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7,1 (1860) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1712 bis 1743
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Landgrafschaft Thurgau und Rheinthal.

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nur, daß man ihnen nichts vergeben, und lasse sie bei ihrem alteil Rechte verbleiben. Absch. 366, 8 12.12. I7ttt. In Folge eines von evangelisch GlaruS in dieser Angelegenheit März) erlassenen Schreibens,in welchem cS erklärte, daß ihm der dritte Umgang bei der Landschrciberei im Rhcinthal und der Landammann-stclle im Thurgau gebühre, und daß cS entschlossen sei, auf der Landögemeinde am 28. April zu der Wahleines Landschrcibcrö in daS Rheinthal zu schreiten, versammeln sich Gesandte von Zürich und Bern in Aarauund erklären cinmüthig die Ansprüche von evangelisch Glarus als ganz unbegründet und unzuläßig. Zürichsucht nach den früher schon Bern mitgctheilten Mcmorialien und Deduktionen darzuthun, daß evangelisch Glarusan jenen Beamtungen nicht mehr als den achten und neunten Thcil anzusprechen habe, und weist alle höhergehenden Forderungen zurück. Bern hingegen ist Zürichs Ausrechnung nicht so ganz klar, und es ist der An-sicht, daß man durch einenübcrhäuptlichen" Tausch oder Auskaus aus dieser Sache zu kommen suchen sollte.Es werden einige (im Abschiede nicht auseinandergesetzte) Vorschläge gemacht. Die zürcherische Gesandtschaftwill sie instructionSgcmäß ihrer Obrigkeit mitthcilen und weitere Befehle einholen. Nachdem sie neue Instruc-tionen erhalten, vereinigt man sich unter Ratificationsvorbchalt dahin, in gemeinem Namen ein Ultimatum anevangelisch GlaruS abzuschicken des Inhalts, daß Zürich und Bern demselben in Bestellung der Landschrcibereiim Rheinthal und der Landammannstelle im Thurgau den fünften Umgang wollen angeveihen lassen, jedoch inBeziehung auf die Landschrciberei im Rheinthal mit Vorbehalt der Rechte, welche Appenzell zukommen. Zugleicher Zeit wird die Erwartung ausgesprochen, daß Glarus von der beabsichtigten Wahl eines LandschrciberSabstehe, und daß die ganze Sache auf nächster Zusammenkunft in Baden werde ins Reine gebracht werden.Absch. 367, 8 2 bis ^1. ss 13. 173 t In Beziehung aus die Frage wegen der weltlichen Bedienungen undgeistlichen Beneficicn in den gemeinen Herrschaften sprechen Zürich und Bern sich dahin aus, daß sie geglaubthätten, daß Glarus die von ihnen gemachten Vorschläge für die Civilbedicnungen würde angenommen haben,da es nach denselben mehr, als ihm gebühre, würde erhalten haben. Glarus steht in der Hoffnung, daß jenesSchreiben der beiden Stände kein Ultimatum sei, sondern daß dieselben sich noch geneigter erklären werden,ersucht um Mitthcilung der sowohl wegen der Civilbedienungen, als wegen der geistlichen Bencficien unterdessengefaßten Entschlüsse und wünscht, daß die Frage der Beneficicn, als des altern Geschäftes, zuerst behandeltwerde. Zürich und Bern wollen aber zuerst die Civilbedicnungen besprochen haben, da ihr letztes Schreibenvorzugsweise diese betreffe und das andere Geschäft ein Accessorium sei, und erklären, daß es übrigens bei dembleibe, was sie an Glarus geschrieben hätten. Glarus nimmt das Angehörte ack letoivnüum. Zürich undBern lassen sich über das Geschäft der Beneficicn nicht weiter vernehmen. Absch. 371, 8 1. !! 14. 173ÄZürich und Bern hatten evangelisch Glarus den Vorschlag gemacht, daß es jcweilcn den fünften Umgang vonzehn Jahren in Besetzung der Landammannstellc im Thurgau und der Landschrciberei im Rhcinthal haben solle,während Zürich und Berit zusammen vierzig Jahre hätten. Glarus hätte gewünscht, daß der Umgang aufzwanzig und fünf Jahre gesetzt worden wäre; da aber Zürich und Bern dazu nicht einwilligen, nimmt denersten Vorschlag an. Jedoch werden in Beziehung auf die Landschrciberei im Rheinthal Appenzells Rechte vor-behalten. Absch. 376. 8 23.

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