt werden. Absch. 439, 8 31.
k. Leßimal.
Art. 10Ou. 17 tt» Auf den Antrag dcS Landvogts wird unter Ratificationsvvrbchalt das sogenannte„Letzimal", welches die Landvögte in ihre», zweiten Amtsjahrc bisher zu geben pflegten, abgestellt. Absch. 171,K 17- ü 100 6, 17^1. Pie Ratification wird ausgesprochen. Absch. 489, 8 25.
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^ Landvogt und Oberamt.
Art. 101. 17Ä1!. Reichenau hätte 1740 Schwierigkeiten gemacht, das seit hundert und mehr Jahrendem Landvögte und Oberamtc gegebene Fuder Cvmpetenzwcin zu verabfolgen. Aus die Förderung des Land-wcibclö war das Fuder für 1742 wieder verabfolgt worden, die Rcstanz für 1740 und 1741 aber nicht.Glarus trägt nun darauf an, das Rückständige zu fordern oder dessen Betrag auf den rcichenauischen Gefällenzu suchen. Da aber außer dem Possessc keine Titel für die Ansprüche aufzuweisen seien und jährlich darumhabe soklicitiert werden müssen, so wollen die Gesandtschaften vorher nachschlagen lassen, ob nicht ein Vertragoder ein Vergleich darüber sich vorfinde, und von ihren hohen Principalen vorher vernehmen , was etwa vor-zukehren. sei. Absch. 505, 8 26.
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». Lundschreibor.
... . ^Katholische Orte: Axt. 102,'j
Art. 102. 1717. Der französische Ambassador empfiehlt die Brüder des verstorbenen Landschrcibcrs Redingzu Fraucnfeld den katholischen Ständen zur Besetzung der noch vacicrcndcn Landschreiberstcllc im Thurgau.Absch. 99, 8 10. jj 103. 1717. Die Laiidschrcibcrci wird den Brüdern des verstorbenen Landschreibcrs FranzJöscph Reding übertragen; diese haben sich bis Ende dieses Jahres zu erklären, welcher von bcidcst dieselbeübernehmen will. Absch. 106, 8 8. 104. 1718. Die Gesandten der katholischen Orte erkiM^ däss Koksgang