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Landgrafschaft Thurgau und Rhcinthal.
von Zürich und Bern mündlich seine Ansprüche auf den Antheil an die Landschreibcrci im Rhcinthal und dieLandammannstelle im Thurgau und weist darauf hin, daß vor 1712 die Bedienungen allen Orten zuständiggewesen und also auch von ihm sein Votum bei jeder Vacanz gegeben worden sei. Nachdem nun im Friedendiese Bedienungen in den gemeinen Herrschasten vertheilt und den Orten jeder Religion die ihrigen zu besetzenüberlassen worden, so glaube es, daß auch ihm nun die Bedienung derselben zustehe, und daß auch es mit undneben die evangelischen Orte gesetzt werden sollte, zumal da ihm durch den Frieden und das demselben an-gehängte TranSfirum seine Rechte klar vorbehalten worden seien, es sich im Kriege neutral verhalten und zu Bei-legung desselben eine Ausgabe von 15- bis 29,999 Gld. gemacht habe. Den Gesandten von Glarus wirdgeantwortet, daß man wegen vorgefallener wichtiger Geschäfte noch nicht Zeit gehabt habe, über seines StandesAnsprüche sich zu berathen, aber bald möglichst antworten werde. Beide Stände vereinigen sich dahin, daß Zürichüber diese Sache ein Memorial abfassen und Bern mittheilcn soll, worauf auch Bern an Zürich seine Ansichtenbehufs eines gemeinsamen Beschlusses mitihcilcn will. Absch. 319, 8 <1. h 9. I7Att. Evangelisch Glaruswiederholt seine Ansprüche auf die dritte Tour in Besetzung der Landammannstellc im Thurgau und der Land-schrciberstelle im Rheinthal und beruft sich aus ein eingesandtes Memorial, während Zürichs unv Berns Ge-sandtschaften behaupten, daß ihm nicht mehr gebühre, als im Verhältniß zu seinem Rcgierungsanthcil. Sienehmen den Anzug a«I iskorvnünm. Absch. 356, 8 32. jj Iii. I7t!^. Zürich stellt Bern die Beschaffenheit derAnsprachen von Glarus an die Bedienungen in den gemeinen Herrschaften und die Nothwendigkcit, daß indieser Sache beide Stände „aus einem Mund reden", vor, in der Hoffnung, daß alsdann Glarus den GründenGehör schenken werde; übrigens sei Zürich immerhin geneigt, Glarus, was ihm gebühre, angedeihen zu lassen.Bern ist der Ansicht, daß „Glarus etwas (jedoch die Landammannstelle davon ausbedungen), gar nicht aber der„prätendierende dritte Theil gebühre". Da es voraussehe, daß man dieses Ansuchens, ohne etwas zu gestatten,nicht los werde, so sei, die Gesandtschaft instruiert, etwas zu projectiercn und im Stande, mit Zürich aus einemMunde zu reden. Jedenfalls wünsche Bern die Zwistigkcitcn gehoben. Absch. 366, 8 19. » 11- >7^1 I"Bezug ans die Landschreibcrci will GlaruS, obgleich es erwartet hätte, daß Zürich die Wahl nicht vornehmenwürde, und obgleich es von Bern nicht einmal eine Antwort erhalten habe, dennoch gütliche Vorschläge ent-gegennehmen. Zürich antwortet, Glarus habe in Betreff der Landschreiberci ein jus, aber kein vxeroitinm ge-habt, und durch den Frieden von 1712 hätten beide Stände der katholischen Orte Portion bekommen. DerBadener- und Dießenhoferabschicd von 1713 seien dann die Richtschnur. Uebrigens habe die von Glarus ein-gesandte Protestatio» und Commination ihre gn. Herren sehr befremdet. Berns Gesandtschast äußert sich dahin,Glarus habe „wider seine eigene Erklärung gewonnen; denn durch die Majora hätten sie keine Frucht gehabt;„nun concediere man doch der acquirierten Quotam, obgleich beide l. Stände in ihren Kosten und mit ihrem„Blute diesen Vortheil acquiriert, und also könne man zum prätendierenden Drittel sich nicht verstehen". Glaruserwidert, die Civilbcdienungen „seien per Majora vergeben worden; dabei habe man es müssen lassen bewenden,„mithin auch den Schreib- und Sigeltar, Audienzgelder u. s. w. darvon gchebt. Durch die im Krieg zwischen„den Evangelischen und Katholischen gemachte Repartition sei die alte Ordnung aufgehcbt, und wann sie sich„MIM rata vernügten, wurden die Katholischen ihnen ihre Recht in Ansehung des alten Uoüi nicht gestatten.„Einmahl diesere Sach Werve in m»lu bleiben, bis vielleicht die Katholischen auch nehmen werden, den Sachen„eine Erplication zu geben". Die Gesandtschaft will jedoch das Angehörte referieren. Zürichs und BernsGesandtschaften erklären hierauf, „man wolle von dem Zürich und Bern Conccdierten Glarus seine Quota oder„sein Contingent geben, mehr aber gebühre ihm nicht. An die katholischen Orte weise man sie nicht, sage ihnen