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Landgrafschaft Thurgau und Rheinthal.
A. Salzsachen.
fZürich und Bern: Art. 23, 24. Die IX das Rheinthal regierenden Stände die übrigen Artikels
Art. 15. 1727. David Gruner, Banguier von Bern, bietet den regierenden Ständen an, die Salzlieferungund den Debit deö Salzes für das Thurgau und Rheinthal gegen eine jährliche den regierenden Orten zuzahlende Summe einstweilen für ein Jahr zu übernehmen. Zürichs Gesandtschaft, ohne vorläufige Kenntniß vonder Sache erhalten zu haben und daher ohne Instruction, nimmt die Sache lediglich aä rekorenclum. Dieübrigen Orte, in Erwägung, daß der Salzdebit ein der Hoheit undisputierlich zuständiges Regal sei, welchesAngehörige sich nie anmaßen können; daß ferner dadurch für die Orte, was bisher nicht der Fall war, einNutzen redundierc, ohne daß die Untcrthanen in Beziehung auf Qualität und Preis des Salzes zu Schadenkämen, beschließen, in die Sache einzutreten und vorläufig durch ein Mandat diejenigen, welche glauben, Conccssion,Briese und Siegel zu haben, mit Salz handeln zu dürfen und zu dcbitircn, aufzufordern, sich mit denselben sofort zumelden. Die Gesandtschaft Zürichs erklärt, daß sie zu dergleichen nicht Hand geben könne, behält ihren Herrenund Obern das Regale vor und protestiert gegen andere Verfügungen der Art. Die Quartierhauptleute undAmmänner aus dem Thurgau und Rheinthal und ein Schreiben des Landshauptmanns aus dem ThurgauNamens des Gerichtsherrnstandcs erklären, daß die Abschiede von 1599 und 1609 ihnen den freien Handelmit Salz erlauben, und daß sie seit unvordenklichen Jahren im Besitze desselben gewesen seien. Jngleichem er-klärt Frauenfcld, daß ihm iir der Kapitulation von 1460 die Erhaltung seiner Privilegien und Rechte zugesagtund dieselben 1461 bestätigt worden seien, und unter diese gehöre auch die von ihm bisher besessene Salzdebi-tirung. Obgleich die Gesandtschast Zürichs nochmals Gegenvorstellungen macht und Protestatio!! einlegt, sitzendie Gesandtschaften von Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Zug und Glaruö besonders darüber zu Rathe, „wie dieSalzdebitc zu einem hohen Regale gezogen und die Admodiativn dessen zu Nutz und Interesse der Hoheiten ein-gerichtet werden möchten", nachdem aus den allegierten Abschieden und der Kapitulation den Gesandten hervor-zugehen schien, daß in denselben nirgends von einem Vergeben des Regale die Rede sei. ES wird von dengenannten Gesandtschaften der Entwurf eines Vertrages mit Gruner gemacht, derselbe den Gcrichtöhcrrcn undGemeinden im Thurgau und Rhcinthal mit der Aufforderung mitgethcilt, daß sie ihre vermeintlichen Privilegienund Gerechtsame dagegen bis Martini eingeben. jDicseö Gutachten sagt im Eingänge, daß seit einiger Zeither sowohl in den Orten selbst, als in einigen Herrschaften der Salzdebit als ein hohcö Regale zu Händen ge-zogen und veradmodiert worden sei.j Absch. 265, 8 40. 16. 1727. Ein Abgeordneter von Konstanz macht imNamen dieser Stadt, und der Städte Lindau und Mcmmingcn Gegenvorstellungen gegen die Admodiation des Salz-dcbitcs, hebt den Schaden hervor, welcher dadurch ihrem bisher besessenen Salzverschlciß zugefügt werde undmacht darauf ansmersam, daß man von Seite des Reichs das in die Schweiz gehende Salz möglicher Weisenicht passieren lassen möchte. Zürichs Gesandtschaft nimmt diese Erklärung »4 rokol-onüuw, die übrigen lassendem Abgeordneten durch den Landvogt das Mißfallen über diesen Schritt bezeugen. Absch. 265, 8 51.17. 1728. Eine Deputation der geistlichen und weltlichen Gerichtsherren, Deputationen der LandgrafschaftThurgau und des obern und untern Rheinthales bitten um fernere Gestattung des freien Salzhandels, damitder gemeine Mann fernerhin seine Feldproducte gegen Salz vertauschen könne, und um Beseitigung der pro-jektierten Salzadmodiation. Zürich spricht sich wiederum gegen dieselbe aus; die übrigen Orte beharren bei