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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschast Thurgau.

Art. 89. 1.712. Künftig haben die Landvögtc die Emolumente von den Bußen und die Bußen selbst inder Rechnung zu specificicren. Dieß gilt auch für die Rechnung des Rhcinthals. Absch. 1, 8 23. 9t>. 1712.Nidwalden reclamiert 12 Gulden ivegen des Landgerichts. Sie werden ihm zugesagt, wenn sie bereits ver-rechnet sind. Absch. 1, 8 23. ss 91. 17A1. ES wird in den Abschied genommen, daß man daraus bedachtsein möge, die Ausgaben zu vermindern. Der Landvogt wird beaustragt, die noch von Landvogt Paraviciniausstehenden Mstanzen an Bußen einzuziehen. Absch. 321, 8 15. 23. » 92. 17Ä2. Es wird gut befunden,daß jeder Landvogt die während seiner Verwaltung gefallenen Bußen wo möglich noch vor seinem Abgangeinziehe und verrechne, die nicht eingegangenen ordentlich verzeichne. Absch. 311, 8 17, .!!. 93. 17Ä1. Zürichsund Berns Gesandtschaften genehmigen, wegen einiger Bcdenklichkeiteu in Betreff der Geldverzinsungsstrafendie Vlllörrische Rechnung nicht, sondern hinterbringen die Sache ihren gn. Hcrpn und Obern; die übrigenGesandten genchmHen dieselbe. Absch- IM, 8 16. >

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a. Landvogt Reding.

Art. 91. 1712. Die Gesandschast von Zürich macht dem Landvogt Reding «Schwierigkeiten wegen derBeeidigung. Nachdem Amrhvn und Gallati mit der bernerischen Gesandtschaft Rücksprache genommen, wirdTagS darauf Rediizg in die Huldigung genommen. Absch. 2, 8 9. ^ 95. 1712, Landvogt Rcding erhält denAuftrag, alles das, was in dein Frieden verordnet worden, beförderlichst ins Werke-W'setzen; der Committiertc,Lavatcr, soll ihm in den Regientngssachen keinen Eintrag thun. Bei diesem Anlaß erklärt die zürcherische Ge-sandtschaft, daß ihre Herren und Obern keine andern Gedanken haben, als daß der Landvogt Landvogt sei unddie Untcrlhancn des Eides, so sie ihnen geschworen, durch ihren Commitlierten bei °deS'LandvogtS Huldigungs-cinnahmc entlassen werden, und daß ihr Committicrter des LandsfriedcnS wegen, welcher, wenn nicht vor, dochbei der Huldigung publiciert werden soll,,- mit dem Landvogt zu arbeiten und denselben ins Werk zu setzen sichangelegen sein lassen werde. Absch. 1, 8 10.

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6. DcS Landvogts Bediente.

Art. 96. 1712. Dem Landvogt wird beföhlen, seine Diener von Erpressung 'von Trinkgeldern abzu-mahnen. Absch. 1,- 8 23.

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Art. 97. 17^V. Da« Provincialcapitel des Johannitcrvrdcns in deutschen Landen beschwert sich für Tobelüber den gaL- zahlreichen Aufritt des Landvogts. Man findet für gut, es bei dem Abschiede von 1698 be-wenden zu -lassen. Absch,>80, 8 13.